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können die Übertragung verlangen. Für die Zuckerversorgung im
Reiche kommen insgesamt 1141 Kommunalverbände in Betracht,
davon in Preußen allein 619. Landesvermittlungsstellen wurden
von Preußen (Februar -1917), Bayern, Königreich Sachsen,
Württemberg, Baden und Hessen errichtet. Innerhalb des
Königreichs Preußen wurden auf Grund der Bekanntmachung
über die Errichtung von PrcisprüfungSstellen und die Ver
sorgungsregelung vom 25. September 1915 und der ergänzenden Be
kanntmachungen vom 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916
besondere Vermittlungsstellen errichtet für die Provinzen Schlesien und
Ostpreußen und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Posen und Brom
berg. Mehrere Kommunalvcrbände des Regierungsbezirkes Münster sind
für die Zuckerversorgung gleichfalls zusammengeschlossen. Die Fest
setzung des Bedarfsanteils der Bundesstaaten bzw. der Kommunal
verbände erfolgte auf Grund derjenigen Bevölkerungsziffer, die den
Berechnungen der Reichsgetreidestelle zugrunde lag, und der be
sonderen Erhebungen der Reichszuckerstelle. Nach der Volkszählung
vom 1. Dezember 1916 wurden die Bevölkerungsziffern der Kom-
inunalverbände entsprechend geändert; es ergab sich hierbei die über
raschende Tatsache, daß nahezu sämtliche Kommunalverbände ständig
mit höheren Bevölkerungszifsern gerechnet und erheblich höhere Zu
weisungen erhalten hatten, als den tatsächlichen Verhältnissen entsprach.
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunal
verbände war aus Grund der Ausführungsbcstimmungcn vom 12. April
1916 zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker eine
Zuckermenge von 1 kg monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu
grunde zu legen. Auf die den einzelnen Kommunalverbänden hiernach
zustehenden Gesamtmengen (Bedarfsanteile) wurden die am 25. April
1916 in ihrem Bezirk ermittelten Vorräte angerechnet, soweit sie der
Anzeigepflicht unterlagen. Von der Anrechnung ausgenommen waren
die Zuckervorräte in Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben.
Die Ausgabe der Bezugsscheine an die Kommunalverbände erfolgte
erstmals im Monat Mai für einen Monat, dann für je 2 Monate und
seit dem 1. Januar 1917 regelmäßig für 3 Monate im voraus. Der
Bezug des Zuckers durch Bezugsscheine konnte, wie schon früher be
merkt, unmittelbar von der Verbrauchszuckerfabrik oder auf deni
Wege des Handels erfolgen. Hierüber hatte die Reichszuckerstelle am
19. April folgendes bestimmt:
„Die Kommunalverbände können auf Grund der Bezugsscheine
den aus sie entfallenden Zucker entweder selbst beziehen (Selbst-
bezug) oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben
(H a n d e l s b e z u g). Welchen Weg sie wählen, steht ihnen frei.