Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

73—75. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
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Es ist daher auch bei den Jnnerlandesämtern die erforderliche Vor 
kehrung zu treffen, daß dieselben außer den Amtsstunden unaufgehalten ab 
gefertiget werden. (§. 317 a. u., §. 207 A. u.) 
6. Zollverfahren mit Gegenständen, rückstchtkich welcher Polizei- 
Vorschriften bestehen. 
74. In Absicht auf die Gegenstände, welche nach den bestehenden 
Polizei-Vorschriften einer polizeilichen Amtshandlung unterliegen, ehe das 
Zollverfahren mit denselben begonnen wird oder geschlossen werden darf, 
ist sich nach diesen Vorschriften genau zu achten. Befindet sich in dem 
Standorte des Zollamtes kein zu der vorgeschriebenen polizeilichen Amts 
handlung berufenes. Amt, so muß die Waare an einen Ort, wo ein solches 
Amt besteht, angewiesen werden. (§. u V. S3.) 
In Folge des Aufhörens der polizeilichen Revision der aus dem 
Auslande kommenden Büchersendungen wird der Finanz-Ministerialerlaß 
ü. 13. @eÿbmber 1852, 9b. 13620 (SR. SB. 9b. 183), ai##en. 
(R. G. S3. 1863, Nr. 33, Adgb. Nr. 16.) 
Den Zollämtern wird erinnert, daß, wenn Sendungen von Büchern 
oder anderen Preßerzeugnisfen zur zollamtlichen Behandlung vorkommen, 
me Zollämter nicht berufen sind, in die Untersuchung einzugehen, ob unter 
der Sendung Bücher oder sonstige Preßerzeugnisse sich befinden, deren 
Verbreitung verboten ist, daß jedoch, wenn die Zollämter bei der Voll 
ziehung der für das Zollverfahren vorgeschriebenen Untersuchung in den 
Fall kommen, eine verbotwidrige Druckschrift oder überhaupt eine Ueber- 
betung be§ %beßgefe%eg b. 17. ^eg. 1862 (9t. SB. 1863, 9b. 6) 
wahrzunehmen, denselben obliegt, von dieser Wahrnehmung ohne Beschlag 
nahme des Gegenstandes, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde 
ihres Standortes oder Bezirkes sogleich zur weiteren Verfügung die 
Anzeige zu machen. (Vdgb. 1865, Nr. 22.) 
7- Behandlung der beim Eintritte über die Landesgrenze gehörig 
angemeldeten Hlrieffchaften. 
ober wenn dort teme* besteht, an das nächstgelegene Postamt zur weiteren 
postamtlichen Behandlung zu leiten. 
Şollte aber die Partei einen oder mehrere Briefe selbst an die 
Adressaten zu bestellen wünschen, so ist dem Verlangen gegen Erlag der 
tarifmäßigen Portogebuhr zu entsprechen, indem auf jeden Brief die 
die geschehene Ge- 
(g. M. Erl. v. 17. Aug. 1851. Nr. 12019.)
	        
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