124 PREUSSEN — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse.
werbsfreiheit wurden principiell anerkannt (wenn auch nicht in dem
vollen Umfange wie in Frankreich); man gab wenigstens den Städten,
(aber eben nicht allen Gemeinden) das liecht der Selbstverwaltung
ihrer Communalangelegenheiten zurück. Endlich suchte man die ganze
Nation wehrhaft zu machen. Die Leistungen des preuss. Volkes in
den Jahren 1813—15 waren mit die ersten Früchte dieser Fortschritte.
Trotz zahlloser Verkümmerungen jener (zum Theile selbst anfänglich
schon nur unvollständig anerkannten, in der Neuzeit aber
häufig aufs Heftigste angefeindeten) Prinzipien, sehen wir das Volk
unter dieser Gesetzgebung in socialer Beziehung (und nur davon ist
die Rede) wenigstens vergleichsweise weit mehr sich entwickeln, als
jene andern deutschen Stämme, bei denen man die feudalistischen Vorrechte,
die Güteruntheilbarkeit, den Zunftzwang u. s. f. aufrecht erhält.
Man vergleiche z. B. die Bevölkerungszunahme in Preussen mit der
in Oesterreich oder Altbaiern (denn in der Rheinpfalz walten noch die
Grundsätze, welche leider erst die franz. Fremdherrschaft zur Geltung
brachte) ; man vergleiche überdies die industriellen Leistungen. Und dabei
vergesse man nicht, wie so oft auch noch bureaucratische Einrichtungen
hemmend und lähmend einwirken ; wie das Streben, Preussen
als Grossmacht gelten zu machen, unnatürliche Anstrengungen erheischt,
und wie namentlich die russischen Grenzabschliessungen höchst verderblich
wirken müssen. — So ungenügend, unserer Ansicht nach, die
blos theilweise Anerkennung der freien socialen Prinzipien in Preussen
auch ist, so wurde der Staat dennoch nur durch sie in den Stand
gebracht, eine Stellung als Grossmacht zu behaupten. Preussen ist
beinahe ebenso wenig wie Oesterreich ein von Natur gebildeter, durch
natürliche Marken begrenzter, durch Vereinigung gleicher Stämme natürlich
geschaffener Staat. Man betrachte die Ausdehnung des massigen
Gebiets, von Memel nach Saarbrücken und Hohenzollern, wie es
schutzlos und unzusammenhängend da liegt ; man beachte die Verschiedenheit
der Altpreussen und der Rheinländer; die Antipathieen
des Protestantismus und Katholicismus; den Widerwillen zwischen
Deutschen, Polen und Litthauern; man berücksichtige dabei den beschränkten
Umfang des Staates und den geringen natürlichen Reichthum
vieler seiner Gebiete, — und man wird erkennen, dass Preussen
nur vermittelst ungewöhnlicher Leistungen neben den andern Grossmächten
auftreten kann.
Das Gewerbs wes en. Es scheint, dass die Hoffnung der Erlangung
eines höhern Steuerertrages wesentlich mitwirkte zur Proclamirung
der Ge werbsfreiheit. Das „Edict über Einführung einer
allgemeinen Gewerbesteuer“ vom 2. Nov. 1810 machte die Befugniss
zur Gewerbsausübung allein abhängig von der Entrichtung der
entsprechenden Gewerbeklassensteuer. An dieses Edict reihte man aber
unterm 7. Sept. 1811 ein Gesetz zur Wahrung des für zweckmässig
erachteten Rechtes polizeilicher Einschreitung. Unterm 30. Mai
1820 erging ein neues Gewerbesteuergesetz, auch für die neuerworbenen
Lande geltend, dem unterm 17. Jan. 1845 die „Gewerbeordnung“
folgte. — Die letzte erklärt im Tit. 1. alle bisherigen Beschränkungen,