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77—78. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
Dagegen ist jeder Reisende sowol In- als Ausländer verbunden,
auf allfälliges amtliches Verlangen über seine Person und die Mittel zu
seinem Unterhalte sich auszuweisen.
Es bleibt jedoch den Ministern und Hofkanzlern vorbehalten, wo
die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Reiches durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, die Vidirung der
Pässe an den Reichsgränzen überhaupt oder für ein bestimmtes Gränz-
gebiet oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten, zeitweise wieder
einzuführen. (R. G. B. 1865, Nr. 116.)
Hiedurch wird die Bestimmung des §. 27 der Zoll-Ordnung (Z. 33)
über den Uebertritt der Reisenden nicht aufgehoben, daher die Zollämter
auch jetzt in jenen Fällen, wo es zur Beurtheilung, ob die gesetzlichen
Bedingungen eintreten, unter welchen gewisse Gegenstände (Transport
mittel, Reise-Effecten) zollfrei behandelt werden dürfen, für nothwendig
erachten, berechtigt sind, über den Stand, die Beschäftigung und die
sonstigen Verhältnisse der Reisenden aus der Neiseurkunde sich Auskunft
zu verschaffen, in dieselbe Einsicht zu nehmen und somit deren Vorweisung
zu verlangen (Z. 170 Abs. 7). ohne der Reiseurkunde ein die Polizeiamts
handlung vertretendes Visum beizusetzen. (Vdgb. 1866, Nr. 19.)
Anmerkung. Zu litt. a) Grenzbewohner, als welche nach der zwischen Oester
reich und Preußen am 21. Oktober 1847, Sachsen am 27. April 1848 und Baiern am
27. Dezember 1849 abgeschlossenen Uebereinkunft (Hk. Präs. Deck. v. 20. Dez. 1847,
Nr. 10656) sowie auch nach den Verträgen mit Italien vom 23. April 1867 und mit der
Schweiz vom 14. Juli 1868 jene angesehen werden, die im Grenzbezirke, u. z. wertestens
eine Meile von der Grenze entfernt ihren ständigen Aufenthalt haben, bedürfen zum Be
hufe ihres täglichen Verkehres in den gegenseitigen Staaten nur ein von dem k. k.
Bezirksamte ausgefertigtes, für die Dauer eines Jahres giltigeS Certificat, mit wel
chem sie in der Regel, jedoch nur auf Zollstraßen ein- und auStretcn dürfen, und sich
bei dem Grenzzollamte, dem sie auf diese Art bekannt werden, oder insoferne das
Grenzzollamt seinen Standort im Nachbarstaate hat, bei dem zunächst der Zolllinie
aus der Zollstraße aufgestellten Finanzwache-Posten zu melden haben.
Eine gleiche Erleichterung im Grenzbezirke genießen auch die jenseitigen
Grenzbewohner des Nachbarstaates, wenn sie sich mit Certificaten der zuständigen
Behörde ausweisen.
Doch kann den Grenzbewohnern unter denselben Bedingungen, unter denen
der Uebertritt der Grenze nach den Vorschriften auf Nebenwegen zulässig ist, zur
Erleichterung ihres täglichen Verkehrs gestattet werden, auf Nebenwegen ein
und nuSzutreten. Nur ist in dem Certificate des Bezirksamtes der Nebenweg, rück
sichtlich dessen diese Gestattung gilt, genau zu bezeichnen, das Certificat zugleich dem
Leiter der Finanzwachc-Abtheilung, welchem der fragliche Weg zier Ueberwachung zu
gewiesen ist, zur Vidirung vorzulegen. Auch bleiben solche Grenzbewohner jedenfalls
gehalten, sich, insoferne auf dem Nebenwege, dessen sie sich bedienen dürfen, ein
Finanzwache-Posten aufgestellt ist, bei Letzterem jeweilig zu melden.
10. Kitfsmittek zur Belehrung der Zollpflichtigen.
78. Bei jedem Zollamte soll ein Esemplar des Zolltarifs
sammt allen nachträglich erfolgten Aenderungen und Erläuterungen,
dann der Zollordnnng und der zur Vollziehung derselben erlassenen
Kundmachungen für Jedermann zur Einsicht bereit gehalten, und
jedem, der sich zu belehren wünscht, ztlr Benützllng im Amte mit
getheilt werden.