Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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179—183. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Derlei Coupons müssen jedoch, sind es weniger als 10, Stück für 
Stück am Rücken den Vor- und Zunamen und den Wohnort des Ueber- 
bringers deutlich geschrieben enthalten, sind es aber zehn Stücke oder 
darüber, mit einer nach Schuldkategorie und Couponsnummern arithme 
tisch abgefaßten Consignation versehen sein, welche deutlich geschrieben 
und von der Partei unter genauer Angabe des Wohnortes mit Vor- und 
Zunamen zu unterfertigen ist. (Vdgb. 1859, Nr. 20.) 
Für die in den Zahlen 176 — 178 aufgeführten besonderen Zu 
schläge hat zwar die vorstehende Währung seine Geltung, doch hat deren 
Berichtigung nicht in Silber stattzufinden. (Vdgb. 1854, Nr. 72.) 
Auch gehört die nach Zahl 172 (Abs. 2) zu leistende Vergütung 
für amtlich verabfolgte Drahtschnüre nicht zu jenen Nebengebühren, welche 
in Silber entrichtet werden müssen. (Vdgb. 1860, Nr. 49.) 
5. MaMaö der JoMemeffrmg in AvllchL ans den Zeitpunct der 
ALMgKeit. 
n) Zeitpunct der Fälligkeit. 
180. Die Eingangszollgebühren werden mit dem Zeitpuncte, 
in welchem das Verfahren für die Eingangsverzollung geschlossen 
wird, unmittelbar vor der Ertheilung der Gestattung, die Waare 
von dem Amtsplatze oder aus der amtlichen Niederlage zur freien 
Verwendung hinweg zu nehmen (Z. 190 u. 227), fällig, die Neben 
gebühren sind, soweit für dieselben nicht eine eigene Bestimmung 
getroffen wird, bei der Amtshandlung, aus Anlaß deren solche ge 
fordert werden, zu entrichten. (§. 207 3. O.) 
b) Entrichtung vor diesem Zeitpuncte. 
181. Es ist aber auch den zur Entrichtung der Zollgebühren 
verpflichteten Personen gestattet, die Zahlung vor dem Zeitpuncte, 
mit welchem die Gebühr fällig wird, zu leisten. (§. 208 3. O.) 
c) Aenderungen im Ausmaße der Zollgebühr nach dem Zeitpuncte 
der Fälligkeit. 
182. Die nach dem Zeitpuncte, mit welchem die Zollgebühr 
fällig wird, in dem Ausmaße derselben zur Wirksamkeit gelangen 
den Aenderungen sollen den zur Zahlung verpflichteten Personen 
weder zum Vortheile, noch zum Schaden gereichen. (§. 209 3. O.) 
d) Von Gegenständen einer Acbertretung. 
aa) Wenn dieselben int un geänderten Zustande Bei einer zoll 
pflichtig en Person vorhanden sind. 
183. Sind die Waaren, welche auf gesetzwidrige Art aus 
dem Auslande oder einem Zollausschlusse eingebracht wurden, inr
	        
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