Object: Der Zucker im Kriege

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können die Übertragung verlangen. Für die Zuckerversorgung im 
Reiche kommen insgesamt 1141 Kommunalverbände in Betracht, 
davon in Preußen allein 619. Landesvermittlungsstellen wurden 
von Preußen (Februar -1917), Bayern, Königreich Sachsen, 
Württemberg, Baden und Hessen errichtet. Innerhalb des 
Königreichs Preußen wurden auf Grund der Bekanntmachung 
über die Errichtung von PrcisprüfungSstellen und die Ver 
sorgungsregelung vom 25. September 1915 und der ergänzenden Be 
kanntmachungen vom 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916 
besondere Vermittlungsstellen errichtet für die Provinzen Schlesien und 
Ostpreußen und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Posen und Brom 
berg. Mehrere Kommunalvcrbände des Regierungsbezirkes Münster sind 
für die Zuckerversorgung gleichfalls zusammengeschlossen. Die Fest 
setzung des Bedarfsanteils der Bundesstaaten bzw. der Kommunal 
verbände erfolgte auf Grund derjenigen Bevölkerungsziffer, die den 
Berechnungen der Reichsgetreidestelle zugrunde lag, und der be 
sonderen Erhebungen der Reichszuckerstelle. Nach der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1916 wurden die Bevölkerungsziffern der Kom- 
inunalverbände entsprechend geändert; es ergab sich hierbei die über 
raschende Tatsache, daß nahezu sämtliche Kommunalverbände ständig 
mit höheren Bevölkerungszifsern gerechnet und erheblich höhere Zu 
weisungen erhalten hatten, als den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. 
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunal 
verbände war aus Grund der Ausführungsbcstimmungcn vom 12. April 
1916 zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker eine 
Zuckermenge von 1 kg monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu 
grunde zu legen. Auf die den einzelnen Kommunalverbänden hiernach 
zustehenden Gesamtmengen (Bedarfsanteile) wurden die am 25. April 
1916 in ihrem Bezirk ermittelten Vorräte angerechnet, soweit sie der 
Anzeigepflicht unterlagen. Von der Anrechnung ausgenommen waren 
die Zuckervorräte in Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben. 
Die Ausgabe der Bezugsscheine an die Kommunalverbände erfolgte 
erstmals im Monat Mai für einen Monat, dann für je 2 Monate und 
seit dem 1. Januar 1917 regelmäßig für 3 Monate im voraus. Der 
Bezug des Zuckers durch Bezugsscheine konnte, wie schon früher be 
merkt, unmittelbar von der Verbrauchszuckerfabrik oder auf deni 
Wege des Handels erfolgen. Hierüber hatte die Reichszuckerstelle am 
19. April folgendes bestimmt: 
„Die Kommunalverbände können auf Grund der Bezugsscheine 
den aus sie entfallenden Zucker entweder selbst beziehen (Selbst- 
bezug) oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben 
(H a n d e l s b e z u g). Welchen Weg sie wählen, steht ihnen frei.
	        
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