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221—228, Amtliche Ausfertigungen.
ee) Ueber mündlich erklärte Waaren.
221. In den amtlichen Ausfertigungen über mündlich erklärte Waaren
wird die Zahl der Päcke oder Behältnisse, der angelegten Siegel, ferner die
Summe des Sporco- oder Nettogewichtes, der Maße oder der Stückzahl am
Schlüsse mit Worten nicht wiederholt. Blos der Betrag der eingehobenen
Gebühren ist mit Worten zu wiederholen, wenn derselbe Einen Gulden über
schreitet. (§. 246 A. U.)
ff) Unterschrift ber amtlichen Ausfertigungen.
222- Die amtliche Ausfertigung muß von dem leitenden Oberbeamten,
und wo die Ausstellung derselben eigenen Beamten übertragen ist, von jenem,
der sie ausstellte und von einem Oberbeamten unterschrieben werden.
Bei Hauptzollämtern ist die amtliche Ausfertigung
. 1. von dem Beamten, unter dessen Aufsicht und Leitung dieselbe aus
gestellt wird, und nebstdem
2. von dem Beamten, der die Gebühren einhebt, zu unterschreiben.
(§. 243 A. U.)
c) Anordnungen in Bezug auf die Vereinfachung der amtlichen
Ausfertigungen.
223. Zur Vermeidung der Zahl der Unterschriften auf den Erklärungen
und amtlichen Ausfertigungen wird gestattet, daß bei Erklärungen, wenn ein
und derselbe Beamte
a) die Erklärung übernimmt, die Nevisionsbeamten bezeichnet, die Waa-
renerklärung prüft und die beiden Exemplare der Erklärung untereinander
und mit den übrigen Papieren vergleicht,
b) in der Erklärung Muster 2 des Amtsunterrichtes die Verbuchung
im Declarations- oder Begleitschein Empfangsregister, die Uebereinstimmung
der beiden Exemplare der Erklärung und die Uebereinstimmung der Erklärung
mit dem Magazinsbuche bestätigt,
c) die Gebühr berechnet und die Bezahlung derselben bestätigt,
à) die Transportbescheinigung und die Bestätigung der geleisteten
Zahlung ertheilt,
in jedem dieser vier Fälle, wenn die Unterschrift unter der späteren
der erwähnten Amtshandlungen angesetzt wird, die Unterschriften unter den
früheren Amtshandlungen weggelassen werden kann.
Das Amtssiegel und der Name des Amtes wird in dem Falle d unter
der Bestätigung der geleisteten Zahlung anzubringen sein.
Aus dieser Gestattung folgt, daß nur die Prüfung der Waarenerklärung,
die Uebereinstimmung derselben mit dem Magazinsbuche, der Beschaubefund,
die Gebührenzahlung stets mit der Fertigung des betheiligten Beamten ver
sehen sein muß, bei den andern auf der Erklärung ersichtlichen Amtshand
lungen die Unterschrift der sie vollziehenden Beamten fehlen kann, wobei es
ganz gleichgiltig ist, ob die einzelne Amtshandlung durch den Beamten selbst
oder (innerhalb der Bestimmungen des Amtsunterrichtes) unter seiner Leitung
und Haftung durch einen ihm zugetheilten Hilfsarbeiter vollzogen worden
ist. Die Namen solcher unter der Leitung und Haftung anderer Beamten