Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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264—266.  Anweisung  ausländisch  unvcrzolltcr  Gegenstände.

-  Tarifsposten  und  nach  den  für  die  Einfuhr  bestimmten  Maßstäben
des  Zolltarifs  abgefaßt  werden.  Von  Waaren,  die  verpackt  geführt
werden,  soll  die  Erklärung  auch  die  Angabe  des  rohen  Gewichtes
für  jeden  Pack  enthalten,  insoferne  der  Eingangszoll  nicht  ohnehin
nach  dein  rohen  Gewichte  bemessen  wird.  (§.  127  3.  O.)
b)  Erleichterungen  in  der  Erklärung.
aa)  Erklärung  n  a  ch  allgemeinen  ^Benennungen.
265.  Die  Erklärung  eines  Gegenstandes  blos  dnrch  das  Wort
„Waare"  oder  durch  Angabe  der  Classe  oder  der  Abtheilung,  in
welche  er  gehört,  ist  unter  den  in  der  Zahl  95  enthaltenen  Bedingungen ­
  auch  für  anzuweisende  Durchfuhr-sendungen  gestattet.
(§.6  93.  @.)
db)  Erklärung  n  a  ch  d  e  r  T  a  r  i  f  s  .  A  b  t  h  e  i  l  u  n  g.
266  Zur  Erleichterung  der  Erklärung  in  den  Fällen,  in  denen  ausländisch ­
  unverzollte  Waaren,  für  welche  unter  einer  und  derselben  Abtheilung
des  Zolltarifs  verschiedene  Zollsätze  bestehen,  zur  Durchfuhr  und  zur  Anweisung ­
  an  ein  im  Inneren  des  Zollgebietes  befindliches  Zollamt,  sei  es  zum
Behufe  der  Emgangsverzollung  oder  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage ­
  bestimmt  werden,  können  derlei  Waaren  entweder  unter  der  speciellen
Benennung  der  betreffenden  Tarifspost  oder  unter  der  allgemeinen  Benennung
der  Tarifsabtheilung  unter  folgenden  Bedingungen  erklärt  werden:
1.  Die  Versendung  der  Waaren  muß  entweder  mittelst  einer  solchen
Transport  Anstalt  geschehen  (z.  B.  mittelst  der  Eisenbahn  oder  mittelst  der
Schiffe  auf  der  Donau),  bei  welcher  zufolge  besonderer  Vorschriften  die  anzuweisenden ­
  Waaren  unter  vollkommen  sichernden  Naumverschluß  gelegt  werden,
oder  es  muß  außer  diesem  Falle  die  Verpackung  der  Waaren  so  beschaffen
sein,à  daß  dieselbe  zur  Anlegung  eines  vollkommen  sichernden  Collienver-.
schlusses  geeignet  erkannt  wird.
2.  Die  Sicherstellung  für  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden ­
  Verbindlichkeiten  muß  mit  dem  Betrage  der  Eingangszollgebühr  nach
dem  höchsten  unter  der  betreffenden  Abtheilung  des  Tarifs  begriffenen  Zollsätze ­
  geleistet  werden.
3.  Wenn  die  Waaren  zur  Eingangsverzollung  bestimmt  werden,  so  darf
die  Letztere  nur  bei  Hauptzollämtern  I.  Classe  erfolgen,  und  es  ist  ferner  bei
dem  Amte,  bei  welchem  die  Verzollung  stattfinden  soll,  stets  vor  der  zollamtlichen ­
  inneren  Untersuchung  (Beschau)  der  Waaren  die  vollständige  tarifmäßige ­
  Erklärung  einzubringen.
Gegen  Einbringung  dieser  Erklärung,  aber  ebenfalls  nur  bei  Hauptzollämtern ­
  I.  Classe,  kann  eine  ursprünglich  blos  unter  der  Benennung
der  Tarifsabtheilung  erklärte  Waare  nachträglich  zur  Durchfuhr  bestimmt
werden.  .
In  den  Fällen,  in  denen  die  Einhebung  des  Eingangszolles  zu  erfolgen
hat,  ist  sich  bei  der  Bemessung  des  Letzteren  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen,  insbesondere  in  den  Ländern,  in  denen  die  Zoll-  und  Staats-
            
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