Full text : Die Zucker-Industrie auf Cuba

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Rücksicht  auf  die  neuerdings  sich  mehr  uud  mehr  vollziehende  Trennung
des  Rohrbaues  von  der  Verarbeitung  des  Rohres  lvüre  es  von  doppeltem
Interesse,  über  die  Wirksamkeit  solcher  Anstalten  zu  hören,  welche  aus  die
Kreditfähigkeit  des  Grundbesitzes  einen  merbareu  Einfluß  zu  üben  pflegen.

ti.  Zölle  und  Stenern.
Unter  den  Klagen  in  den  Berichten  aus  Cuba  kehren  fort  uud  fort
die  über  die  drückende  Höhe  der  Abgaben  wieder.
Die  Nachrichten  über  die  inneren  Steuern  sind  nur  dürftig  und  beschränken ­
  sich  auf  folgendes:
Ländliche  wie  städtische  Grundstücke  unterliegen  einer  Steuer  von
16o/o  des  Ertrages,  mit  Ausnahme  der  mit  Tabak  und  mit  Zuckerrohr  bepflanzten ­
  Flächen,  welche  nur  2%  zu  entrichten  haben.  Ferner  wird  erhoben ­
  eine  Abgabe  von  6%  von  dem  Nettoerträge  des  Verkaufes  oder
Austausches  unbeweglicher  Güter  oder  der  Sklaven,  so  wie  ein  6  proeentiger
Zuschlag  zu  dieser  Steuer.  Sodann  eine  hohe  Steuer  beim  Besitzwechsel
durch  Erbschaft;  eine  Steuer  von  den  sogenannten  cédulas  personales  d.  h.
Legitimationspapieren,  zu  deren  Führung  jeder  Arbeiter  verpflichtet  ist;
eine  Steuer  von  10°/ 0  auf  liquide  Renten,  auf  städtische  Liegenschaften  und
vom  Rindvieh.  Die  Einnahme  aus  der  Stempelsteuer  ist  für  das  Budget
von  1885/86  auf  2  '/4  Million  pesos  veranschlagt,  die  Steuer  auf  die
Lotterie  nahezu  2*/ g  Millionen  pesos.  In  der  encyclopaedia  britannica
wird  sogar  ein  impost,  on  cockfights  erwähnt,  der  sich  aber  sonst  nirgend
angeführt  findet,  auch  mehr  den  englischen  als  den  spanischen  Gebräuchen
entsprechen  würde.  Aus  dem  Jahre  1868  wird  eine  allgemeine  Erhöhung
der  unmittelbaren  Abgaben  um  10%  gemeldet,  welche  zur  Steigerung  der
Unzufriedenheit  beigetragen  zu  haben  scheint.  Nach  einem  Berichte  aus
dem  Jahre  1870  sollen  die  direkten  Steuern  damals  die  Höhe  von  25%
des  Einkommens  erreicht  haben;  für  das  2.  und  3.  Quartal  mußten  die
Steuern  bis  zu  16"/o  ermäßigt  und  für  das  4.  Quartal  ganz  erlassen
werden.
Durch  Verordnung  vom  26.  December  1882  wurde  die  Abgabe  vom
Personen-  und  Frachtverkehr  also  geregelt:  10%  von  dem  Fahrpreise  für
die  Passagiere  auf  den  Eisenbahnen  und  den  zur  Küsten-  und  Lokalfahrt
benutzten  Dampfschiffen;  3%  von  dem  Frachtgelde  beim  Waarentransport,
bey  bei  dem  Güterverkehr  im  Küsten-  und  Außenhandel  von  2,50  bis
6,25  pesetas  Frachtgeld  12%  c  von  der  peseta,  von  6,25  bis  12,50  pesetas
Frachtgeld  25  c,  bei  12,50  bis  25  pesetas  Frachtgeld  50  c,  und  bei  je
25  pesetas  mehr  Frachtgeld  nach  50  c  von  der  Peseta.  Es  läßt  sich  nicht
übersehen,  ob  diese  Verkehrsabgabe  im  vollen  Umfange  wirklich  zur  Geltung
            
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