Umtauschsätze,
(1) Je 1500 Mark Nennbetrag der Sparprämien-
anleihe,
16700000 Mark Nennbetrag der 8- bis 15pro-
zentigen Schatzanweisungen K 1923,
je 50 Milliarden Mark Nennbetrag der 8- bis 15pro-
zentigen Schatzanweisungen K 1924,
je 1000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren
für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen,
1000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen
des Reichs
werden in. 25 Reichsmark Nennbetrag ‘der Anleihe:
ıblösungsschuld umgetauscht.
(2) Ein Anspruch auf den Umtausch besteht nur,
soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbetrage von
12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu g@e-
währen ist,
(8) Der Goldmarkbetrag der im Entschädigungsver-
fahren für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen wird dadurch festgestellt, daß ihr
Nennbetrag nach Maßgabe des Wertverhältnisses um-
verechnet wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungs-
gesetz vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 117) für
den Tag der Ausstellung bestimmt ist.
(4) Soweit Markanleihen auf eine frühere Landes-
währung lauten, ist ihr Nennbetrag der Markbetrag,
der ihrem Nennwert nach $ 15 des Münzgesetzes vom
i. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) entspricht.
(5) Für Schuldbuchforderungen der Markanleihen
kann, soweit ihr Betrag durch 500 nicht teilbar ist, die
Ausreichung von Schuldverschreibungen solcher An-
leihen verlangt werden. Statt der Schuldverschreibun-
gen können Ersatzurkunden ausgestellt werden.
8 8.
Umtauschverfahren.
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen
ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist
zeltend zu machen. Der Anmeldung sind die ausge-
Anleiherecht
In