Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

188—189. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 139 
Demselben zu Grunde liegenden Erklärung nach den 8$ 3% a 
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tŞnÌ ber SBaare emauŞeben lommt, bon ke^em auf ©Lub ber Z" 
Weiten Wlärung ober ber bamit übereinftimmenben amtlidben 
ferttgung über bte gefabene Sinkeifung angenommen kirb, baü er i» 
bag Zollgebiet eingeführt, jedoch später von der Stellung zur Eingangs- 
beraoKung beseitiget korben fei. ^bgb. 
e) Bei nicht nach ber speciellen Larisspost erklärten Waaren. 
<I) von verdorbenen Gegenständen. 
em für die Einfuhrverzollung richtig erklärter 
Gegenstand ganz oder zum Theile verdorben gefunden werden, so 
'IZ b r f aw verdorben oder unbrauchbar erkannten Menge dir 
^11130119010(1 n^t abgenommen. 2)ic imbmiidObate Baare muß 
aber in Gegenwart zweier Zollbeamten und wenn das Amt nur 
mit Einem Beamten bestellt ist, in Gegenwart desselben mit Zu- 
#11119 bcS bem mtc ^196^6^01 ^190#^ ber 81110111^6 
berttigt und bte Bestätigung hierüber dem Amtsbuche beigelegt, 
ober eß muß bie Baare unter SBcgfcltiing in baß ^0(0110 giiriid; 
geführt werden. 
2)ie 9ìebcn9cbn^rcn finb ai^ bon %nltß^anbfnn9cn, bte mit 
beiboiben gefundenen Waaren gepflogen werden, einzuheben. 
ĢWķZMW 
ländischen unverzollten Waaren sich während des Transports das Unglück 
ereignete, kobu# ber goKbare (Bcgenftanb böüig gu (Brunbe ging, bie % 
befreiung eintreten, kenn über biefe* @reigniß bie in ber MI 316 borge, 
schriebenen Bestätigungen vorliegen und über die Menge und Gattung ber 
Zu Grunde gegangenen Waaren kein gegründetes Bedenken obwaltet. 
_ w . (Hkd. v. 25. Okt. 1837, Nr. 42621) 
Sollten Waaren in den zollamtlichen Niederlagen ihre Eigenschaft 
derart ändern, daß sie nicht mehr zu der ursprünglichen Bestimmung 
können, z. B. kenn Wein so sauer wird, daß er nur 
2* verwendet werden kann, so sind zwar diese Waaren nach ihrer 
e gentlichen Beschaffenheit z. B. wie sauer gewordener Wein als Wein
	        
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