Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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184—186.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

nngeänderten  Zustande  vorhanden  und  liegt  deren  Besitzer  die  Verbindlichkeit ­
  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr  ob  (3.  igg  ioo  : n
200),  so  smb  biefeíben,  üernt  fo%  ii#  in  bo0  ^ugïaiib  ober  in
einen  Zollausschluß  zurückgesendet  werden,  dem  Zollverfahren  für
bie  @lngang6bcraommg  nc^  bcm  nGgenteincn  ©Tnnbfo^  ^  igo)
&n  nntcraieljcn.  (§.  21%  ,

6b)  In  allen  anderen  Fällen.
184.  In  allen  andern  Fällen  hingegen  wird  die  Zollgebühr
inni  ben  nnf  gc^mibrige  in  baö  ^oGgcbiet  eingcbm(ļtcn
?J arett  llstd)  demjenigen  Ausmaße  berechnet,  welches  zur  Zeit  der
otíu-  l ’ C  Un ^'  .ķllelst  deren  '  die  Sache  vorschriftwidrig  über  die
^mtme  eingefügt  ober  bom  nng  ber  n^ntít^^cn  Ser,
npsplñ,  ans  dem  amtlichen  Verschlüsse  genommen  wurde,
g  I  tztich  bestand,  und  dem  damaligen  Zustande  der  Waare  entspricht.
(§.  213  3.  0.)

cc)  SBeun  fid)  ber  3eit|,u„ct  ber  Itcbertretung  nid)t  au8.
Mitteln  läßt.
185.  Läßt  sich  bet-  Zeitpunct,  in  welchem  die  Uebertretunq
der  für  den  zollpflichtigen  Verkehr  bestehenden  Vorschriften  verübt
wurde,  Nicht  genau  ausmitteln  und  ist  aus  den  erhobenen  Umstanden ­
  in  dem  Falle,  wo  eine  Aenderung  in  dem  gesetzlichen  Ansähe ­
  der  Zollgebühr  eintrat,  nicht  abzunehmen,  ob  die  Uebertrenmg
  bor  ober  nni^  biefer  ^enbernng  slnttfnnb,  so  foü  bog  a^
"Oş  ° er  Entdeckung  der  Uebertretung  bestandene  Ausmaß  der  Beber
  3oíígcbü%r  amn  ©rnnbe  gelegt  inerben.  (§.  215  3.  o.)

0.  Grundlage  der  Zollbemessung  in  Absicht  auf  Wenge  und
Gattung.
a)  Regel.
186.  Die  Zollgebühr  ist  nach  der  Waarcnmenge  und  Gattultg,
  welche  die  Waarenerkläriing  angibt,  zu  bemessen.
Wird  aber  dilrch  die  zollamtliche  Untersuchung  entdeckt,  daß
die  Waare  mit  der  Angabe  der  Erklärung  nicht  übereinstimme
und  ist  der  Fall  nicht  so  beschaffen,  daß  derselbe  zu  Folge  des
Gefälls-Strafgesetzes  als  Gefällsberkürzung  oder  als  der  Versuch
einer  Gefällsübertretnng  zu  betrachten  ist,  so  soll  die  Zollgebühr
nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchnng  (beni  Beschaubefunde) ­
  bemessen  werden.
            
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