226—227. Schluß des Verfahrens.
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auch diesem Verlangen nicht willfahrt, sich an die Obrigkeit zu
wenden, damit die letztere bei dem Zollamte über den Umstand,
es sei die Ausstellung einer geänderten Bestätigung angesucht, je
doch von dem Zollamte versagt worden, ein Protokoll an.fnehme.
Dieses Protokoll ist von der Obrigkeit, dem Zollamte und
der Partei zu unterfertigen und bleibt bei der Obrigkeit zurück.
Der Partei ist hingegen von der Obrigkeit über die erfolgte
Aufnahme des Protokolls eine schriftliche, von dein Zollamte mit
zufertigende Bescheinigung zu ertheilen, welche ihr nebst der ur
sprünglichen Ausfertigung des Zollamtes zur Ausweisung zu dienen
hat. Sollte das Zollamt die Unterschrift des Protokolls oder der
Bescheinigung verweigern, so hat die Obrigkeit diesen Umstand in.
beiden Urkunden ausdrücklich aufzuführen. (§. 105 Z. O.)
3. Wegvringmig der Waare.
«) Grundsatz.
s -nA^* .Ņnirde allen Bedingungen des Zollverfahrens Genüge
gclnstkt und dasselbe gehörig gepflogen, so gestattet das Zollamt,
daß die Waare aus der amtlichen Niederlage oder vom Amtsvlatze
hinweggenominen und an den Ort der Bestimmung gebracht werde.
(§. 08 Z. O., §. 143 A. U.)
® Jf. Ņmt hat die sogleiche Hinwegnahme der Waare vom Amtsplatze oder
tL f Í"T- ""H Aushändigung der Bestätigung über das »ollzog.ne
Zollb-rmhr-n selbst zu sordern. ,, 7S A u,
°s jedoch der Raum der Niederlage gestattet, so kann die Waare
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tüetttt jid) bte charter durck) das ihr in Händen bleibende zweite Feden-Exemplar
und durd) die zollamtlidie Bestätigung über die geleistete Gebühr ausweiset,
non anderen Fällen, wo dieses nur mit Zeitverlust für die handeltreibenden
Parteien möglid) ist, insbesondere wo durd) die Entfernung der Contumazämter
vom Zollamte Nachtheile für den Handel entstehen sollten, ist sich auf
die für die Ansageposten vorgeschriebene Weise (Z. 37 in 39, 41) zu
benehmen. (§. 403 a. u.)
Wird eine Waare nach erfolgter Reinigung nicht aus dem Contumaz-
Magazine bezogen, so sind in Beziehung auf die Entrichtung des Lagerzinses
und der wegen Nichtentrichtung entstehenden Folgen, dann der Veräußeruna
der Waare die in den Zahlen 500, 502, 506, 509—512, 514, 517—523
angeführten Rechte und Verbindlichkeiten aud) auf diese nicht bezogenen und
dort eingelagert verbleibenden Gegenstände anzuwenden.