PREUSSEN — Sociale, Gewerbe- und Handelsverhältnisee. 125
Vorrechte und sogenannten „Gerechtigkeiten“ aufgehoben. ^ lit. II. setzt
indess selbst Beschränkungen fest, nicht nur für Minderjährige, sondern
auch für Solche, welche keinen festen Wohnsitz haben; ferner
für Staatsbeamte, Beschöltene, Unsittliche und Ungepiüfte.
Sodann wird eine Reihe von Gewerben aufgezählt, zu deren Au^bung
man einer Concession bedarf. Eine besondere polizeiliche Genehmigung
ist erforderlich: 1) für Etablissements, welche durch die öiU
liehe Lage etc. für die Besitzer benachbarter Grundstücke oder für
das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können; 2) für Gewerbe, bei denen a. entweder
durch ungeschickten Betrieb, oder b. durch Unzuverlässigkeit in sittlicher
Hinsieht das Gemeinwohl oder die Erreichung allgemeiner polizeilicher
Zwecke gefährdet werden kann; 3) für Individuen überhaupt,
welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens
verurtheilt worden sind. Tit. IV und V enthalten mitunter sonstige
Beschränkungen. Tit. VII beschränkt die „Freiheit“ vom Innungszwange
wesentlich, indem das Recht, Lehrlinge zu halten, bei allen
bedeutenden Handwerken nur dadurch erlangt wird, dass die Meister
Innungsmitglieder sind, oder sonst ihre Befähigung nach weisen. Tit. X
ordnet an, dass die Befugniss zum selbstständigen Gewerbsbetriebe
„aus Strafe“ entzogen werden könne, und zwar auf 3 Monate bis 5
Jahre. In gewissen Fällen muss diese Strafe verhängt werden. Ueber
Beschwerden wegen Untersagung des Gewerbsbetriebes haben nicht die
Gerichte, sondern die Polizeibehörden zu erkennen. — Vorbedingung
der Aufnahme als Lehrling ist nicht blos Kenntniss des Lesens,
Schreibens und Rechnens, sondern auch die Bescheinigung des Reli
g ions lehrers über genügende Kenntniss der Glaubens- und Sittenlehre.
(Was hat die Glaubenslehre hier zu thun? Und warum soll
der, welcher das Eine nicht kann, auch das Andere nicht lernen
dürfen?) — Die Verordnung vom 9. Febr. 1849 schuf (nach dem
Urtheile eines tüchtigen Fachmannes) „zu den vielen überflüssigen
Behörden noch die der Gewerberäthe.“ Im Gewerberath sollten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gleichmässig vertreten sein. Ein Gesetz
vom 15. Mai 1854 strich aber dieses Recht für die Arbeitnehmer,
und mischte den Prüfungskommissionen und Gewerberäthen auch Commissäre
der Behörden bei. „Die an die Stelle der Freiheit getretene
Beschränkung hat bereits Hunderte von Ministerialbescheiden nöthig
gemacht; eine ganze Abtheilung im Ministerium ist mit den Handwerksangelegenheiten
beschäftigt, und in zahllosen Gewerberäthen vergeuden
die Gewerbtreibenden ihre Zeit.“
Zahl der Handwerker, zu Ende 1852: 552,706 Meister und
446,035 Gesellen etc. Die Zunahme in den 3 Jahren 1849 — 52
betrug 17,534 Meister und 38,894 Gesellen. Man erschwert seit 1849
thatsächlich die Niederlassung neuer Meister. Bei der Menge ungetheilter
grosser Güter ist ein Theil der agricolen Bevölkerung künstlich
dem Gewerbstande zugetrieben. 1849 kam ein Handwerker auf
17,34 Einwohner, 1852 einer schon auf 16,89. Allein selbst diese
Zahl ist noch entschieden geringer, als die in Bayern sich ergebende,