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179—183. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Derlei Coupons müssen jedoch, sind es weniger als 10, Stück für
Stück am Rücken den Vor- und Zunamen und den Wohnort des Ueber-
bringers deutlich geschrieben enthalten, sind es aber zehn Stücke oder
darüber, mit einer nach Schuldkategorie und Couponsnummern arithme
tisch abgefaßten Consignation versehen sein, welche deutlich geschrieben
und von der Partei unter genauer Angabe des Wohnortes mit Vor- und
Zunamen zu unterfertigen ist. (Vdgb. 1859, Nr. 20.)
Für die in den Zahlen 176 — 178 aufgeführten besonderen Zu
schläge hat zwar die vorstehende Währung seine Geltung, doch hat deren
Berichtigung nicht in Silber stattzufinden. (Vdgb. 1854, Nr. 72.)
Auch gehört die nach Zahl 172 (Abs. 2) zu leistende Vergütung
für amtlich verabfolgte Drahtschnüre nicht zu jenen Nebengebühren, welche
in Silber entrichtet werden müssen. (Vdgb. 1860, Nr. 49.)
5. MaMaö der JoMemeffrmg in AvllchL ans den Zeitpunct der
ALMgKeit.
n) Zeitpunct der Fälligkeit.
180. Die Eingangszollgebühren werden mit dem Zeitpuncte,
in welchem das Verfahren für die Eingangsverzollung geschlossen
wird, unmittelbar vor der Ertheilung der Gestattung, die Waare
von dem Amtsplatze oder aus der amtlichen Niederlage zur freien
Verwendung hinweg zu nehmen (Z. 190 u. 227), fällig, die Neben
gebühren sind, soweit für dieselben nicht eine eigene Bestimmung
getroffen wird, bei der Amtshandlung, aus Anlaß deren solche ge
fordert werden, zu entrichten. (§. 207 3. O.)
b) Entrichtung vor diesem Zeitpuncte.
181. Es ist aber auch den zur Entrichtung der Zollgebühren
verpflichteten Personen gestattet, die Zahlung vor dem Zeitpuncte,
mit welchem die Gebühr fällig wird, zu leisten. (§. 208 3. O.)
c) Aenderungen im Ausmaße der Zollgebühr nach dem Zeitpuncte
der Fälligkeit.
182. Die nach dem Zeitpuncte, mit welchem die Zollgebühr
fällig wird, in dem Ausmaße derselben zur Wirksamkeit gelangen
den Aenderungen sollen den zur Zahlung verpflichteten Personen
weder zum Vortheile, noch zum Schaden gereichen. (§. 209 3. O.)
d) Von Gegenständen einer Acbertretung.
aa) Wenn dieselben int un geänderten Zustande Bei einer zoll
pflichtig en Person vorhanden sind.
183. Sind die Waaren, welche auf gesetzwidrige Art aus
dem Auslande oder einem Zollausschlusse eingebracht wurden, inr