Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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77—78. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
Dagegen ist jeder Reisende sowol In- als Ausländer verbunden, 
auf allfälliges amtliches Verlangen über seine Person und die Mittel zu 
seinem Unterhalte sich auszuweisen. 
Es bleibt jedoch den Ministern und Hofkanzlern vorbehalten, wo 
die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Reiches durch Krieg, 
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, die Vidirung der 
Pässe an den Reichsgränzen überhaupt oder für ein bestimmtes Gränz- 
gebiet oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten, zeitweise wieder 
einzuführen. (R. G. B. 1865, Nr. 116.) 
Hiedurch wird die Bestimmung des §. 27 der Zoll-Ordnung (Z. 33) 
über den Uebertritt der Reisenden nicht aufgehoben, daher die Zollämter 
auch jetzt in jenen Fällen, wo es zur Beurtheilung, ob die gesetzlichen 
Bedingungen eintreten, unter welchen gewisse Gegenstände (Transport 
mittel, Reise-Effecten) zollfrei behandelt werden dürfen, für nothwendig 
erachten, berechtigt sind, über den Stand, die Beschäftigung und die 
sonstigen Verhältnisse der Reisenden aus der Neiseurkunde sich Auskunft 
zu verschaffen, in dieselbe Einsicht zu nehmen und somit deren Vorweisung 
zu verlangen (Z. 170 Abs. 7). ohne der Reiseurkunde ein die Polizeiamts 
handlung vertretendes Visum beizusetzen. (Vdgb. 1866, Nr. 19.) 
Anmerkung. Zu litt. a) Grenzbewohner, als welche nach der zwischen Oester 
reich und Preußen am 21. Oktober 1847, Sachsen am 27. April 1848 und Baiern am 
27. Dezember 1849 abgeschlossenen Uebereinkunft (Hk. Präs. Deck. v. 20. Dez. 1847, 
Nr. 10656) sowie auch nach den Verträgen mit Italien vom 23. April 1867 und mit der 
Schweiz vom 14. Juli 1868 jene angesehen werden, die im Grenzbezirke, u. z. wertestens 
eine Meile von der Grenze entfernt ihren ständigen Aufenthalt haben, bedürfen zum Be 
hufe ihres täglichen Verkehres in den gegenseitigen Staaten nur ein von dem k. k. 
Bezirksamte ausgefertigtes, für die Dauer eines Jahres giltigeS Certificat, mit wel 
chem sie in der Regel, jedoch nur auf Zollstraßen ein- und auStretcn dürfen, und sich 
bei dem Grenzzollamte, dem sie auf diese Art bekannt werden, oder insoferne das 
Grenzzollamt seinen Standort im Nachbarstaate hat, bei dem zunächst der Zolllinie 
aus der Zollstraße aufgestellten Finanzwache-Posten zu melden haben. 
Eine gleiche Erleichterung im Grenzbezirke genießen auch die jenseitigen 
Grenzbewohner des Nachbarstaates, wenn sie sich mit Certificaten der zuständigen 
Behörde ausweisen. 
Doch kann den Grenzbewohnern unter denselben Bedingungen, unter denen 
der Uebertritt der Grenze nach den Vorschriften auf Nebenwegen zulässig ist, zur 
Erleichterung ihres täglichen Verkehrs gestattet werden, auf Nebenwegen ein 
und nuSzutreten. Nur ist in dem Certificate des Bezirksamtes der Nebenweg, rück 
sichtlich dessen diese Gestattung gilt, genau zu bezeichnen, das Certificat zugleich dem 
Leiter der Finanzwachc-Abtheilung, welchem der fragliche Weg zier Ueberwachung zu 
gewiesen ist, zur Vidirung vorzulegen. Auch bleiben solche Grenzbewohner jedenfalls 
gehalten, sich, insoferne auf dem Nebenwege, dessen sie sich bedienen dürfen, ein 
Finanzwache-Posten aufgestellt ist, bei Letzterem jeweilig zu melden. 
10. Kitfsmittek zur Belehrung der Zollpflichtigen. 
78. Bei jedem Zollamte soll ein Esemplar des Zolltarifs 
sammt allen nachträglich erfolgten Aenderungen und Erläuterungen, 
dann der Zollordnnng und der zur Vollziehung derselben erlassenen 
Kundmachungen für Jedermann zur Einsicht bereit gehalten, und 
jedem, der sich zu belehren wünscht, ztlr Benützllng im Amte mit 
getheilt werden.
	        
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