64
der Herstellung von Süßigkeiten, die durch Bekanntmachung vom
28. Februar 1916 auch auf die Herstellung von Schokolade ausgedehnt
wurde. Die Zuweisung von Zucker an diese Betriebe wurde durch
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 der Zucker-Zuteilungsstelle
für das Deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg unter Aufsicht des
Reichskanzlers übertragen. Über die Einzelheiten dieser Maßnahmen
wird an anderer Stelle ausführlicher zu sprechen sein. Durch Bekannt
machung vom 16. Dezember 1916 wurde die Verwendung von Zucker
zur Bereitung von Backwaren in gewerblichen Betrieben gleichfalls
erheblichen Einschränkungen unterworfen. Bei der Herstellung von
Kuchenteig durften auf 500 g Mehl oder mehlartige Stosse nicht mehr
als 100 g Zucker und bei Bereitung von Tortenmasse auf 500 g
Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 g Zucker verwendet
werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen waren nur die
jenigen Betriebe, die zum Zwecke der Herstellung von Keks, Zwieback,
Honig-, Pfeffer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiteten, das
ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder
der Marineverwaltung geliefert wurde.
Durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 wurde ferner die
Verfütterung von Verbrauchszucker, mit Ausnahme der Biencn-
fütterung, ebenso die Verwendung von Verbrauchszucker zur Her
stellung von Futtermitteln und Branntwein verboten. Die Ver
wendung von Vcrbrauchszuckcr zu technischen Zwecken wurde der
Genehmigung des Reichskanzlers in den einzelnen Fällen vorbehalten.
Die Festsetzung der Rohzucker - und Rübenpreise für
das Betriebsjahr 1916/17 erfolgte durch Bekanntmachung
vom 3. Februar 1916. Bei der Erhöhung des Rohzuckerpreises auf
15 M je 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute, ohne Sack, frei
Magdeburg, wurde ausdrücklich bestimmt, daß der vorgesehene Mehr
betrag des Rohzuckerpreises ausschließlich zur Erhöhung der Rüben-
preise zu verwenden sei. Im Durchschnitt erschien eine Erhöhung
von 45 Hs für den Zentner Zuckerrüben dem im letzten Friedensjahre
gezahlten Rübenpreise gegenüber erforderlich. Hierbei wurde im
allgemeinen angenommen, daß der Friedenspreis für einen Zentner-
Zuckerrüben 0,90 M bis 1,06 Jt betragen habe. Demnach durften
rübenverarbeitende Fabriken bei Verträgen über Lieferung von Zucker
rüben für das Betriebsjahr 1916/17 keine niedrigeren Preise für
50 kg vereinbaren als 0,45 Ji über dem im Betriebsjahre 1913/14
- von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Soweit Aktionäre oder
Gesellschafter an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund
des Gesellschaftsvertrages zur Lieferung verpflichtet waren, war der
feste Geldpreis zugrunde zu legen, der im Betriebsjahre 1913/14