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H. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
b) steht ihnen die Einsicht der Ordre- und Tagebücher der Grenzanfseher
zu mit) ist ihnen auch nicht zu versagen, erwünschte Notizen zu gelegener Zeit
ans den Tagebüchern der Obergrenz-Kontroleure zu entnehmen;
c) wiederholt hat man sich übrigens bei dieser Gelegenheit dahin aus
gesprochen , daß die Absicht nicht dahin gehe, den Stativnskontrolenren in
irgend einer Weise einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung selbst
zu verschaffen, daß man vielmehr nur bezwecke, diese Beamten in den Stand
zu setzen, überall diejenige Kenntniß von der Gefchäftssührung zu nehmen,
deren sie gar Erfüllung ihrer Pflichten bedürfen.
3. Dienstlich sind dieselben den Bevollmächtigten untergeordnet, an die
sie auch zu berichten haben?) Dieselben können ihnen auch einen 14-tägigen
Urlaub ertheilen?)
IV. Bezüglich der Besoldungsverhältnisse, der Reisekosten, Tage
gelder, Umzngskosten, Bure an ko sten dieser Beamten, sowie bezüglich
der Gnadenkompetenzen re. für die Angehörigen der im Reichsdienste
verstorbenen Kvntrolbeamten gilt zur Zeit Folgendes:
A. Die Reichsbevollmächtigten beziehen ohne Unterschied 6000 Ji
Gehalt und 2400 Ji Stations-Zulage, ans welcher die Amtsunkosten
zil bestreiten sind?) Außerdem bezieht jeder Bevollmächtigte seit 1. Jan. 1873
den gesetzmäßigen Wohnungsgeldzuschuß?) Für Sch reib Hilfe und
Kal kn la tu rarbeit e n, für Drucksachen und die hiesür verauslagten
Buch bindert ohne werden die baaren Auslagen vierteljährlich auf Grund
vorgelegter Liquidation vergütet?)
Für Dienstreisen^) erhalten diese Beamten ein Tagegeld von 12 Ji,
dann 3 Ji für jeden Ab- und Zugang von und zur Eisenbahnstation und
Dampfschiff, ferner für jeden Kilometer, den sie auf der Eisenbahn oder Dampf-
schiffen zurücklegen, 13 4, und für Reisen, welche nicht ans Eisenbahnen oder
Dampfschiffen zurückgelegt werden, 60 4 für den Kilometer?)
Bei Umzügen werden die Reichsbevollmächtigten als Beamte der Nr. IV
in § 1 und der Nr. Ill in § 10 des Reichsgesetzes v. 21. Juni 1875 be
handelt?)
Nach einem Bnndesrathsbeschlnsse v. 5. Juli 1873") soll bei Vergütung
der Umzugskosten der Wohnungsgeldznschnß außer Ansatz bleiben.
B. Die Stationskontrolenre beziehen ohne Ausnahme einen jähr
lichen Gehalt von 2700 Ji und eine Stations;ulage von 900 Ji,
woraus sie die Amtsunkosten zu bestreiten haben?")
1) Münchener Vollzugsprot. v. 14. Febr. 1834 § 31 und Entschließung des Borsitzenden
des Bundesraths des Zollvereins v. 28. Dez. 1868; Jahrbücher v. 1869 S. 561; § irti)'8
2) Reskript des Vorsitzenden des Bundesraths vom 19. Juli 1869, R. K. A. Nr. 8086.
3 ) Bundesrathsbeschlus; v. 27. Nov. 1872 § 484.
4 ) Bundesrathsbeschlus; v. 5. Juni 1873 § 508 des Prot. Nach der III. Stufe des
Gesetzes v. 30. Juni 1873. Reichsgesetzbl. 1873 S. 166 fs.
0 Bundesrathsbeschlus; v. 23 Febr. 1875 § 132.
6 ) Reichsgesetz v. 21. Juni 1875; Reichsgesetzbl. 1875 S. 249 p. und Bundesraths
beschlus; v. 6. März 1876 § 124.
7 ) Für die Reichsbevollmächtigten in Altona und Hannover sind die Diäten sur Reisen
nach Hamburg, Lübeck und Travemünde ans 13 J(>. 50 H erhöht nach Bundesrathşbeichlns;
v. 14. April'1870 § 30.
8 ) Nach Bundesrathsbeschlus; v. 6. März 1876 § 124.
9 ) § 508 des Prot.
10 ) Bundesrathsbeschlus; v. 11. Mai 1871 § 211.