Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 125 
iw Jlì Abgang-à- di-s-r Bedingungen, falls nämlich d-r gegrün. 
vete Verdacht einer unrichtigen Erklärung obwaltet oder falls das Kewi-bt 
ein größeres sein sollte, ist die Sendung mittelst Ansageschein-Verfalwens 
an das Amt im Orte der Bestimmung oder an das demselben -unäckst 
liegende zu leiten. * 
Das Postamt des Abgabsortes hat den Empfänger von dem Ein 
langen des Gegenstandes zu avisiren, ihm jedoch den letzteren erst dann 
auszufolgen, wenn die zollamtliche Amtshandlung gepflogen ist. 
(Vdgb. 1856, Nr. 24.) 
Erläuterung über die Behandlung der Muster. 
Mustek o/ 01 ™ 6 ” à gewöhnlichen Verkehre die Musterkarten und 
1. Bei Webe- und Wirkwaaren 
. .. , a \ ln îleinen Abschnitten, die nur als Muster, zu keinem anderen Ge 
brauche verwendet werden können; 
b) bei größeren Abschnitten mit vollständiger Zeichnung, wie auch 
lN ganzen oder halben Tüchern, wo die einzelnen Abschnitte oder Tücher 
auch eine andere Verwendung als zu Mustern zulassen. 
2. Bei anderen Waaren, namentlich bei Eisenwaaren, nicht besonders 
benannten Metallwaaren, Papier, Papiertapeten, kurzen Waaren : 
in ®arni(uten folget baß ¡ebeg '6tücf bon einer anbeten 
gönn, bon emer anbeten Größe, ^eicbnung ober BefWenbeit iß, so baß 
şi)e augenscheinlich nur zum Gebrauche als Muster dienen, indem sie im 
Handesverkehre eigentlich unverkäuflich sind; derart sind z. B. die Garni- 
turen von Knöpfen aus Bein, Glas, Eisen u. s. w. von Thür-, Fenster- 
und Kastenbeschlägen, von gepreßten Verzierungen, Briefpapier, Gold- und 
Silberpapierstreifen. Papiercouverts, Visitenkarten, die mit Nummern über 
schrieben und aufgeklebt in Büchern gebunden sind, von Tapetenabschnitten, 
a# m längerenJModen, loobon ¡ebo# ieber ^b^n^tt bon einet anbeten 
Zeichnung und Farbe ist; 
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• ~.®' e "àr Punct 1 litt. a und 2 litt. a begriffenen Muster können 
im Smne der bestehenden Vorschriften zollfrei belassen werden. Dagegen 
knrnt ben unter '^unct 1 litt. b »nb 2 litt. b faüenben Gegenßänben eine 
Zollsreiheit nicht zu, es kann jedoch den Parteien über ihren Wunsch ge 
stattet werden, solche in den Amtsräumen durch Einschnitte oder auf eine 
andere Weise für die gewöhnliche oder allgemeine Verwendung derart 
unbrauchbar zu machen, daß sie dann nur als Muster kennbar bleiben 
(Siehe Z. 156.) 
Durch diese Bestimmungen wird weder das Begleitschein- noch Lo- 
sungsverfahren mit solchen Gegenständen berührt, durch dessen Anwendung 
dort, wo es gestattet ist, sich die Aemter der unangenehmen Nothwendigkeit 
entziehen können, zur Beschädigung von vielleicht werthvollen Muster 
ltucken zustimmen zu müssen.
	        
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