Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

PREUSSEN  —  Sociale,  Gewerbe-  und  Handelsverhältnisee.  125
Vorrechte  und  sogenannten  „Gerechtigkeiten“  aufgehoben.  ^  lit.  II.  setzt
indess  selbst  Beschränkungen  fest,  nicht  nur  für  Minderjährige,  sondern ­
  auch  für  Solche,  welche  keinen  festen  Wohnsitz  haben;  ferner
für  Staatsbeamte,  Beschöltene,  Unsittliche  und  Ungepiüfte.
Sodann  wird  eine  Reihe  von  Gewerben  aufgezählt,  zu  deren  Au^bung
man  einer  Concession  bedarf.  Eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung ­
  ist  erforderlich:  1)  für  Etablissements,  welche  durch  die  öiU
liehe  Lage  etc.  für  die  Besitzer  benachbarter  Grundstücke  oder  für
das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen ­
  herbeiführen  können;  2)  für  Gewerbe,  bei  denen  a.  entweder
durch  ungeschickten  Betrieb,  oder  b.  durch  Unzuverlässigkeit  in  sittlicher ­
  Hinsieht  das  Gemeinwohl  oder  die  Erreichung  allgemeiner  polizeilicher ­
  Zwecke  gefährdet  werden  kann;  3)  für  Individuen  überhaupt,
welche  wegen  eines  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens
verurtheilt  worden  sind.  Tit.  IV  und  V  enthalten  mitunter  sonstige
Beschränkungen.  Tit.  VII  beschränkt  die  „Freiheit“  vom  Innungszwange ­
  wesentlich,  indem  das  Recht,  Lehrlinge  zu  halten,  bei  allen
bedeutenden  Handwerken  nur  dadurch  erlangt  wird,  dass  die  Meister
Innungsmitglieder  sind,  oder  sonst  ihre  Befähigung  nach  weisen.  Tit.  X
ordnet  an,  dass  die  Befugniss  zum  selbstständigen  Gewerbsbetriebe
„aus  Strafe“  entzogen  werden  könne,  und  zwar  auf  3  Monate  bis  5
Jahre.  In  gewissen  Fällen  muss  diese  Strafe  verhängt  werden.  Ueber
Beschwerden  wegen  Untersagung  des  Gewerbsbetriebes  haben  nicht  die
Gerichte,  sondern  die  Polizeibehörden  zu  erkennen.  —  Vorbedingung
der  Aufnahme  als  Lehrling  ist  nicht  blos  Kenntniss  des  Lesens,
Schreibens  und  Rechnens,  sondern  auch  die  Bescheinigung  des  Reli ­
  g  ions  lehrers  über  genügende  Kenntniss  der  Glaubens-  und  Sittenlehre. ­
  (Was  hat  die  Glaubenslehre  hier  zu  thun?  Und  warum  soll
der,  welcher  das  Eine  nicht  kann,  auch  das  Andere  nicht  lernen
dürfen?)  —  Die  Verordnung  vom  9.  Febr.  1849  schuf  (nach  dem
Urtheile  eines  tüchtigen  Fachmannes)  „zu  den  vielen  überflüssigen
Behörden  noch  die  der  Gewerberäthe.“  Im  Gewerberath  sollten  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  gleichmässig  vertreten  sein.  Ein  Gesetz
vom  15.  Mai  1854  strich  aber  dieses  Recht  für  die  Arbeitnehmer,
und  mischte  den  Prüfungskommissionen  und  Gewerberäthen  auch  Commissäre
  der  Behörden  bei.  „Die  an  die  Stelle  der  Freiheit  getretene
Beschränkung  hat  bereits  Hunderte  von  Ministerialbescheiden  nöthig
gemacht;  eine  ganze  Abtheilung  im  Ministerium  ist  mit  den  Handwerksangelegenheiten ­
  beschäftigt,  und  in  zahllosen  Gewerberäthen  vergeuden ­
  die  Gewerbtreibenden  ihre  Zeit.“
Zahl  der  Handwerker,  zu  Ende  1852:  552,706  Meister  und
446,035  Gesellen  etc.  Die  Zunahme  in  den  3  Jahren  1849  —  52
betrug  17,534  Meister  und  38,894  Gesellen.  Man  erschwert  seit  1849
thatsächlich  die  Niederlassung  neuer  Meister.  Bei  der  Menge  ungetheilter
  grosser  Güter  ist  ein  Theil  der  agricolen  Bevölkerung  künstlich ­
  dem  Gewerbstande  zugetrieben.  1849  kam  ein  Handwerker  auf
17,34  Einwohner,  1852  einer  schon  auf  16,89.  Allein  selbst  diese
Zahl  ist  noch  entschieden  geringer,  als  die  in  Bayern  sich  ergebende,
            
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