Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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H. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
b) steht ihnen die Einsicht der Ordre- und Tagebücher der Grenzanfseher 
zu mit) ist ihnen auch nicht zu versagen, erwünschte Notizen zu gelegener Zeit 
ans den Tagebüchern der Obergrenz-Kontroleure zu entnehmen; 
c) wiederholt hat man sich übrigens bei dieser Gelegenheit dahin aus 
gesprochen , daß die Absicht nicht dahin gehe, den Stativnskontrolenren in 
irgend einer Weise einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung selbst 
zu verschaffen, daß man vielmehr nur bezwecke, diese Beamten in den Stand 
zu setzen, überall diejenige Kenntniß von der Gefchäftssührung zu nehmen, 
deren sie gar Erfüllung ihrer Pflichten bedürfen. 
3. Dienstlich sind dieselben den Bevollmächtigten untergeordnet, an die 
sie auch zu berichten haben?) Dieselben können ihnen auch einen 14-tägigen 
Urlaub ertheilen?) 
IV. Bezüglich der Besoldungsverhältnisse, der Reisekosten, Tage 
gelder, Umzngskosten, Bure an ko sten dieser Beamten, sowie bezüglich 
der Gnadenkompetenzen re. für die Angehörigen der im Reichsdienste 
verstorbenen Kvntrolbeamten gilt zur Zeit Folgendes: 
A. Die Reichsbevollmächtigten beziehen ohne Unterschied 6000 Ji 
Gehalt und 2400 Ji Stations-Zulage, ans welcher die Amtsunkosten 
zil bestreiten sind?) Außerdem bezieht jeder Bevollmächtigte seit 1. Jan. 1873 
den gesetzmäßigen Wohnungsgeldzuschuß?) Für Sch reib Hilfe und 
Kal kn la tu rarbeit e n, für Drucksachen und die hiesür verauslagten 
Buch bindert ohne werden die baaren Auslagen vierteljährlich auf Grund 
vorgelegter Liquidation vergütet?) 
Für Dienstreisen^) erhalten diese Beamten ein Tagegeld von 12 Ji, 
dann 3 Ji für jeden Ab- und Zugang von und zur Eisenbahnstation und 
Dampfschiff, ferner für jeden Kilometer, den sie auf der Eisenbahn oder Dampf- 
schiffen zurücklegen, 13 4, und für Reisen, welche nicht ans Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen zurückgelegt werden, 60 4 für den Kilometer?) 
Bei Umzügen werden die Reichsbevollmächtigten als Beamte der Nr. IV 
in § 1 und der Nr. Ill in § 10 des Reichsgesetzes v. 21. Juni 1875 be 
handelt?) 
Nach einem Bnndesrathsbeschlnsse v. 5. Juli 1873") soll bei Vergütung 
der Umzugskosten der Wohnungsgeldznschnß außer Ansatz bleiben. 
B. Die Stationskontrolenre beziehen ohne Ausnahme einen jähr 
lichen Gehalt von 2700 Ji und eine Stations;ulage von 900 Ji, 
woraus sie die Amtsunkosten zu bestreiten haben?") 
1) Münchener Vollzugsprot. v. 14. Febr. 1834 § 31 und Entschließung des Borsitzenden 
des Bundesraths des Zollvereins v. 28. Dez. 1868; Jahrbücher v. 1869 S. 561; § irti)'8 
2) Reskript des Vorsitzenden des Bundesraths vom 19. Juli 1869, R. K. A. Nr. 8086. 
3 ) Bundesrathsbeschlus; v. 27. Nov. 1872 § 484. 
4 ) Bundesrathsbeschlus; v. 5. Juni 1873 § 508 des Prot. Nach der III. Stufe des 
Gesetzes v. 30. Juni 1873. Reichsgesetzbl. 1873 S. 166 fs. 
0 Bundesrathsbeschlus; v. 23 Febr. 1875 § 132. 
6 ) Reichsgesetz v. 21. Juni 1875; Reichsgesetzbl. 1875 S. 249 p. und Bundesraths 
beschlus; v. 6. März 1876 § 124. 
7 ) Für die Reichsbevollmächtigten in Altona und Hannover sind die Diäten sur Reisen 
nach Hamburg, Lübeck und Travemünde ans 13 J(>. 50 H erhöht nach Bundesrathşbeichlns; 
v. 14. April'1870 § 30. 
8 ) Nach Bundesrathsbeschlus; v. 6. März 1876 § 124. 
9 ) § 508 des Prot. 
10 ) Bundesrathsbeschlus; v. 11. Mai 1871 § 211.
	        
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