Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

124  PREUSSEN  —  Sociale,  Gewerbs-  und  Handelsverhältnisse.
werbsfreiheit  wurden  principiell  anerkannt  (wenn  auch  nicht  in  dem
vollen  Umfange  wie  in  Frankreich);  man  gab  wenigstens  den  Städten,
(aber  eben  nicht  allen  Gemeinden)  das  liecht  der  Selbstverwaltung
ihrer  Communalangelegenheiten  zurück.  Endlich  suchte  man  die  ganze
Nation  wehrhaft  zu  machen.  Die  Leistungen  des  preuss.  Volkes  in
den  Jahren  1813—15  waren  mit  die  ersten  Früchte  dieser  Fortschritte.
Trotz  zahlloser  Verkümmerungen  jener  (zum  Theile  selbst  anfänglich ­
  schon  nur  unvollständig  anerkannten,  in  der  Neuzeit  aber
häufig  aufs  Heftigste  angefeindeten)  Prinzipien,  sehen  wir  das  Volk
unter  dieser  Gesetzgebung  in  socialer  Beziehung  (und  nur  davon  ist
die  Rede)  wenigstens  vergleichsweise  weit  mehr  sich  entwickeln,  als
jene  andern  deutschen  Stämme,  bei  denen  man  die  feudalistischen  Vorrechte, ­
  die  Güteruntheilbarkeit,  den  Zunftzwang  u.  s.  f.  aufrecht  erhält.
Man  vergleiche  z.  B.  die  Bevölkerungszunahme  in  Preussen  mit  der
in  Oesterreich  oder  Altbaiern  (denn  in  der  Rheinpfalz  walten  noch  die
Grundsätze,  welche  leider  erst  die  franz.  Fremdherrschaft  zur  Geltung
brachte)  ;  man  vergleiche  überdies  die  industriellen  Leistungen.  Und  dabei ­
  vergesse  man  nicht,  wie  so  oft  auch  noch  bureaucratische  Einrichtungen ­
  hemmend  und  lähmend  einwirken  ;  wie  das  Streben,  Preussen
als  Grossmacht  gelten  zu  machen,  unnatürliche  Anstrengungen  erheischt,
und  wie  namentlich  die  russischen  Grenzabschliessungen  höchst  verderblich ­
  wirken  müssen.  —  So  ungenügend,  unserer  Ansicht  nach,  die
blos  theilweise  Anerkennung  der  freien  socialen  Prinzipien  in  Preussen
auch  ist,  so  wurde  der  Staat  dennoch  nur  durch  sie  in  den  Stand
gebracht,  eine  Stellung  als  Grossmacht  zu  behaupten.  Preussen  ist
beinahe  ebenso  wenig  wie  Oesterreich  ein  von  Natur  gebildeter,  durch
natürliche  Marken  begrenzter,  durch  Vereinigung  gleicher  Stämme  natürlich ­
  geschaffener  Staat.  Man  betrachte  die  Ausdehnung  des  massigen ­
  Gebiets,  von  Memel  nach  Saarbrücken  und  Hohenzollern,  wie  es
schutzlos  und  unzusammenhängend  da  liegt  ;  man  beachte  die  Verschiedenheit ­
  der  Altpreussen  und  der  Rheinländer;  die  Antipathieen
des  Protestantismus  und  Katholicismus;  den  Widerwillen  zwischen
Deutschen,  Polen  und  Litthauern;  man  berücksichtige  dabei  den  beschränkten ­
  Umfang  des  Staates  und  den  geringen  natürlichen  Reichthum ­
  vieler  seiner  Gebiete,  —  und  man  wird  erkennen,  dass  Preussen
nur  vermittelst  ungewöhnlicher  Leistungen  neben  den  andern  Grossmächten ­
  auftreten  kann.
Das  Gewerbs  wes  en.  Es  scheint,  dass  die  Hoffnung  der  Erlangung ­
  eines  höhern  Steuerertrages  wesentlich  mitwirkte  zur  Proclamirung
  der  Ge  werbsfreiheit.  Das  „Edict  über  Einführung  einer
allgemeinen  Gewerbesteuer“  vom  2.  Nov.  1810  machte  die  Befugniss
  zur  Gewerbsausübung  allein  abhängig  von  der  Entrichtung  der
entsprechenden  Gewerbeklassensteuer.  An  dieses  Edict  reihte  man  aber
unterm  7.  Sept.  1811  ein  Gesetz  zur  Wahrung  des  für  zweckmässig
erachteten  Rechtes  polizeilicher  Einschreitung.  Unterm  30.  Mai
1820  erging  ein  neues  Gewerbesteuergesetz,  auch  für  die  neuerworbenen ­
  Lande  geltend,  dem  unterm  17.  Jan.  1845  die  „Gewerbeordnung“
folgte.  —  Die  letzte  erklärt  im  Tit.  1.  alle  bisherigen  Beschränkungen,
            
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