Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

vor 
RUSSLAND — Sociale, Gewerbe- und Ilandelsverhältnisse. §5 
Q ,denen die Adeligen von ihren Bauern ermordet und die 
c osser medergebrannt werden (Herzen, „Russlands sociale Zu 
Gollowin, La Russie sous Nicolas L, 
aus o4 , stimmen darin vollkommen überein). — In keinem Lande 
n e man grössere Gegensätze von Abgeschliffenheit und Uncultur. 
Söschliffenheit hat aber für die Nation nichts Anderes, als 
16 US ildiing der Kunst grösserer Erpressungen und Bedrückungen, 
sonac 1 nichts als Laster hervorgebracht. „Zu jämmerlich, um als 
1 ortschritt in der Bildung gelten zu können, war sie hinreichend, um 
alles Edle und Nationale im Innern des Menschen zu zerstören... 
euer, der sich diese Abglättung erworben, trat in den Staatsdienst 
und erwarb sich dadurch den Adel, und da alles äussere Ansehen, 
^ue alle reelle Macht sich in dieser gefährlichen Beamtenhierarchie 
concentrirte, ausser ihr keine Ehre, keine Macht zu erwerben war, ja 
inan nicht einmal ausserhalb ihres Kreises dem Kaiser und dem Vater 
land zu dienen vermochte, so trat Alles, was selbst zum alten Adel 
gehörte, in die Reihen der Beamten, und ward mehr oder weniger 
von dem hier herrschenden Geiste von Verdorbenheit angesteckt. — 
gekommen, dass der Adel in Russland zu einem Volke 
angeschwollen ist; zu einem Volke der Herren, im Gegensätze zu dem 
altruss. Volke der Knechte, durch eine fremde Bildung, durch fremde 
Lebensanschauungen, durch fremde Sitten imd Kleidung von diesem 
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einigt (So spricht selbst Haxthausen, der Bewunderer Russlands.! 
Uemeindeverband. Mit einem ganz eigenthümlichen, nirgends 
sonst vorkommenden, wahrhaft söcialis tisch en Bande umfasst die 
Gemeinde ihre sämmtlichen Angehörigen. Die slavische Einrichtung 
schliesst die Autonomie des einzelnen Individuums aus. Die Feldmark, 
in ihrem ganzen Umfange, ist nicht Eigenthum der Einzelnen, sondern 
der Gesammtheit, der Gemeinde. Jede lebende männliche Seele 
( enn auch hier zahlt das Weib nicht), hat einen Anspruch auf den 
ganz gleichen Antheil an allen Nutzungen des Bodens. Jeder eben 
geborene Knabe hat diesen Anspruch gemäss seiner Geburt, und sein 
ater fordert sogleich diesen Antheil. Dagegen fällt der jedes Todten 
augenblicklich wieder der Gemeinschaft zu. Ein Vererben nach unsern 
egiiffen findet nicht statt. Waldungen, Weiden, Jagd und Fischerei 
eiben, wie Luft und Wasser, völlig ungetheilt. Aecker und Wiesen 
iverden, nach ihrem Werthe, unter sämmtliche männliche Ortsangehörige 
Vertheilt, meistens verloost. In der Regel hält man Roserveland für 
Nachkommende bereit. — Dieses System gleichmässiger Nutzung (na- 
tiii’lich aueh gleichmässiger Leistung) wird angewendet, gleichviel ob 
die Gemeinde freie Eigenthümerin ist (wie alle Kosakengemeinden), 
oder blos Besitzerin (wie bei den Kronländereien), oder nur In 
haberin (wie bei den leibeigenen Communen). Meistens haben die 
Leibeigenen eine bestimmte Geldabgabe zu entrichten (den Obrok). 
Häufig vermögen die Bauern deren Betrag nicht mehr zu erschwingen. 
Ha kommt man zu einer Theilung des Grundeigenthums. Der Guts 
herr zieht V3 oder V4 des Bodens an sich und überlässt den Rest
	        
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