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75—76. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
A n m e r k u n g. Unverschlossene Credits-, Enipfehlniigs- oder sonstige Privat«
briefe, welche Reisende zur persönlichen Benützung, wie z. B. zu ihrer persönlichen
Privatlegitimotion, Einführung in fremden Häusern, Deckung ihres Geldbedarfs
u. s. w. mit sich führen, sind nicht als im verbotenen Privattransport befindlich, S 11
behandeln. . (F. M. Erl. v. 3. Nov. 1853, Nr. 43014.)
8. Wehandkung ausländischer Spielkarten, Kalender, Zeitungen
und Ankündigungen.
76. Die aus dem Auslande einlangenden und zum Gebrauche
innerhalb des Staatsgebietes bestimmten Spielkarten, Kalender,
Zeitungen und Ankündigungen müssen bei dem Zollamte und wenn
die Einfuhr in einen Zollansschluß aus dem Auslande erfolgt, bei
einem der Aemter, die in jedem Zollallsschlusse für diesen Zweck
werden bestimmt werden, abgesondert erklärt und der Gebühren
entrichtung unterzogen oder soferne daselbst die Stemplung nicht
vorgenommen werden kann oder die Gegenställde die Bestimmung
zur Uebertragung an eilten innerhalb des Staatsgebietes gelegenen
Ort erhielten, mit Beobachtung der für die Anweisung ausländi
scher unverzolltex Waaren bestehenden Bestimmungen an ein zur
Vornahme der Stemplilng geeignetes Amt zur Einhebung der Ge
bühr und Aufdrückung des Stempels angewiesen werden.
Von Zeitllllgen und Ankündigungen, welche aus dem Aus
lande mittelst der Post einlangen, ist die Gebühr bei dem Abon
nement der Druckschrift von dem Postamte einzuheben und der
Druckschrift bei der Hinausgabe blos der Poststempel aufzudrücken.
(Pal. v. 6. Sept. 1850," §. 4, R. G. B. Nr. 345; R. G. B. 1857, Nr. 207;
Vdgb. 49.)
Die für jedes Stück und beziehungsweise Exemplar zu entrichtende
Gebühr enthält die Zahl 178. Es werden daher nur noch die auf die Gebühren-.
Pflicht bei dem Eingänge über die Zollinie bestehenden Anordnungen berührt.
Der Gebührenpflicht unterliegen:
a) Spielkarten. (Pat. v. 6. Sept, i860, §. i.)
Auch die aus dem Auslande eingeführten, mit dem österreichischen
Stempelzeichen versehenen, wenn sie in der Ausfuhr nicht auf unge
wissen Verkauf expedirt wurden. (Vdgb. 1859, Nr. 51.)
b) Kalender, sie mögen ein für sich bestehendes Ganze oder einen
Bestandtheil anderer Druckschriften oder Gebrauchsgegenstände
bilden. (Pat. v. 6. Sept. 1850, §. 1.)
Kommen in einem Buche zwei Kalender, ein sogenannter Uebersichts
kalender und ein weitläufigerer Kalender vor, so unterliegt jeder der
Stempelpflicht.
(F. M. Erl. v. 2. April 1851. Nr. 8321; N. G. B. Nr. 94.)
Die den Gebetbüchern beigedruckten Verzeichnisse der Heiligen für
jeden Tag des Jahres und der beweglichen Feiertage für den Zeü-
raum mehrerer Jahre unterliegen dem Kalenderstempel.
(F. M. Erl. r. 24. August 1851, Nr. 26980.)