Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Die Bestimmungen in Absicht auf deren Erklärung, wenn die 
zollfreie Behandlung derselben nicht platzgreifen kann, enthalt die 
Zahl 107. (Vdgb. 1856, Nr. 21.) 
20. Manuscript e und Acten. 
21. Erzeugnisse desAckerbanes und dcrViehzucht 
der durch die österreichische Zolllinie getrennten Besitzungen öster 
reichischer oder fremder Unterthanen unter den bestehenden Be 
dingungen. 
Unterthanen im Auslande unter den bestehenden Bedingungen. 
Messung im Verkehre zwischen dem Zollgebiete und den Zoll 
ausschlüssen gegen Certificate der Generaldirection des Catasters. 
Requisiten und Apparate für die Staatstelegrafen sind im Verkehr 
mit dem Auslande gegen Certificate der k. k. Staatstelegrafen-Direction 
als Aerarialgut zollfrei zu behandeln. 
(& 9R. (Sri. b. 22. 3uli 1849, Är. 18652.) 
Mit Hinweisung auf die F. M. Erlässe v. 16. Feb. und 18. Juni 
1858, Nr. 53174 und Nr. 27746, betreffend die Zollbehandlung der 
Amtsgegenstäude und Amtserfordernisse, welche von den k. k. Behörden 
in den Zollausschlüssen an die im inneren Zollgebiete befindlichen öf 
fentlichen Gerichte, Behörden, Aemter, Organe oder an einzelne Personen 
geschickt werden, sind die für den Bau, für die Erhaltung und den Be 
trieb der Staatstelegrafenlinien nothwendigen Gegenstände bei dem Ueber- 
tritte der Einfuhr über die Zolllinie dann zollfrei zu behandeln, wenn 
solche von einem Filialdepot oder einer Telegrafenstation im Zollaus- 
schlusse oder in Dalmatien an das Centraldepot in Wien oder ein Filial' 
depot im Zollgebiete zurückgesendet und von einem Certificate der absen 
denden Behörde begleitet sind, in welchem mit Berufung auf die Sendung 
des Centraldepots oder des inländischen Filialdepots, mit welcher die 
Gegenstände an die absendende Behörde gelangt waren, der Ursprung 
derselben aus dem allgemeinen Zollgebiete bestätigt wird. 
Kommen die Sendungen aus Dalmatien, so müssen sie auch von der 
Ausfuhrsbollete des dalmatinischen Zollamtes begleitet sein. 
Das gedachte Certificat ist beim Eingangszollamte abzugeben und 
bei demselben oder wenn ein anderes Zollamt die Schlußamtshandlung 
vorzunehmen hat, bei letzterem dem Register beizuschließen. 
Die Form des Certificates selbst enthält der F. M. Erl. v. 6. Juli 
I860, Nr. 6479. 
24. Alle für den unmittelbaren Gebrauch des 
L and esfürst en b e st inim t en G e g en st änd e in der E iti 
lt nd Ausfuhr. 
Diese im §. 23 der Vorerinnerung zum Zolltarife v. 1. November 
1838 litt. a enthaltene Bestimmung wurde, da die Zollfreiheit der für den 
22. Erzeugnisse der Alp e nw i r th sch aft österreichischer 
23. Apparate und andere Hilfsmittel zurCatastral-Ber- 
(§.2193. (S.) 
(F. M. Erl. v. 5. Okt. 1859, Nr. 45912.)
	        
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