Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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179—183.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Derlei  Coupons  müssen  jedoch,  sind  es  weniger  als  10,  Stück  für
Stück  am  Rücken  den  Vor-  und  Zunamen  und  den  Wohnort  des  Ueberbringers
  deutlich  geschrieben  enthalten,  sind  es  aber  zehn  Stücke  oder
darüber,  mit  einer  nach  Schuldkategorie  und  Couponsnummern  arithmetisch ­
  abgefaßten  Consignation  versehen  sein,  welche  deutlich  geschrieben
und  von  der  Partei  unter  genauer  Angabe  des  Wohnortes  mit  Vor-  und
Zunamen  zu  unterfertigen  ist.  (Vdgb.  1859,  Nr.  20.)
Für  die  in  den  Zahlen  176  —  178  aufgeführten  besonderen  Zuschläge ­
  hat  zwar  die  vorstehende  Währung  seine  Geltung,  doch  hat  deren
Berichtigung  nicht  in  Silber  stattzufinden.  (Vdgb.  1854,  Nr.  72.)
Auch  gehört  die  nach  Zahl  172  (Abs.  2)  zu  leistende  Vergütung
für  amtlich  verabfolgte  Drahtschnüre  nicht  zu  jenen  Nebengebühren,  welche
in  Silber  entrichtet  werden  müssen.  (Vdgb.  1860,  Nr.  49.)
5.  MaMaö  der  JoMemeffrmg  in  AvllchL  ans  den  Zeitpunct  der
ALMgKeit.
n)  Zeitpunct  der  Fälligkeit.
180.  Die  Eingangszollgebühren  werden  mit  dem  Zeitpuncte,
in  welchem  das  Verfahren  für  die  Eingangsverzollung  geschlossen
wird,  unmittelbar  vor  der  Ertheilung  der  Gestattung,  die  Waare
von  dem  Amtsplatze  oder  aus  der  amtlichen  Niederlage  zur  freien
Verwendung  hinweg  zu  nehmen  (Z.  190  u.  227),  fällig,  die  Nebengebühren ­
  sind,  soweit  für  dieselben  nicht  eine  eigene  Bestimmung
getroffen  wird,  bei  der  Amtshandlung,  aus  Anlaß  deren  solche  gefordert ­
  werden,  zu  entrichten.  (§.  207  3.  O.)
b)  Entrichtung  vor  diesem  Zeitpuncte.
181.  Es  ist  aber  auch  den  zur  Entrichtung  der  Zollgebühren
verpflichteten  Personen  gestattet,  die  Zahlung  vor  dem  Zeitpuncte,
mit  welchem  die  Gebühr  fällig  wird,  zu  leisten.  (§.  208  3.  O.)
c)  Aenderungen  im  Ausmaße  der  Zollgebühr  nach  dem  Zeitpuncte
der  Fälligkeit.
182.  Die  nach  dem  Zeitpuncte,  mit  welchem  die  Zollgebühr
fällig  wird,  in  dem  Ausmaße  derselben  zur  Wirksamkeit  gelangen
den  Aenderungen  sollen  den  zur  Zahlung  verpflichteten  Personen
weder  zum  Vortheile,  noch  zum  Schaden  gereichen.  (§.  209  3.  O.)
d)  Von  Gegenständen  einer  Acbertretung.
aa)  Wenn  dieselben  int  un  geänderten  Zustande  Bei  einer  zollpflichtig ­
  en  Person  vorhanden  sind.
183.  Sind  die  Waaren,  welche  auf  gesetzwidrige  Art  aus
dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  eingebracht  wurden,  inr
            
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