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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Behältnisse selbst bei der Verzollung nach dem Nettogewichte der SW
ist (3. 133 Abs. 1 und 134) oder
b) solche sind, in denen die Waare im Handelsverkehre nicht
vorzukommen pflegt, und die höher belegt sind, als die Waare selbst.
Diesen Umschlägen und Behältnissen kann übrigens selbst dann
wenn sie Behufs der Verwendung als Emballage für Waaren, die
zum Austritte über die Zolllinie bestimmt sind, leer eingeführt oder
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Somirne migQctntm ftnb, ieer inerbcn, bie 3o%eb
babn^ gnge^enbet hierben, ba#^ sic bebn crßen ^orîoimnen
bein für den ungewissen Verkauf oder die Umstaltung vorgeschriebenen
Zollverfahren unterworfen und behufs der Wiedererkennung
mit einer amtlichen Bezeichnung versehen werden. (§. 20 V. E.)
ferner sind zollfrei zu behandeln:
3. Alle Waare nm en g en, die weniger als 5 | 10000
^ìues Zollcentners wägen, oder von denen die einzuhebende Gesammtgebühr,
d. i. Zoll, Licenzgebühr und Verzehrungssteuer-Zuschläge
zusammen nicht mehr fl. 0.0175 d. i. lì Neukreuzcr
(9Ì. %. 1858, 171) beträgt. ' (§.21 %.@)
8m Salle eineë 3MißBtatt(beg tiefer ^oflfreiŞeit finb bie Binan,,
2anbe3beböiben ern%ä(ŞlÌ0t, biefelbe für einzelne personen ober an eintet,
nen Grenzstrecken zeitweilig aufzuheben.
Die vorstehend bezeichneten Waarenmengen sind nur dann zollfrei,
wenn die nach dem Gewichte von weniger als */10000 Eines Zollcentners
(7ioo Pfund) oder nach dem Gesammtgebührensatze von nicht mehr als
1 A Neukreuzer zu berechnende Maximalsumme für sich allein als Ganzes
in der Zollbehandlung vorkommt.
Düse Zollfreiheit hat dort, wo Waaren mehrerer Tarifsposten zur
Zollbehandlung gelangen, bei jeder einzelnen Tarifspost in Anwendung
zu kommen.
^ erwähnte Maximalsumme überschritten, so tritt die Zollpslichtigkeit
für die ganze vorhandene Waarenmenge ein.
Dieser festgesetzten Zollbefreiung ist stets der Maßstab der Verzollung
zu Grunde zu legen, vorausfolgt, daß die zollfreien Waarenmengen
a) bei Anwendung des Gewichtsmaßes von weniger als 5 /i 0 ooo Zollcentner
( 5 /ioo Zollpsund), da hiebei nur nach dem Nettogewichte zu verzollende
Waaren betroffen werden, niemals nach dem Rohgewichte, sondern
jederzeit nach dem wirklichen Nettogewichte, und *
b) bei Anwendung des Gebührenmaßstabes je nach dem der Waarengattung
entsprechenden Zollsätze entweder nach dem Rohgewichte oder
nach dem Nettogewichte zu berechnen sind. (Vgdb. 1855, Nr. 19.)
4. Die Waaren erscheinen im Tarife dadurch als zollfrei erklärt,
daß entweder kein Zoll für dieselben angesetzt ist, oder daß
sie ausdrücklich als „frei" bezeichnet werden.