fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Internationalisierung des Wettbewerbes. 
principe de 1’egalite de traitement“) (S t r u p p, Urkunden 2, 144) wieder. 
Später ist die wirtschaftliche Gleichheit im französisch-englischen Ab 
kommen vom 8. April 1904 über Ägypten und Marokko Art. 4 (S t r u p p, 
Urkunden 2, 37) irreführend als Handelsfreiheit (liberte commercial) 
und bereits schärfer in der Algecirasakte vom 7. April 1906 als wirt 
schaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit (liberte economique sans 
aucune inegalite) bezeichnet worden. Die deutsch-französischen Ab 
kommen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 handeln nur 
von der wirtschaftlichen Gleichheit (egalite economique) (S t r u p p, 
Urkunden 2, 67 und 1. Erg.-Heft 13). Im Abkommen zwischen Groß 
britannien und Rußland vom 31. August 1907 über Persien ist aber wieder 
zutreffend von den gleichen Vorteilen („Tetablissement permanent d’avan- 
tages egaux pour le commerce et l’industrie de toutes les autres nations“) 
die Rede (Strupp, Urkunden 2, 192). 
Der Zweck ist immer, ausschließliche Vorrechte für 
eine herrschende Nation zu verhindern, wie sie z. B. in der deutsch 
französischen Erklärung vom 18. November 1896 über Tunis von Frank 1 
reich Vorbehalten wurden. Damit wird die hauptsächliche Methode des 
französischen Imperialismus getroffen, der in seinen Kolonien und Bin- 
fiußgebieten sofort mit der Verdrängung jedes fremden Mitbewerbers in 
systematischer Weise einsetzt. 
Die offene Tür wird von den Befürwortern des Völkerbundes allgemein, 
so von Erzberger (Völkerbund Art. 21 und Erläuterungen 141 und 
SchweizerV orentwurf für eine Verfassung des Welt Völkerbundes §29), 
oder nur für Kolonien und Einflußgebiete (v. Sc bück in g, Rechtsgaran 
tien 99) empfohlen. Das Mindestprogramm der Zentralorganisation für 
einen dauernden Frieden hat die Gleichheit der Behandlung aller Nationen 
(„egalite de traitement pour toutes“), falls die Handelsfreiheit nicht er 
reichbar wäre, für Kolonien, Protektorate und Einflußsphären befürwortet. 
Der Grundsatz hat besondere Bedeutung für den Ausschluß 
jeder Ungleichheit bei der Zulassung zu großen wirtschaftlichen 
Unternehmungen, insbesondere in den Bergwerks- und anderen Konzes 
sionen, wie auch in den öffentlichen Arbeiten, die sonst zum Werkzeug 
selbstsüchtiger Eroberungspolitik der herrschenden Nation herabsinken. 
Die Algecirasakte Art. 105, 106, 107, 112 enthalten darüber beachtens 
werte Sicherungen zur Durchführung der Gleichheit. Keine der öffent 
lichen Arbeiten darf zum Nutzen von Privatinteressen veräußert werden; 
bei Heranziehung fremder Kapitalien oder Industrien muß die Staats 
aufsicht gewahrt bleiben; öffentliche Konzessionen und Staatslieferungen 
dürfen nur auf Grund öffentlichen Zuschlages ohne Rücksicht auf die 
Staatsangehörigkeit der Bewerber erfolgen; die Bedingungen für die Aus 
beutung von Gruben, Bergwerken und Gräbereien werden durch einen 
Firman des Soherifen festgesetzt.
	        
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