Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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171—172.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

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d)  Bei  dem  Bezüge  vou  Maschinen  und  Maschmenbestandtheüen  der  Tar  ö
Maschinenbestandtheile  vertragsmäßig  festgesetzten  tzingangsM^ctrage,^  darf.  ^
e)  Zollfreie  Behandlung  der  ohne  Anwendung  des  Lofungvverfnhrcns  ausgeführten ­
  und  als  unverkauft  şurûcklsngenden  Waaren.
172.  1.  Die  Finanz-Landes-  und  Finanz-Directionen  können  die  zollfreie
  ^mibíung  mlänbi^er  fabrícate,  toel^e,  na^bem  fie  o^e
Wendung  des  Losungsverfahrens  in  das  Ausland  oder  einen  Zollan^-schluß
  ausgeführt  wurden,  als  unverkauft  in  das  Zollgebiet  zurücklangen,
bewilligen,  wenn  folgende  Bedingungen  vereint  vorhanden  sind,  nämlrch
  wenNş^  demselben  Zollamte,  bei  welchem  die  Eingangsbehandlung ­
  stattfinden  soll,  der  Ausfuhr  unterzogen  worden  war;
b)  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Waare,  auf  bte  an  derselben ­
  etwa  befindlichen  Fabrikszeichen  und  die  vom  Gesuchsteller  vorgelegte ­
  Correspondenz  über  den  inländischen  Ursprung  und  über  derei
Identität  mit  der  ausgeführten  kein  Zweifel  obwaltet,  und
c)  seit  dem  Tage  der  amtlichen  Ausfertigung  über  die  Ausfuhrbehandlung
  der  Zeitraum  Eines  Jahres  nicht  verstrichen  ist.
Wenn  die  Bedingungen  a,  b,  c  nicht  eintreten,  müssen  dee  bezķ
lichen  Gesuche  nach  wie  vor  zur  Entscheidung  an  das  Finanz-MuU'
sterium  vorgelegt  werden.
Die  zollfreie  Behandlung  kann  auf  der  Erklärung  selbst  angesucht ­
  werden,  wenn  bei  einer  einzelnen  Retoursendung  der  Zoll  20  Î  •
nicht  überschreitet  ;  bei  höheren  Zollbeträgen  hat  die  Partei  ein  mit  dem
vorgeschriebenen  Stempelzeichen  versehenes  Gesuch  u.  z.  bei  dem  Zollam
einzubringen,  welches,  wenn  es  sich  im  Standorte  dcr  Finanz-Landes!  e
Hörde  befindet,  dieser  das  Gesuch  sammt  der  Waaren-Crklärung  und  den
beigebrachten  Nachweisungen  und  Correspondenzen  im  kurzen  Wege,  sopì
aber  mit  einem  kurzen  Einbegleitungsberichte  vorlegt.  Die  Entscheidung
auf  der  mit  dem  Befunde  des  Zollamtes  versehenen  Waaren-Ertlarmm
^4  sann  bie  0eh)iKigung  &ur  ,gutü#emmg  beë  bon  bet  iŅit
für  die  Retourwaaren  etwa  bereits  entrichteten  Zolles  oder  deponru
Sich»s.àgsb°.ķ 1865i  5227;  P .  M  3 .  m
2.  ^te  ^man):Sanbe§:^^ection  unb  be^^e^n,^gg^e^^e  ber  jJbi
amts-Director  des  Hauptzollamtes  Wien  wird  ermächtigt,  in  den  Fa  '
ko  über  ben  Tlmßmib,  baß  eine  ^aare,  me%  bon  ber  Şariet  aW
au3  bem  WuSlanbe  ;nrü(ige[angteë  11110^1^63  @r;engmß  angegeben^  ;
wirklich  im  Inland  e  erzeugt  wurde  und  mit  der  ausgeführten  2vaar
            
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