Metadata: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Umtauschsätze, 
(1) Je 1500 Mark Nennbetrag der Sparprämien- 
anleihe, 
16700000 Mark Nennbetrag der 8- bis 15pro- 
zentigen Schatzanweisungen K 1923, 
je 50 Milliarden Mark Nennbetrag der 8- bis 15pro- 
zentigen Schatzanweisungen K 1924, 
je 1000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren 
für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen 
Schatzanweisungen, 
1000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen 
des Reichs 
werden in. 25 Reichsmark Nennbetrag ‘der Anleihe: 
ıblösungsschuld umgetauscht. 
(2) Ein Anspruch auf den Umtausch besteht nur, 
soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbetrage von 
12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu g@e- 
währen ist, 
(8) Der Goldmarkbetrag der im Entschädigungsver- 
fahren für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen 
Schatzanweisungen wird dadurch festgestellt, daß ihr 
Nennbetrag nach Maßgabe des Wertverhältnisses um- 
verechnet wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungs- 
gesetz vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 117) für 
den Tag der Ausstellung bestimmt ist. 
(4) Soweit Markanleihen auf eine frühere Landes- 
währung lauten, ist ihr Nennbetrag der Markbetrag, 
der ihrem Nennwert nach $ 15 des Münzgesetzes vom 
i. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) entspricht. 
(5) Für Schuldbuchforderungen der Markanleihen 
kann, soweit ihr Betrag durch 500 nicht teilbar ist, die 
Ausreichung von Schuldverschreibungen solcher An- 
leihen verlangt werden. Statt der Schuldverschreibun- 
gen können Ersatzurkunden ausgestellt werden. 
8 8. 
Umtauschverfahren. 
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen 
ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist 
zeltend zu machen. Der Anmeldung sind die ausge- 
Anleiherecht 
In
	        
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