Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

226—227. Schluß des Verfahrens. 
175 
auch diesem Verlangen nicht willfahrt, sich an die Obrigkeit zu 
wenden, damit die letztere bei dem Zollamte über den Umstand, 
es sei die Ausstellung einer geänderten Bestätigung angesucht, je 
doch von dem Zollamte versagt worden, ein Protokoll an.fnehme. 
Dieses Protokoll ist von der Obrigkeit, dem Zollamte und 
der Partei zu unterfertigen und bleibt bei der Obrigkeit zurück. 
Der Partei ist hingegen von der Obrigkeit über die erfolgte 
Aufnahme des Protokolls eine schriftliche, von dein Zollamte mit 
zufertigende Bescheinigung zu ertheilen, welche ihr nebst der ur 
sprünglichen Ausfertigung des Zollamtes zur Ausweisung zu dienen 
hat. Sollte das Zollamt die Unterschrift des Protokolls oder der 
Bescheinigung verweigern, so hat die Obrigkeit diesen Umstand in. 
beiden Urkunden ausdrücklich aufzuführen. (§. 105 Z. O.) 
3. Wegvringmig der Waare. 
«) Grundsatz. 
s -nA^* .Ņnirde allen Bedingungen des Zollverfahrens Genüge 
gclnstkt und dasselbe gehörig gepflogen, so gestattet das Zollamt, 
daß die Waare aus der amtlichen Niederlage oder vom Amtsvlatze 
hinweggenominen und an den Ort der Bestimmung gebracht werde. 
(§. 08 Z. O., §. 143 A. U.) 
® Jf. Ņmt hat die sogleiche Hinwegnahme der Waare vom Amtsplatze oder 
tL f Í"T- ""H Aushändigung der Bestätigung über das »ollzog.ne 
Zollb-rmhr-n selbst zu sordern. ,, 7S A u, 
°s jedoch der Raum der Niederlage gestattet, so kann die Waare 
KÄÄZt,,«; M -1SÍZ STZ 
*0 baaöoKamt ^ bemMbenOrie oben bon 
tüetttt jid) bte charter durck) das ihr in Händen bleibende zweite Feden-Exemplar 
und durd) die zollamtlidie Bestätigung über die geleistete Gebühr ausweiset, 
non anderen Fällen, wo dieses nur mit Zeitverlust für die handeltreibenden 
Parteien möglid) ist, insbesondere wo durd) die Entfernung der Contumazämter 
vom Zollamte Nachtheile für den Handel entstehen sollten, ist sich auf 
die für die Ansageposten vorgeschriebene Weise (Z. 37 in 39, 41) zu 
benehmen. (§. 403 a. u.) 
Wird eine Waare nach erfolgter Reinigung nicht aus dem Contumaz- 
Magazine bezogen, so sind in Beziehung auf die Entrichtung des Lagerzinses 
und der wegen Nichtentrichtung entstehenden Folgen, dann der Veräußeruna 
der Waare die in den Zahlen 500, 502, 506, 509—512, 514, 517—523 
angeführten Rechte und Verbindlichkeiten aud) auf diese nicht bezogenen und 
dort eingelagert verbleibenden Gegenstände anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.