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RUSSLAND — Sociale, Gewerbe- und Ilandelsverhältnisse. §5
Q ,denen die Adeligen von ihren Bauern ermordet und die
c osser medergebrannt werden (Herzen, „Russlands sociale Zu
Gollowin, La Russie sous Nicolas L,
aus o4 , stimmen darin vollkommen überein). — In keinem Lande
n e man grössere Gegensätze von Abgeschliffenheit und Uncultur.
Söschliffenheit hat aber für die Nation nichts Anderes, als
16 US ildiing der Kunst grösserer Erpressungen und Bedrückungen,
sonac 1 nichts als Laster hervorgebracht. „Zu jämmerlich, um als
1 ortschritt in der Bildung gelten zu können, war sie hinreichend, um
alles Edle und Nationale im Innern des Menschen zu zerstören...
euer, der sich diese Abglättung erworben, trat in den Staatsdienst
und erwarb sich dadurch den Adel, und da alles äussere Ansehen,
^ue alle reelle Macht sich in dieser gefährlichen Beamtenhierarchie
concentrirte, ausser ihr keine Ehre, keine Macht zu erwerben war, ja
inan nicht einmal ausserhalb ihres Kreises dem Kaiser und dem Vater
land zu dienen vermochte, so trat Alles, was selbst zum alten Adel
gehörte, in die Reihen der Beamten, und ward mehr oder weniger
von dem hier herrschenden Geiste von Verdorbenheit angesteckt. —
gekommen, dass der Adel in Russland zu einem Volke
angeschwollen ist; zu einem Volke der Herren, im Gegensätze zu dem
altruss. Volke der Knechte, durch eine fremde Bildung, durch fremde
Lebensanschauungen, durch fremde Sitten imd Kleidung von diesem
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einigt (So spricht selbst Haxthausen, der Bewunderer Russlands.!
Uemeindeverband. Mit einem ganz eigenthümlichen, nirgends
sonst vorkommenden, wahrhaft söcialis tisch en Bande umfasst die
Gemeinde ihre sämmtlichen Angehörigen. Die slavische Einrichtung
schliesst die Autonomie des einzelnen Individuums aus. Die Feldmark,
in ihrem ganzen Umfange, ist nicht Eigenthum der Einzelnen, sondern
der Gesammtheit, der Gemeinde. Jede lebende männliche Seele
( enn auch hier zahlt das Weib nicht), hat einen Anspruch auf den
ganz gleichen Antheil an allen Nutzungen des Bodens. Jeder eben
geborene Knabe hat diesen Anspruch gemäss seiner Geburt, und sein
ater fordert sogleich diesen Antheil. Dagegen fällt der jedes Todten
augenblicklich wieder der Gemeinschaft zu. Ein Vererben nach unsern
egiiffen findet nicht statt. Waldungen, Weiden, Jagd und Fischerei
eiben, wie Luft und Wasser, völlig ungetheilt. Aecker und Wiesen
iverden, nach ihrem Werthe, unter sämmtliche männliche Ortsangehörige
Vertheilt, meistens verloost. In der Regel hält man Roserveland für
Nachkommende bereit. — Dieses System gleichmässiger Nutzung (na-
tiii’lich aueh gleichmässiger Leistung) wird angewendet, gleichviel ob
die Gemeinde freie Eigenthümerin ist (wie alle Kosakengemeinden),
oder blos Besitzerin (wie bei den Kronländereien), oder nur In
haberin (wie bei den leibeigenen Communen). Meistens haben die
Leibeigenen eine bestimmte Geldabgabe zu entrichten (den Obrok).
Häufig vermögen die Bauern deren Betrag nicht mehr zu erschwingen.
Ha kommt man zu einer Theilung des Grundeigenthums. Der Guts
herr zieht V3 oder V4 des Bodens an sich und überlässt den Rest