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194. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Znrückerstattung ungebührlich geleisteter Zollbeträge.
a) Bie guTÜaßeiimiß beg imgeb## geieißeten Boübetmgcg
geschieht gegen Beibringung bes Beweises an bensenigen, ber die
Zahlung leistete. (8* 219 &
b) Wird die amtliche Ausfertigung oder Quittung, im Grunde derm
die Zurückerstattung des ungebührlich Entrichteten zu leisten ist, beigebracht,
so darf, wenn derjenige, auf den die gedachte Urkunde lautet, eine bekannte
Person ist, die Zurückerstattung nur gegen eine von ihr zu unterschreibende
Quittung oder rechtskräftig auszustellende Abtretungsurkunde oder Vollmacht
geleistet werden. . ,
c) Wird die amtliche Ausfertigung, welche die geleistete Zahlung be
weist, nicht beigebracht, so kann, wenn aus den Verhältnissen glaubwürdig
hervorgeht, daß die amtliche Ausfertigung, um die es sich handelt, in Ver
lust gerathen, oder vertilgt ist, und derjenige, der die Zahlung anspricht,
eine bekannte Person ist, rücksichtlich deren, unabhängig von der Beibringung
der amtlichen Ausfertigung die Ueberzeugung erlangt wurde, daß er die
Zahlung des Betrages, dessen Zurückerstattung angesprochen wird, geleistet
habe. von der Beibringung der amtlichen Ausfertigung abgegangen, und die
Zurückerstattung des ungebührlich geleisteten Betrags an die erwähnte Perso»
geleistet werden. Sind die bemerkten Bedingungen nicht vorhanden, so ist
die Beibringung der zum Beweise über die geleistete Zahlung dienenden Ur
kunde zu fordern oder deren Amortifirung im ordentlichen Wege von dem
Fordernden zu bewirken. (Htd. v. 9. März 1836, Nr. 1623.)
d) Wurde die amtliche Ausfertigung bei einer Durchsuchung oder an-
deren Amtshandlung eingezogen, so befindet sich der Beweis über die geleistete
Zahlung bereits in den Händen der Gefällsbehörde, es kann daher dessen
Beibringung nicht zum zweitenmale gefordert werden, und es hat die Zurück
erstattung des ungebührlich geleisteten Betrags gegen eine von zwei unbe
fangenen Zeugen zu bekräftigende Quittung zu geschehen.
(Hkd. v. 16. April 1836, Nr. 33180.)
e) Ist die Person, an welche die Restitution geleistet werden soll, dem
Amte nicht als diejenige bekannt, welche die Zahlung leistete, so darf die
Rückvergütung nur gegen Empfangsbestätigung, auf welcher die Identität
des Ausstellers derselben mit der Person desjenigen, der die Zahlung
leistete oder mit der Person desjenigen, der im Namen des Zollzahlers zur
Empfangnahme des Rückersatzes berechtigt ist, von zwei glaubwürdigen
Zeugen zu bestätigen ist, geschehen.
Ist der rückzuvergütende Betrag über zwei Gulden, so müßen m
diesem Falle auch die Unterschriften des Ausstellers der Quittung und der
erwähnten zwei Zeugen gehörig legalisirt sein.
(Hkd. v. 9. Dezbr. 1841, Nr. 44759.)
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf jene Fälle, wenn die Zş'
restitution an eine Person geleistet werden soll, die dem Amte nicht als W'
jenige bekannt ist, welche die Zahlung geleistet und findet keine Anwendung,
wenn der Quittungs-Aussteller dem Amte als der Zahler des demselben
zurückzuvergütenden Zollbetrags bekannt ist.
(Hkd. v. 31. Aug. 1842, Nr. 31112.)