Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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221—228,  Amtliche  Ausfertigungen.

ee)  Ueber  mündlich  erklärte  Waaren.
221.  In  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  mündlich  erklärte  Waaren
wird  die  Zahl  der  Päcke  oder  Behältnisse,  der  angelegten  Siegel,  ferner  die
Summe  des  Sporco-  oder  Nettogewichtes,  der  Maße  oder  der  Stückzahl  am
Schlüsse  mit  Worten  nicht  wiederholt.  Blos  der  Betrag  der  eingehobenen
Gebühren  ist  mit  Worten  zu  wiederholen,  wenn  derselbe  Einen  Gulden  überschreitet. ­
  (§.  246  A.  U.)
ff)  Unterschrift  ber  amtlichen  Ausfertigungen.
222-  Die  amtliche  Ausfertigung  muß  von  dem  leitenden  Oberbeamten,
und  wo  die  Ausstellung  derselben  eigenen  Beamten  übertragen  ist,  von  jenem,
der  sie  ausstellte  und  von  einem  Oberbeamten  unterschrieben  werden.
Bei  Hauptzollämtern  ist  die  amtliche  Ausfertigung
.  1.  von  dem  Beamten,  unter  dessen  Aufsicht  und  Leitung  dieselbe  ausgestellt ­
  wird,  und  nebstdem
2.  von  dem  Beamten,  der  die  Gebühren  einhebt,  zu  unterschreiben.
(§.  243  A.  U.)
c)  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Vereinfachung  der  amtlichen
Ausfertigungen.
223.  Zur  Vermeidung  der  Zahl  der  Unterschriften  auf  den  Erklärungen
und  amtlichen  Ausfertigungen  wird  gestattet,  daß  bei  Erklärungen,  wenn  ein
und  derselbe  Beamte
a)  die  Erklärung  übernimmt,  die  Nevisionsbeamten  bezeichnet,  die  Waarenerklärung
  prüft  und  die  beiden  Exemplare  der  Erklärung  untereinander
und  mit  den  übrigen  Papieren  vergleicht,
b)  in  der  Erklärung  Muster  2  des  Amtsunterrichtes  die  Verbuchung
im  Declarations-  oder  Begleitschein  Empfangsregister,  die  Uebereinstimmung
der  beiden  Exemplare  der  Erklärung  und  die  Uebereinstimmung  der  Erklärung
mit  dem  Magazinsbuche  bestätigt,
c)  die  Gebühr  berechnet  und  die  Bezahlung  derselben  bestätigt,
à)  die  Transportbescheinigung  und  die  Bestätigung  der  geleisteten
Zahlung  ertheilt,
in  jedem  dieser  vier  Fälle,  wenn  die  Unterschrift  unter  der  späteren
der  erwähnten  Amtshandlungen  angesetzt  wird,  die  Unterschriften  unter  den
früheren  Amtshandlungen  weggelassen  werden  kann.
Das  Amtssiegel  und  der  Name  des  Amtes  wird  in  dem  Falle  d  unter
der  Bestätigung  der  geleisteten  Zahlung  anzubringen  sein.
Aus  dieser  Gestattung  folgt,  daß  nur  die  Prüfung  der  Waarenerklärung,
die  Uebereinstimmung  derselben  mit  dem  Magazinsbuche,  der  Beschaubefund,
die  Gebührenzahlung  stets  mit  der  Fertigung  des  betheiligten  Beamten  versehen ­
  sein  muß,  bei  den  andern  auf  der  Erklärung  ersichtlichen  Amtshandlungen ­
  die  Unterschrift  der  sie  vollziehenden  Beamten  fehlen  kann,  wobei  es
ganz  gleichgiltig  ist,  ob  die  einzelne  Amtshandlung  durch  den  Beamten  selbst
oder  (innerhalb  der  Bestimmungen  des  Amtsunterrichtes)  unter  seiner  Leitung
und  Haftung  durch  einen  ihm  zugetheilten  Hilfsarbeiter  vollzogen  worden
ist.  Die  Namen  solcher  unter  der  Leitung  und  Haftung  anderer  Beamten
            
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