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XXXV. Glas und Glaswaareii.
Tarif massige Benennuiiir
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Russland.
2. Fensterglas jeder Art, weisses, lialbweisses
und bouteilleiifarbiges, sowie Waaren ans
weissein und balbweisseni Glase, nicht fa-
cettirt und nicht geschliffen und ohne Ver
zierungen. wenn auch mit ausgearheiteten
und geschliffenen Böden, Rändern und
Stöpseln und mit gegossenen Mustern .
Fensterglas, farbiges, in der Masse gefärb
tes, milchfarbiges, mattes und gerunzeltes,
desgl. Waaren aus farbigem (in der Masse
gefärbtem), oder doppeltem (mit einem far
bigen Ueberguss), milchfarbigem, gerunzel
tem und mattem (mit Sand zugeriebenem)
Glase, nicht facettirt und nicht geschliffen,
ohne Verzierungen, Vergoldung oder Ver
silberung, wenn auch mit gegossenen Mustern
und geschliffenen und ausgearbeiteten Stö]»-
seln, Böden und Rändern
4. Waaren aus weissem Glase und Krystall,
facettirt und geschliffen, aber ohne Ver
zierungen
5. Waaren aus gefärbtem, einfarbigem und
doppeltem, mattem, milchfarbigem, gerun
zeltem und anderem Glase, facettirt und
geschliffen, desgl. Waaren aus Glas jeder
Art mit Malerei, Vergoldung, Versilberung,
geschnittenen und geätzten Mustern und
mit bronzenen oder anderen Verzierungen .
Anmerkung: Wenn die Bronzeverziernngon augenschein
lich den Hauptwerth des Gegenstandes ausmachen. so
wird die Zollgebühr nach dem Paragraph über Bronzewaaren
erhoben.
Glasfabrikate mit farbigen Verzierungen, deren
Farben in das Glas eingebrannt sind . .
Spiegel und Spiegelgläser:
mit einer Fläche bis 100 Quadrat-Werschok.
von 101
, 201
200
800
400
500
600
800
1200
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e e 301
e e e 401
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r e 601
. . . 801
r e über 1200
Anmerkungen: Von den unterwegs zerbrochenen Spiegeln
und Spiegelgläsern wird die Zollgebühr besonders von
jedem Stücke, welches mehr als 25 Quadrat-Werschok
Oberfläche hat, erhoben; die Berechnung wird nach dem
möglichst grössten regulären Viereck, welches ans dem
Bruchstück geschnitten werden kann, gemacht. Bruch
stücke, welche nicht über 25 Quadrat-Werschok Oberfläche
enthalten, werden zollfrei durchgelassen.
Geschliffene Spiegelgläser ohne Amalgam unterliegen der
Zollgebühr, je nach der Grösse, den für Spiegel anfgestell-
ten Regeln gemäss, aber mit einem Abschlag von 30% von
der Summe der Zollgebühr. Nicht geschliffene Spiegelgläser
werden wie Fensterglas nach Punkt 2 des § 157 durch
gelassen.
1 St.
30
20