Full text : Der Zukunftsstaat und die Lösung der socialen Frage

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Da  nun,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  die  vom  Staate  geleiteten
wirthschaftlichen  und  industriellen  Unternehmungen  nur  wenig  und
öfter  gar  nicht  ergiebig  find,  so  würde  im  socialistischen  Zukunftsstaatc,
  der  ja  zugleich  General-Eigenthümer  und  General-Producent
sein  soll,  von  einem  Wachsthum,  des  Nationalvermögens  keine  Rede
sein  unb  in  Folge  dessen  würden  unter  seine  Biirger  noch  weniger
Güter  zur  Vcrtheilung  kommen  können,  als  bei  den  gegenwärtigen
Staats-  und  Wirthschaftssystemen.
Es  ist  daher  auch  keineswegs,  wie  die  Socialdemokratie  fälschlich
behauptet,  etwas  Zufälliges,  daß  sich  bei  allen  Völkern  schon  frühzeitig ­
  das  Recht  des  persönlichen  Eigenthums  herausgebildet  hat,
sondern  etwas  ails  dem  Wesen  des  Menschen  nothwendig  Entwickeltes ­
  und  der  von  der  Natur  in  ben  Menschen  gelegte  Trieb
nach  Selbstständigkeit,  Freiheit  und  demnach  auch  nach  Besitzthum
ist  so  mächtig  und  unzerstörbar,  daß  alle  auf  ihre  Beschränkung
oder  gar  Beseitigung  gerichteten  Allgriffe  schließlich  mit  einer  vollständigen ­
  Niederlage  der  Angreifer  eildigen  müßten.
Deshalb  sagte  auch  der  große  Menschenkenner  Schiller:
„Etwas  muß  er  sein  Eigen  nennen,
„Oder  der  Mensch  wird  morden  und  brennen!"
und  ein  anderer  Dichter  ruft:
„Gieb  dem  Menschen  einen  nackten  Felsen,
„Und  er  wird  ihn  mit  bliihenden  Obst-  und  Weingärten  schmücken!"
Schon  bei  den  ungebildeten  Völkern  behauptet  der  wilde  Jäger
und  Fischer  ein  Eigenthumsrecht  auf  das  non  ihm  erlegte  Wild,
auf  die  gefangenen  Fische,  auf  die  gesammelten  Früchte  des  Waldes
unb  der  Fluren,  auf  die  voll  ihm  errichtete  Hütte,  die  angefertigten
Gerüthschaften  und  Kleidungsstücke.
Bei  den  nomadisirenden  Völkerstänlmcil  sind  die  Heerden  Eigenthum ­
  der  einzelnen  Familien,  die  während  der  Zeit  ihres  Aufenthaltcs
  in  einer  Gegend  bezüglich  der  Weideplätze  ein  geltendes
Besitzrecht  ausiiben.
            
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