170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 125
iw Jlì Abgang-à- di-s-r Bedingungen, falls nämlich d-r gegrün.
vete Verdacht einer unrichtigen Erklärung obwaltet oder falls das Kewi-bt
ein größeres sein sollte, ist die Sendung mittelst Ansageschein-Verfalwens
an das Amt im Orte der Bestimmung oder an das demselben -unäckst
liegende zu leiten. *
Das Postamt des Abgabsortes hat den Empfänger von dem Ein
langen des Gegenstandes zu avisiren, ihm jedoch den letzteren erst dann
auszufolgen, wenn die zollamtliche Amtshandlung gepflogen ist.
(Vdgb. 1856, Nr. 24.)
Erläuterung über die Behandlung der Muster.
Mustek o/ 01 ™ 6 ” à gewöhnlichen Verkehre die Musterkarten und
1. Bei Webe- und Wirkwaaren
. .. , a \ ln îleinen Abschnitten, die nur als Muster, zu keinem anderen Ge
brauche verwendet werden können;
b) bei größeren Abschnitten mit vollständiger Zeichnung, wie auch
lN ganzen oder halben Tüchern, wo die einzelnen Abschnitte oder Tücher
auch eine andere Verwendung als zu Mustern zulassen.
2. Bei anderen Waaren, namentlich bei Eisenwaaren, nicht besonders
benannten Metallwaaren, Papier, Papiertapeten, kurzen Waaren :
in ®arni(uten folget baß ¡ebeg '6tücf bon einer anbeten
gönn, bon emer anbeten Größe, ^eicbnung ober BefWenbeit iß, so baß
şi)e augenscheinlich nur zum Gebrauche als Muster dienen, indem sie im
Handesverkehre eigentlich unverkäuflich sind; derart sind z. B. die Garni-
turen von Knöpfen aus Bein, Glas, Eisen u. s. w. von Thür-, Fenster-
und Kastenbeschlägen, von gepreßten Verzierungen, Briefpapier, Gold- und
Silberpapierstreifen. Papiercouverts, Visitenkarten, die mit Nummern über
schrieben und aufgeklebt in Büchern gebunden sind, von Tapetenabschnitten,
a# m längerenJModen, loobon ¡ebo# ieber ^b^n^tt bon einet anbeten
Zeichnung und Farbe ist;
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• ~.®' e "àr Punct 1 litt. a und 2 litt. a begriffenen Muster können
im Smne der bestehenden Vorschriften zollfrei belassen werden. Dagegen
knrnt ben unter '^unct 1 litt. b »nb 2 litt. b faüenben Gegenßänben eine
Zollsreiheit nicht zu, es kann jedoch den Parteien über ihren Wunsch ge
stattet werden, solche in den Amtsräumen durch Einschnitte oder auf eine
andere Weise für die gewöhnliche oder allgemeine Verwendung derart
unbrauchbar zu machen, daß sie dann nur als Muster kennbar bleiben
(Siehe Z. 156.)
Durch diese Bestimmungen wird weder das Begleitschein- noch Lo-
sungsverfahren mit solchen Gegenständen berührt, durch dessen Anwendung
dort, wo es gestattet ist, sich die Aemter der unangenehmen Nothwendigkeit
entziehen können, zur Beschädigung von vielleicht werthvollen Muster
ltucken zustimmen zu müssen.