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\XX11I. Kürschuerwaaren.
I
Tarif »lässige Benennung
Schweiz.
29 II Häute und Felle, gegärbte, zugerichtete, noch in
Haaren, zu Sattler- und Kürschnerarbeit etc.,
Rauchwerk
In der Ausfuhr ¿0 Happen.
Schweden.
Häute und Felle: Alle Arten zubereitete Felle,
die nicht zu Pelzen dienen (mit Ausnahme
von Sohlenleder, Randsohlleder, weissgegärb-
tem Leder, sowie sämischem Leder) . . .
Sohlenleder sowie Bindsohlenleder, auch weiss-
gegärbtes (alaungares) sowie Sämischleder .
Leder anderer Sorten, auch lackirtes ....
Lederwaaren, nicht besonders aufgeführte werden
mit 20o/o Aufschlag auf Leder verzollt, aus
welchem sie an gefertigt sind.
Lederne Handschuhe aller Art und mit Leder
überkleidete Zeughandschuhe
Handschuhleder, auch zugeschnittene Handschuhe
Schuhe von Wollfilz mit Ledersohlen ....
„ „ „ ohne Ledersohlen, wie
Wollfilz
„ von Seide und Halbseide
„ von anderem Zeuge, nebst denjenigen
von Saffian, Corduan, gefärbtem, gepress
tem oder bedrucktem Leder ....
„ mit Pechdraht genäht, sogen. Seestiefel
„ mit Holzsohlen
„ anderer Arten (von Wollfilz und Segeltuch)
Sattlerwaaren, nicht besonders aufgetührte. aller
Art
Mützenschirme
In der Ausfuhr frei.
Türkei.
Häute, Felle und Leder von Ochsen, Kühen,
trockene
Sohlenleder, alles andere Leder, Lederwaaren
aller Gattungen vertragsmässig v.Werthe 8%.
, ln der Ausfuhr frei.
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XXXIII. KUrschnerwaaren.
220J
Oesterreich-Ungarn.
Pelzwerk, zugerichtet, nicht confectionirt;
a) aus gemeinen Fellen . . . . .
h) aus feinen Fellen
Kg.
100
100
fl. kr.
10 —
50 —
fl. kr.