178—179. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
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die besonderen Wasserzoll-, Hafen- und Schifffahrtsgebühren;
werden nach den bisherigen für jeden derselben bestehenden Bestim
mungen eingehoben. (§. 26 V. E.)
Anmerkung. Stempelgebühren nach dem Gesetze vom 6. September I860
und den Nachtragsverordnungen:
1 Kartenspiel .............
1 Stück Kalender
1 Exemplar einer stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes . . .
» « » " „ „ Inlandes und der Post-
, ■ Vereinsstaaten .... l
für Übe stempelpflichtlge Ankündigung, wenn das Quadrat-Flächenmaß
180 W. Ouadrat-Zoll nicht übersteigt . ' . ļ
wenn sie dieses Format übersteigt ............. 2
şiŗ die jedesmalige Insertion einer stempelpflichtigen Ankündigung oder
■ • 30
15 kr.
::
4. Wahrung der Gebühren.
179. Die im Tarife angegebenen Zollsätze, sowie auch die
in den Zahlen 173 in 175 benannten Nebengebühren silld in der
gesetzlichen Reichswährung ausgedrückt, in welcher daher auch die
entfallenden Gebühren zu entrichten sind. (§. 17 e .)
Als diese Reichswährung ist gegenwärtig der Gulden österr.
Währung nach dem 45 fl. Fuße anzunehmen.
(Dt. ®. B. 1857, Dtr. 169 u. Bbßb. 1858, Dir. 18.)
Die Ein- und Ausfuhrzölle, dann das Waggeld, Siegelgeld
und Zettelgeld sind allsschließend in Silbermünze oder in verfallenen
Coupons der in klingender Münze verzinslichen Staatsschuldver
schreibungen einzuheben.
Als Zahlung ill Silbermünze wird nur eine solche angese-
hen, welche in jenen Silbersorten geleistet wird, die nach dem dem
Ne.chSgcs-tzblatt 1858, Nr. 119 (Vdgb. 38), beigrfügtrn Bcrzrich.
mssr unter litt. A und ]i als gesetzliche Münzsorten im Reiche
gelten. (R. G. B. 1859, Nr. 70, Vdgb. Nr. 20 u. 1869 Nr. 26.)
, Scheidemünzen in Silber und Kupfer müssen nur insofern
angenommen werden, als die Zahlung weniger als 25 Neukreuzer
beträgt oder ein geringerer Betrag als 25 Neukreuzer (% fl.) ¿ u
begleichen ist. (R. G. B. 1858, Nr. 119, Vdgb. Nr. 38, litt. C.)
Die Coupons der Staatsschuldverschreibungen, welche in klingender
Münze verzinslich sind, dürfen nur dann als Silberzahlung angenommen
werden, wenn sie
&) nicht länger als Ein Jahr verfallen sind und
b) von Parteien beigebracht werden, welche dem Zvllamte wohl
bekannt sind. '