XXVI, Kleidungen, Wäsche und Putzwaareu, etc.
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I
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Tarifmüssige Benennung
1 1
allge
meiner
Ter-
tragg-
mässiger
Russland.
9. Dainenhüte und jede Art Koj>tj)utz mit
Bänder-, Blumen-, Federn- u. dgl. Besätzen
Anmerkung: Genähtes Pelzwerk und Pelzkleidungsstävke,
welche nicht mit Tuch oder irgend welchem Zeug über
zogen sind, worden nach dem § 85. je nach den Kellen,
aus welchen sie verfertigt sind, verzollt, mit einem Zu
schlag von 50 Percent zu der in diesem Paragraph fest
gesetzten Zollgebühr. Pelzbekleidnngsstücke mit Sioff-
flberzug, darunter auch Pelzmützen, werden verzollt, wie
folgt: mit Tuch- und anderen WollenstofFen überzogen für
Männer laut P. 3, für Frauen laut P. 4 ; mit Sainmt. Halb-
sammt und anderen Seiden- oder Halbseidengeweben über
zogene laut P. 5 dieses Paragraphes, mit einem Zollnach
lasse von 50 Percent der in P. 5 norinirten Zollgebühr.
Schabraken, Decken, Gardinen, Stören n. dgl. Waaren.
besäumte und durchsteppte , werden nach dem Haupt-
materiale verzollt, woraus sie bestehen.
Strauss-, Marabu-, Paradiesvogelffdeni. Federn zu
Federbüschen, Schniuckfedern (Plumage) jeder
Art zu Herren- u. Damenhüten u. künstliche
Blumen, mit Ausnahme der aus Papier (§ 183,
Punkt 4) und Leder (t; 187, Punkt 4) ge
machten, mit den Schachteln zusamm. gewogen
Anmerkung: Kinzeltheile von künstlichen RInmen, n;cht
zusammengesetzt, unterliegen nur der halben Zollgebühr,
d. h. 3 Kbl. (3 Rbl. 30 Kop.) vom Pfund.
Hüte und Mützen:
1. Hüte aus Filz, Halbfilz, Seide und Woilock
(grober Filz)
2. Hüte, lederne, lackirte, aus Holzspänen,
gewöhnlichem und weissem Baumhast (jiaille
de riz), gepresster, das italienische Stroh
nachahmender Pappe, baumwollenem oder
hänfenem Filzband, Palmenfäsern und der
gleichen vegetabilischem Material (mit Aus
nahme von Strohhüten) gemischt oder nicht
gemischt mit Seide oder anderem Garn,
ohne Bänder, Federn und Blumen . , .
3. Strohhüte in unappretirtem Zustande, ohne
Bänder, Federn und Blumen
Anmerkung: Appretirte Strohhüte und DamenhOte aller
Art, mit Rändern, Federn etc. nach g 219, Punkt 8.
4. Mützen aller Art, ohne Pelzbesatz . . .
„ mit Pelzbesatz nach #219, Punkt 8.
5. Ordinäre Bauernhüte und Mützen aus Baum
wolle, ohne Besatz und mit Schaffellbesatz,
bei der Einfuhr über die Landesgrenze . .
In der Ausfuhr frei
Serbien.
Kleider u. alle genähten Gegenstände, Stickereien,
Strickwaaren (ausgenommen Sattler-, Riemer-
und Handschuhwaaren), Kurzwaaren und jene,
welche spec, in andern Tarifscl. genannt sind:
A. Gemeine in oder ohne Verbindung mit
gewöhnlichen Materialien, und zwar:
1. aus gemeiner Leinwand (Commisslein
wand) und ähnlichen Geweben, sowie
Pfd. ¡¡Rubel Kop.
15 ' —
Rubel
Stück
1
Pfd.
1
Stück¡
1 J
6 I —
1 i —
45
65 il
40
17 il
Kop.