Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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77—78.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Dagegen  ist  jeder  Reisende  sowol  In-  als  Ausländer  verbunden,
auf  allfälliges  amtliches  Verlangen  über  seine  Person  und  die  Mittel  zu
seinem  Unterhalte  sich  auszuweisen.
Es  bleibt  jedoch  den  Ministern  und  Hofkanzlern  vorbehalten,  wo
die  Sicherheit  oder  die  öffentliche  Ordnung  des  Reiches  durch  Krieg,
innere  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse  bedroht  erscheint,  die  Vidirung  der
Pässe  an  den  Reichsgränzen  überhaupt  oder  für  ein  bestimmtes  Gränzgebiet
  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten  Staaten,  zeitweise  wieder
einzuführen.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  116.)
Hiedurch  wird  die  Bestimmung  des  §.  27  der  Zoll-Ordnung  (Z.  33)
über  den  Uebertritt  der  Reisenden  nicht  aufgehoben,  daher  die  Zollämter
auch  jetzt  in  jenen  Fällen,  wo  es  zur  Beurtheilung,  ob  die  gesetzlichen
Bedingungen  eintreten,  unter  welchen  gewisse  Gegenstände  (Transportmittel, ­
  Reise-Effecten)  zollfrei  behandelt  werden  dürfen,  für  nothwendig
erachten,  berechtigt  sind,  über  den  Stand,  die  Beschäftigung  und  die
sonstigen  Verhältnisse  der  Reisenden  aus  der  Neiseurkunde  sich  Auskunft
zu  verschaffen,  in  dieselbe  Einsicht  zu  nehmen  und  somit  deren  Vorweisung
zu  verlangen  (Z.  170  Abs.  7).  ohne  der  Reiseurkunde  ein  die  Polizeiamtshandlung ­
  vertretendes  Visum  beizusetzen.  (Vdgb.  1866,  Nr.  19.)
Anmerkung.  Zu  litt.  a)  Grenzbewohner,  als  welche  nach  der  zwischen  Oesterreich ­
  und  Preußen  am  21.  Oktober  1847,  Sachsen  am  27.  April  1848  und  Baiern  am
27.  Dezember  1849  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Hk.  Präs.  Deck.  v.  20.  Dez.  1847,
Nr.  10656)  sowie  auch  nach  den  Verträgen  mit  Italien  vom  23.  April  1867  und  mit  der
Schweiz  vom  14.  Juli  1868  jene  angesehen  werden,  die  im  Grenzbezirke,  u.  z.  wertestens
eine  Meile  von  der  Grenze  entfernt  ihren  ständigen  Aufenthalt  haben,  bedürfen  zum  Behufe ­
  ihres  täglichen  Verkehres  in  den  gegenseitigen  Staaten  nur  ein  von  dem  k.  k.
Bezirksamte  ausgefertigtes,  für  die  Dauer  eines  Jahres  giltigeS  Certificat,  mit  welchem ­
  sie  in  der  Regel,  jedoch  nur  auf  Zollstraßen  ein-  und  auStretcn  dürfen,  und  sich
bei  dem  Grenzzollamte,  dem  sie  auf  diese  Art  bekannt  werden,  oder  insoferne  das
Grenzzollamt  seinen  Standort  im  Nachbarstaate  hat,  bei  dem  zunächst  der  Zolllinie
aus  der  Zollstraße  aufgestellten  Finanzwache-Posten  zu  melden  haben.
Eine  gleiche  Erleichterung  im  Grenzbezirke  genießen  auch  die  jenseitigen
Grenzbewohner  des  Nachbarstaates,  wenn  sie  sich  mit  Certificaten  der  zuständigen
Behörde  ausweisen.
Doch  kann  den  Grenzbewohnern  unter  denselben  Bedingungen,  unter  denen
der  Uebertritt  der  Grenze  nach  den  Vorschriften  auf  Nebenwegen  zulässig  ist,  zur
Erleichterung  ihres  täglichen  Verkehrs  gestattet  werden,  auf  Nebenwegen  einund ­
  nuSzutreten.  Nur  ist  in  dem  Certificate  des  Bezirksamtes  der  Nebenweg,  rücksichtlich ­
  dessen  diese  Gestattung  gilt,  genau  zu  bezeichnen,  das  Certificat  zugleich  dem
Leiter  der  Finanzwachc-Abtheilung,  welchem  der  fragliche  Weg  zier  Ueberwachung  zugewiesen ­
  ist,  zur  Vidirung  vorzulegen.  Auch  bleiben  solche  Grenzbewohner  jedenfalls
gehalten,  sich,  insoferne  auf  dem  Nebenwege,  dessen  sie  sich  bedienen  dürfen,  ein
Finanzwache-Posten  aufgestellt  ist,  bei  Letzterem  jeweilig  zu  melden.
10.  Kitfsmittek  zur  Belehrung  der  Zollpflichtigen.
78.  Bei  jedem  Zollamte  soll  ein  Esemplar  des  Zolltarifs
sammt  allen  nachträglich  erfolgten  Aenderungen  und  Erläuterungen,
dann  der  Zollordnnng  und  der  zur  Vollziehung  derselben  erlassenen
Kundmachungen  für  Jedermann  zur  Einsicht  bereit  gehalten,  und
jedem,  der  sich  zu  belehren  wünscht,  ztlr  Benützllng  im  Amte  mitgetheilt ­
  werden.
            
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