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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Die Bestimmungen in Absicht auf deren Erklärung, wenn die
zollfreie Behandlung derselben nicht platzgreifen kann, enthalt die
Zahl 107. (Vdgb. 1856, Nr. 21.)
20. Manuscript e und Acten.
21. Erzeugnisse desAckerbanes und dcrViehzucht
der durch die österreichische Zolllinie getrennten Besitzungen öster
reichischer oder fremder Unterthanen unter den bestehenden Be
dingungen.
Unterthanen im Auslande unter den bestehenden Bedingungen.
Messung im Verkehre zwischen dem Zollgebiete und den Zoll
ausschlüssen gegen Certificate der Generaldirection des Catasters.
Requisiten und Apparate für die Staatstelegrafen sind im Verkehr
mit dem Auslande gegen Certificate der k. k. Staatstelegrafen-Direction
als Aerarialgut zollfrei zu behandeln.
(& 9R. (Sri. b. 22. 3uli 1849, Är. 18652.)
Mit Hinweisung auf die F. M. Erlässe v. 16. Feb. und 18. Juni
1858, Nr. 53174 und Nr. 27746, betreffend die Zollbehandlung der
Amtsgegenstäude und Amtserfordernisse, welche von den k. k. Behörden
in den Zollausschlüssen an die im inneren Zollgebiete befindlichen öf
fentlichen Gerichte, Behörden, Aemter, Organe oder an einzelne Personen
geschickt werden, sind die für den Bau, für die Erhaltung und den Be
trieb der Staatstelegrafenlinien nothwendigen Gegenstände bei dem Ueber-
tritte der Einfuhr über die Zolllinie dann zollfrei zu behandeln, wenn
solche von einem Filialdepot oder einer Telegrafenstation im Zollaus-
schlusse oder in Dalmatien an das Centraldepot in Wien oder ein Filial'
depot im Zollgebiete zurückgesendet und von einem Certificate der absen
denden Behörde begleitet sind, in welchem mit Berufung auf die Sendung
des Centraldepots oder des inländischen Filialdepots, mit welcher die
Gegenstände an die absendende Behörde gelangt waren, der Ursprung
derselben aus dem allgemeinen Zollgebiete bestätigt wird.
Kommen die Sendungen aus Dalmatien, so müssen sie auch von der
Ausfuhrsbollete des dalmatinischen Zollamtes begleitet sein.
Das gedachte Certificat ist beim Eingangszollamte abzugeben und
bei demselben oder wenn ein anderes Zollamt die Schlußamtshandlung
vorzunehmen hat, bei letzterem dem Register beizuschließen.
Die Form des Certificates selbst enthält der F. M. Erl. v. 6. Juli
I860, Nr. 6479.
24. Alle für den unmittelbaren Gebrauch des
L and esfürst en b e st inim t en G e g en st änd e in der E iti
lt nd Ausfuhr.
Diese im §. 23 der Vorerinnerung zum Zolltarife v. 1. November
1838 litt. a enthaltene Bestimmung wurde, da die Zollfreiheit der für den
22. Erzeugnisse der Alp e nw i r th sch aft österreichischer
23. Apparate und andere Hilfsmittel zurCatastral-Ber-
(§.2193. (S.)
(F. M. Erl. v. 5. Okt. 1859, Nr. 45912.)