Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

236—239. Von den Ausfuhrgütern. 
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Waarensührer auf die in Zahl 83 vorgeschriebene Art abgefordert und von 
einem Beamten übernommen. . 
Die Frachtbriefe und andere zur Auswetsung der Ladung dienende 
Papiere sind jedoch dem Waarensührer nicht abzufordern, übergibt er sie aber 
MüiUig, so finb bleiben %u 05^16#^. ^ ^ . _ _ , ^ 
Übrigens sind die im Austritte vorkommenden Parteien mit Ausnahme 
der regierenden Fürsten und ihres unmittelbaren Gefolges, dann ganzer über 
die Grenze ausrückender Truppenkörper der k. k. Armee anständig zu be 
fragen, ob sie keine der Ausfuhrverzollung unterliegenden Gegenstände mit 
sich führen. i§- 146 A. U., §. 82 A. U.) 
b) Gestaltung der mündlichen Erklärung. 
237. Die Erklärung mündlich abzugeben, ist nicht nur bei den Zoll 
ämtern an der Grenze, sondern auch bei jenen im Innern des Landes 
gestattet: 
1. Reisenden und Courieren, die keine für den Handel bestimmten 
Waaren mit sich führen; 
2. über alle Gegenstände, welche sowohl im Eingänge, als auch in der 
Ausfuhr ohne Unterschied der Menge bei Nebenzollämtern II. Classe ver 
zollt werden können-, über andere Waaren hingegen, soferne deren Menge 
bei Vieh nicht mehr als 20 Stücke und bei anderen Waaren der entfallende 
Ausfuhrzoll den Betrag von 10 fl. Oest. Whg. nicht überschreitet. 
stz. 3 d. Vschft. v. 7/24. Juni 1853; Vdgb. 1855, Nr. 20.) 
c) Erleichterungen in der Erklärung. 
238. 1. Bei Ausfuhrwaaren genügt in der Regel die Angabe der Ab 
theilung statt der Post des Tarifes, jedoch sind hievon jene Ausfuhrwaaren 
ausgenommen: 
a) deren Austritt erwiesen werden muß, 
t>) bei denen die bestehenden Controlsvorschriften eine speciellere Er 
klärung erheischen, und 
e) welche in die Tarifsabtheilungen 17 a, und 80 c u. d gehören. 
2. Es ist gestattet, statt der nach Zahl 86 zu überreichenden Erklärung 
den mit einer 5 kr. Stempelmarke versehenen (F. M. Erl. v. 24. Oct. 1866, 
Nr. 38612) Frachtbrief, welcher die für die Ausfuhrerklärungen vorge 
schriebenen Erfordernisse zu enthalten hat, in doppelter Ausfertigung zu über 
reichen, mit welchem wie mit der Erklärung Verfahren und ein Pare zum Ne- 
gisterbelage zurückbehalten wird. 
(R. G. B. 1854, Nr. 93; Vdgb. Nr. 32.) 
3. Prüfung der Erklärung, 
a) Minder wesentliche Mängel. 
239. Die Prüfung der Erklärung ist ganz im Sinne der Zahlen 115 
in 124 vorzunehmen. 
Sollte die Erklärung den Namen und Wohnsitz des Versenders der 
Waare, oder den Ort. an den die Versendung geschieht, nicht enthalten und 
weder von dem Waarensührer, noch aus den beigebrachten Papieren hierüber
	        
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