188—189. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 139
Demselben zu Grunde liegenden Erklärung nach den 8$ 3% a
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tŞnÌ ber SBaare emauŞeben lommt, bon ke^em auf ©Lub ber Z"
Weiten Wlärung ober ber bamit übereinftimmenben amtlidben
ferttgung über bte gefabene Sinkeifung angenommen kirb, baü er i»
bag Zollgebiet eingeführt, jedoch später von der Stellung zur Eingangs-
beraoKung beseitiget korben fei. ^bgb.
e) Bei nicht nach ber speciellen Larisspost erklärten Waaren.
<I) von verdorbenen Gegenständen.
em für die Einfuhrverzollung richtig erklärter
Gegenstand ganz oder zum Theile verdorben gefunden werden, so
'IZ b r f aw verdorben oder unbrauchbar erkannten Menge dir
^11130119010(1 n^t abgenommen. 2)ic imbmiidObate Baare muß
aber in Gegenwart zweier Zollbeamten und wenn das Amt nur
mit Einem Beamten bestellt ist, in Gegenwart desselben mit Zu-
#11119 bcS bem mtc ^196^6^01 ^190#^ ber 81110111^6
berttigt und bte Bestätigung hierüber dem Amtsbuche beigelegt,
ober eß muß bie Baare unter SBcgfcltiing in baß ^0(0110 giiriid;
geführt werden.
2)ie 9ìebcn9cbn^rcn finb ai^ bon %nltß^anbfnn9cn, bte mit
beiboiben gefundenen Waaren gepflogen werden, einzuheben.
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ländischen unverzollten Waaren sich während des Transports das Unglück
ereignete, kobu# ber goKbare (Bcgenftanb böüig gu (Brunbe ging, bie %
befreiung eintreten, kenn über biefe* @reigniß bie in ber MI 316 borge,
schriebenen Bestätigungen vorliegen und über die Menge und Gattung ber
Zu Grunde gegangenen Waaren kein gegründetes Bedenken obwaltet.
_ w . (Hkd. v. 25. Okt. 1837, Nr. 42621)
Sollten Waaren in den zollamtlichen Niederlagen ihre Eigenschaft
derart ändern, daß sie nicht mehr zu der ursprünglichen Bestimmung
können, z. B. kenn Wein so sauer wird, daß er nur
2* verwendet werden kann, so sind zwar diese Waaren nach ihrer
e gentlichen Beschaffenheit z. B. wie sauer gewordener Wein als Wein