Full text: Régime des chambres de commerce

Manche Lehensträger des Königs gaben das königliche Lehen 
an andere Vasallen zu eigen und kauften es dann mit Geld als 
eigen zurück®?). 
Diese Umgestaltungen und Verwertung von königlichen 
Lehen zur Bereicherung der Lehensinhaber hatten augenscheinlich 
schon am Ausgang des 8. Jahrhunderts große Dimensionen an- 
genommen und waren zu empfindlicher Schädigung des Königs- 
gutes gediehen, denn die Kapitulariengesetzgebung beschäftigte 
sich immer wieder damit. Um 807 (?) erging ein Befehl Karls des 
Großen, es sollten die Missi eine genaue Untersuchung der könig- 
lichen Lehen vornehmen und Aufzeichnungen darüber anlegen. 
Vor allem sollte Bericht erstattet werden, ob die Alode der 
Lehensträger besser instand wären als das Lehensgut, da in Er- 
fahrung gebracht sei, daß einige Vasallen ihr Lehen verödet ließen, 
ihre Eigengüter dagegen aufgebessert hätten‘). 
Im ganzen ergibt sich aus diesen sowie jüngeren Kapitularien, 
daß schon im 8. Jahrhundert Lehen auch zu dem Zweck erteilt 
wurden, um das Königsgut in entsprechendem Zustand zu er- 
halten und nicht veröden zu lassen. Ja, in einem Aachener Kapi- 
tulare (801—813) hat Karl der Große geradezu angeordnet, daß 
alle Benefiziare das Lehensgut bessern sollten®). Zugleich aber 
erhellt auch, daß die Lehensträger selbst liegende Eigengüter 
außerdem besaßen, ja auch in der Lage waren, den Ankauf solcher 
mit Geld zu bewerkstelligen. Das entspricht durchaus dem, was 
früher über das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft zur 
Karolingerzeit auf Grund der Quellen festgestellt werden konnte®). 
Überdies sind bereits Belege aus den Quellen der Karolingerzeit 
dafür nachgewiesen worden, daß die Verleihung oder VWieder- 
verleihung mit Geld erkauft wurde®®). Damit ist der schlagendste 
Gegenbeweis wider jene Theorie erbracht, die annimmt, daß das 
Lehenswesen der Karolingerzeit eine naturalwirtschaftlich bedingte 
Zahlungsform sei, weil man damals kein Geld hatte. 
82) Ebda. c. 7: audivimus, quod aliqui reddunt beneficium nostrum ad 
alios homines in proprietatem, et in ipso placito dato pretio conparant ipsas 
res iterum sibi in alodem. 
%) Ebda. 5.136 C. 4. 
%) Ebda. 171 c. 4: ut hi qui beneficium -nostrum habent, bene illud 
inmeliorare in omni re studeant, 
%) Siehe oben S. 134 ff. 
$) Vgl. Waitz VG. 42, 190 n. 2 sowie 228.
	        
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