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264—266. Anweisung ausländisch unvcrzolltcr Gegenstände.
- Tarifsposten und nach den für die Einfuhr bestimmten Maßstäben
des Zolltarifs abgefaßt werden. Von Waaren, die verpackt geführt
werden, soll die Erklärung auch die Angabe des rohen Gewichtes
für jeden Pack enthalten, insoferne der Eingangszoll nicht ohnehin
nach dein rohen Gewichte bemessen wird. (§. 127 3. O.)
b) Erleichterungen in der Erklärung.
aa) Erklärung n a ch allgemeinen ^Benennungen.
265. Die Erklärung eines Gegenstandes blos dnrch das Wort
„Waare" oder durch Angabe der Classe oder der Abtheilung, in
welche er gehört, ist unter den in der Zahl 95 enthaltenen Bedingungen
auch für anzuweisende Durchfuhr-sendungen gestattet.
(§.6 93. @.)
db) Erklärung n a ch d e r T a r i f s . A b t h e i l u n g.
266 Zur Erleichterung der Erklärung in den Fällen, in denen ausländisch
unverzollte Waaren, für welche unter einer und derselben Abtheilung
des Zolltarifs verschiedene Zollsätze bestehen, zur Durchfuhr und zur Anweisung
an ein im Inneren des Zollgebietes befindliches Zollamt, sei es zum
Behufe der Emgangsverzollung oder zur Aufnahme in die amtliche Niederlage
bestimmt werden, können derlei Waaren entweder unter der speciellen
Benennung der betreffenden Tarifspost oder unter der allgemeinen Benennung
der Tarifsabtheilung unter folgenden Bedingungen erklärt werden:
1. Die Versendung der Waaren muß entweder mittelst einer solchen
Transport Anstalt geschehen (z. B. mittelst der Eisenbahn oder mittelst der
Schiffe auf der Donau), bei welcher zufolge besonderer Vorschriften die anzuweisenden
Waaren unter vollkommen sichernden Naumverschluß gelegt werden,
oder es muß außer diesem Falle die Verpackung der Waaren so beschaffen
sein,à daß dieselbe zur Anlegung eines vollkommen sichernden Collienver-.
schlusses geeignet erkannt wird.
2. Die Sicherstellung für die dem Aussteller der Erklärung obliegenden
Verbindlichkeiten muß mit dem Betrage der Eingangszollgebühr nach
dem höchsten unter der betreffenden Abtheilung des Tarifs begriffenen Zollsätze
geleistet werden.
3. Wenn die Waaren zur Eingangsverzollung bestimmt werden, so darf
die Letztere nur bei Hauptzollämtern I. Classe erfolgen, und es ist ferner bei
dem Amte, bei welchem die Verzollung stattfinden soll, stets vor der zollamtlichen
inneren Untersuchung (Beschau) der Waaren die vollständige tarifmäßige
Erklärung einzubringen.
Gegen Einbringung dieser Erklärung, aber ebenfalls nur bei Hauptzollämtern
I. Classe, kann eine ursprünglich blos unter der Benennung
der Tarifsabtheilung erklärte Waare nachträglich zur Durchfuhr bestimmt
werden. .
In den Fällen, in denen die Einhebung des Eingangszolles zu erfolgen
hat, ist sich bei der Bemessung des Letzteren nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere in den Ländern, in denen die Zoll- und Staats-