Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

223.  Amtliche  Ausfertigungen.

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stehenden  Hilfsarbeiter  haben  —  außer  bei  Beschaubefunden  —  auf  den  amtlichen ­
  Bestätigungen  und  Ausfertigungen  nie  zu  erscheinen.

e)  Statt  der  vollständigen  Angabe  des  Charakters
bei  dem  Director  die  Beifügung  eines  lateinischen
Einnehmer  .  ,
(bei  italienischen  Ausfertigungen
Controlor  .......
Official  .....
(bei  italienischen  Ausfertigungen

der  Beamten  genügt.
D.
E.
R.)
C.
0.
.  U.)

Bei  den  Oberamtsdirectoren,  Obereinnehmern  und  Oberamtsofficialen
ist  überdies  ein  ().  (bei  italienischen  Ausfertigungen  ein  C.)  als  Anfangsbuchstabe ­
  von  capo  beizusetzen,  (also  0.  D.,  0.  E.,  0.  0.,  im  Italienischen  C.  D.,
C.  R.,  C.  U.).
f)  Bei  Berufungen  auf  andere  Documente  und  Register  ist  sich  folgengender
  Abkürzungen  zu  bedienen:

1.  Erklärung
2.  Ansageschein
3.  Zollquittung
4.  Bewilligung  für  Einladungen
6:  BĢsch-in  "  Ņuêunşi

Im  Deutschen.
Ansg.
Quitt.
Bewill.  Einld.
Ausld.
%egi.

7.  %ef^^einigungüber%e8Ie^tf^^eine  ^01^6.,
o.  Vormerkscheine  Vorm.
9.6DnlTD^^^em  Gontr
H).  Legitimationsschein  Leg.
ío  S ie i U: c l ! nb  Verzollungsconto  (Sont.  uont.
JegIe^^f(^em^uêferiigu»gëregi^^er%egI.9Iuë^^gíeg  Reg.  Scort.  Em.
¡i  «sot,  s  z  rr
ï«.  »“..S3*  Si  3

Im  Italienischen.
Dich.
Avo.
Quitt.
Lie.  Car.
Lie.  Sea.
Scort.
Cert.  Scort.
Pren.
Contr.
Leg.
Coût.

.  „  auf  die  Documente  1,  2,8,9,10  bezüglichen  Register  werden
durch  Rachsetzung  (un  Italienischen  durch  Vorsetzung)  von  Reg.  zu  der  für
W  gelo^Ilen  berufen,  also  :  WI.  Sieg.,  Sinfg.  Sieg.,
Vorm.  Reg.,  Contr.  Reg.,  Leg.  Reg.  (Reg.  Dich.,  Reg.  Avv.,  Reg.  Pren.,
Reg.  Conti-.,  Reg.  Leg.)
g)  Bei  denjenigen  Aemtern,  wo  die  Geldperception  nicht  von  der  Gevtthrenberechnung
  getrennt  ist,  genügt  zum  Beweise  der  geschehenen  Bezahlung ­
  die  Berufung  der  Post  des  Einnahme-Hilfs-Begleitscheinausfertigungs-Registers,
  unter  welcher  die  Gebühr  verrechnet  ist.  Da  wo  eine  solche  Trennung ­
  besteht,  hat  außerdem  der  Cassier  seine  Unterschrift  beizusetzen.  Der
Beisatz  „richtig  bezahlt  *  hat  also  stets  zu  entfallen.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
            
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