73—75. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
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Es ist daher auch bei den Jnnerlandesämtern die erforderliche Vor
kehrung zu treffen, daß dieselben außer den Amtsstunden unaufgehalten ab
gefertiget werden. (§. 317 a. u., §. 207 A. u.)
6. Zollverfahren mit Gegenständen, rückstchtkich welcher Polizei-
Vorschriften bestehen.
74. In Absicht auf die Gegenstände, welche nach den bestehenden
Polizei-Vorschriften einer polizeilichen Amtshandlung unterliegen, ehe das
Zollverfahren mit denselben begonnen wird oder geschlossen werden darf,
ist sich nach diesen Vorschriften genau zu achten. Befindet sich in dem
Standorte des Zollamtes kein zu der vorgeschriebenen polizeilichen Amts
handlung berufenes. Amt, so muß die Waare an einen Ort, wo ein solches
Amt besteht, angewiesen werden. (§. u V. S3.)
In Folge des Aufhörens der polizeilichen Revision der aus dem
Auslande kommenden Büchersendungen wird der Finanz-Ministerialerlaß
ü. 13. @eÿbmber 1852, 9b. 13620 (SR. SB. 9b. 183), ai##en.
(R. G. S3. 1863, Nr. 33, Adgb. Nr. 16.)
Den Zollämtern wird erinnert, daß, wenn Sendungen von Büchern
oder anderen Preßerzeugnisfen zur zollamtlichen Behandlung vorkommen,
me Zollämter nicht berufen sind, in die Untersuchung einzugehen, ob unter
der Sendung Bücher oder sonstige Preßerzeugnisse sich befinden, deren
Verbreitung verboten ist, daß jedoch, wenn die Zollämter bei der Voll
ziehung der für das Zollverfahren vorgeschriebenen Untersuchung in den
Fall kommen, eine verbotwidrige Druckschrift oder überhaupt eine Ueber-
betung be§ %beßgefe%eg b. 17. ^eg. 1862 (9t. SB. 1863, 9b. 6)
wahrzunehmen, denselben obliegt, von dieser Wahrnehmung ohne Beschlag
nahme des Gegenstandes, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde
ihres Standortes oder Bezirkes sogleich zur weiteren Verfügung die
Anzeige zu machen. (Vdgb. 1865, Nr. 22.)
7- Behandlung der beim Eintritte über die Landesgrenze gehörig
angemeldeten Hlrieffchaften.
ober wenn dort teme* besteht, an das nächstgelegene Postamt zur weiteren
postamtlichen Behandlung zu leiten.
Şollte aber die Partei einen oder mehrere Briefe selbst an die
Adressaten zu bestellen wünschen, so ist dem Verlangen gegen Erlag der
tarifmäßigen Portogebuhr zu entsprechen, indem auf jeden Brief die
die geschehene Ge-
(g. M. Erl. v. 17. Aug. 1851. Nr. 12019.)