Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

73—75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

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Es  ist  daher  auch  bei  den  Jnnerlandesämtern  die  erforderliche  Vorkehrung ­
  zu  treffen,  daß  dieselben  außer  den  Amtsstunden  unaufgehalten  abgefertiget ­
  werden.  (§.  317  a.  u.,  §.  207  A.  u.)

6.  Zollverfahren  mit  Gegenständen,  rückstchtkich  welcher  Polizei-Vorschriften
  bestehen.
74.  In  Absicht  auf  die  Gegenstände,  welche  nach  den  bestehenden
Polizei-Vorschriften  einer  polizeilichen  Amtshandlung  unterliegen,  ehe  das
Zollverfahren  mit  denselben  begonnen  wird  oder  geschlossen  werden  darf,
ist  sich  nach  diesen  Vorschriften  genau  zu  achten.  Befindet  sich  in  dem
Standorte  des  Zollamtes  kein  zu  der  vorgeschriebenen  polizeilichen  Amtshandlung ­
  berufenes.  Amt,  so  muß  die  Waare  an  einen  Ort,  wo  ein  solches
Amt  besteht,  angewiesen  werden.  (§.  u  V.  S3.)
In  Folge  des  Aufhörens  der  polizeilichen  Revision  der  aus  dem
Auslande  kommenden  Büchersendungen  wird  der  Finanz-Ministerialerlaß
ü.  13.  @eÿbmber  1852,  9b.  13620  (SR.  SB.  9b.  183),  ai##en.
(R.  G.  S3.  1863,  Nr.  33,  Adgb.  Nr.  16.)
Den  Zollämtern  wird  erinnert,  daß,  wenn  Sendungen  von  Büchern
oder  anderen  Preßerzeugnisfen  zur  zollamtlichen  Behandlung  vorkommen,
me  Zollämter  nicht  berufen  sind,  in  die  Untersuchung  einzugehen,  ob  unter
der  Sendung  Bücher  oder  sonstige  Preßerzeugnisse  sich  befinden,  deren
Verbreitung  verboten  ist,  daß  jedoch,  wenn  die  Zollämter  bei  der  Vollziehung ­
  der  für  das  Zollverfahren  vorgeschriebenen  Untersuchung  in  den
Fall  kommen,  eine  verbotwidrige  Druckschrift  oder  überhaupt  eine  Ueberbetung
  be§  %beßgefe%eg  b.  17.  ^eg.  1862  (9t.  SB.  1863,  9b.  6)
wahrzunehmen,  denselben  obliegt,  von  dieser  Wahrnehmung  ohne  Beschlagnahme ­
  des  Gegenstandes,  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Sicherheitsbehörde
ihres  Standortes  oder  Bezirkes  sogleich  zur  weiteren  Verfügung  die
Anzeige  zu  machen.  (Vdgb.  1865,  Nr.  22.)

7-  Behandlung  der  beim  Eintritte  über  die  Landesgrenze  gehörig
angemeldeten  Hlrieffchaften.
ober  wenn  dort  teme*  besteht,  an  das  nächstgelegene  Postamt  zur  weiteren
postamtlichen  Behandlung  zu  leiten.
Şollte  aber  die  Partei  einen  oder  mehrere  Briefe  selbst  an  die
Adressaten  zu  bestellen  wünschen,  so  ist  dem  Verlangen  gegen  Erlag  der
tarifmäßigen  Portogebuhr  zu  entsprechen,  indem  auf  jeden  Brief  die
die  geschehene  Ge-(g.
  M.  Erl.  v.  17.  Aug.  1851.  Nr.  12019.)
            
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