Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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75—76. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
A n m e r k u n g. Unverschlossene Credits-, Enipfehlniigs- oder sonstige Privat« 
briefe, welche Reisende zur persönlichen Benützung, wie z. B. zu ihrer persönlichen 
Privatlegitimotion, Einführung in fremden Häusern, Deckung ihres Geldbedarfs 
u. s. w. mit sich führen, sind nicht als im verbotenen Privattransport befindlich, S 11 
behandeln. . (F. M. Erl. v. 3. Nov. 1853, Nr. 43014.) 
8. Wehandkung ausländischer Spielkarten, Kalender, Zeitungen 
und Ankündigungen. 
76. Die aus dem Auslande einlangenden und zum Gebrauche 
innerhalb des Staatsgebietes bestimmten Spielkarten, Kalender, 
Zeitungen und Ankündigungen müssen bei dem Zollamte und wenn 
die Einfuhr in einen Zollansschluß aus dem Auslande erfolgt, bei 
einem der Aemter, die in jedem Zollallsschlusse für diesen Zweck 
werden bestimmt werden, abgesondert erklärt und der Gebühren 
entrichtung unterzogen oder soferne daselbst die Stemplung nicht 
vorgenommen werden kann oder die Gegenställde die Bestimmung 
zur Uebertragung an eilten innerhalb des Staatsgebietes gelegenen 
Ort erhielten, mit Beobachtung der für die Anweisung ausländi 
scher unverzolltex Waaren bestehenden Bestimmungen an ein zur 
Vornahme der Stemplilng geeignetes Amt zur Einhebung der Ge 
bühr und Aufdrückung des Stempels angewiesen werden. 
Von Zeitllllgen und Ankündigungen, welche aus dem Aus 
lande mittelst der Post einlangen, ist die Gebühr bei dem Abon 
nement der Druckschrift von dem Postamte einzuheben und der 
Druckschrift bei der Hinausgabe blos der Poststempel aufzudrücken. 
(Pal. v. 6. Sept. 1850," §. 4, R. G. B. Nr. 345; R. G. B. 1857, Nr. 207; 
Vdgb. 49.) 
Die für jedes Stück und beziehungsweise Exemplar zu entrichtende 
Gebühr enthält die Zahl 178. Es werden daher nur noch die auf die Gebühren-. 
Pflicht bei dem Eingänge über die Zollinie bestehenden Anordnungen berührt. 
Der Gebührenpflicht unterliegen: 
a) Spielkarten. (Pat. v. 6. Sept, i860, §. i.) 
Auch die aus dem Auslande eingeführten, mit dem österreichischen 
Stempelzeichen versehenen, wenn sie in der Ausfuhr nicht auf unge 
wissen Verkauf expedirt wurden. (Vdgb. 1859, Nr. 51.) 
b) Kalender, sie mögen ein für sich bestehendes Ganze oder einen 
Bestandtheil anderer Druckschriften oder Gebrauchsgegenstände 
bilden. (Pat. v. 6. Sept. 1850, §. 1.) 
Kommen in einem Buche zwei Kalender, ein sogenannter Uebersichts 
kalender und ein weitläufigerer Kalender vor, so unterliegt jeder der 
Stempelpflicht. 
(F. M. Erl. v. 2. April 1851. Nr. 8321; N. G. B. Nr. 94.) 
Die den Gebetbüchern beigedruckten Verzeichnisse der Heiligen für 
jeden Tag des Jahres und der beweglichen Feiertage für den Zeü- 
raum mehrerer Jahre unterliegen dem Kalenderstempel. 
(F. M. Erl. r. 24. August 1851, Nr. 26980.)
	        
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