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Die Internationalisierung des Wettbewerbes.
principe de 1’egalite de traitement“) (S t r u p p, Urkunden 2, 144) wieder.
Später ist die wirtschaftliche Gleichheit im französisch-englischen Ab
kommen vom 8. April 1904 über Ägypten und Marokko Art. 4 (S t r u p p,
Urkunden 2, 37) irreführend als Handelsfreiheit (liberte commercial)
und bereits schärfer in der Algecirasakte vom 7. April 1906 als wirt
schaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit (liberte economique sans
aucune inegalite) bezeichnet worden. Die deutsch-französischen Ab
kommen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 handeln nur
von der wirtschaftlichen Gleichheit (egalite economique) (S t r u p p,
Urkunden 2, 67 und 1. Erg.-Heft 13). Im Abkommen zwischen Groß
britannien und Rußland vom 31. August 1907 über Persien ist aber wieder
zutreffend von den gleichen Vorteilen („Tetablissement permanent d’avan-
tages egaux pour le commerce et l’industrie de toutes les autres nations“)
die Rede (Strupp, Urkunden 2, 192).
Der Zweck ist immer, ausschließliche Vorrechte für
eine herrschende Nation zu verhindern, wie sie z. B. in der deutsch
französischen Erklärung vom 18. November 1896 über Tunis von Frank 1
reich Vorbehalten wurden. Damit wird die hauptsächliche Methode des
französischen Imperialismus getroffen, der in seinen Kolonien und Bin-
fiußgebieten sofort mit der Verdrängung jedes fremden Mitbewerbers in
systematischer Weise einsetzt.
Die offene Tür wird von den Befürwortern des Völkerbundes allgemein,
so von Erzberger (Völkerbund Art. 21 und Erläuterungen 141 und
SchweizerV orentwurf für eine Verfassung des Welt Völkerbundes §29),
oder nur für Kolonien und Einflußgebiete (v. Sc bück in g, Rechtsgaran
tien 99) empfohlen. Das Mindestprogramm der Zentralorganisation für
einen dauernden Frieden hat die Gleichheit der Behandlung aller Nationen
(„egalite de traitement pour toutes“), falls die Handelsfreiheit nicht er
reichbar wäre, für Kolonien, Protektorate und Einflußsphären befürwortet.
Der Grundsatz hat besondere Bedeutung für den Ausschluß
jeder Ungleichheit bei der Zulassung zu großen wirtschaftlichen
Unternehmungen, insbesondere in den Bergwerks- und anderen Konzes
sionen, wie auch in den öffentlichen Arbeiten, die sonst zum Werkzeug
selbstsüchtiger Eroberungspolitik der herrschenden Nation herabsinken.
Die Algecirasakte Art. 105, 106, 107, 112 enthalten darüber beachtens
werte Sicherungen zur Durchführung der Gleichheit. Keine der öffent
lichen Arbeiten darf zum Nutzen von Privatinteressen veräußert werden;
bei Heranziehung fremder Kapitalien oder Industrien muß die Staats
aufsicht gewahrt bleiben; öffentliche Konzessionen und Staatslieferungen
dürfen nur auf Grund öffentlichen Zuschlages ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Bewerber erfolgen; die Bedingungen für die Aus
beutung von Gruben, Bergwerken und Gräbereien werden durch einen
Firman des Soherifen festgesetzt.