Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

271—274.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  197

Exemplar  als  Unicat,  das  andere  als  Duplicai  in  der  oberen  linken  Ecke  des
Titelblattes  zu  bezeichnen.  (§•  171  A -  U.,  §.  105  A.  U.)
4.  KafLnng  für  die  Güteranweiftmg.
a)  Von  Seile  des  Ausstellers  der  Erklärung.
272.  Der  Aussteller  der  Erklärung  übernimmt  durch  dieselbe
nebst  der  allgemeinen  Haftung  für  die  Erklärung  (Z.  110)  die
Verbindlichkeit:
a)  die  Bestimmungen  für  die  Güteranweisung  genau  zu  beobachten
und  für  die  Erfüllung  derselben  einzustehen,  insbesondere
b)  für  die  richtige  Abstellung  der  Waare  an  das  Amt,  an  das
dieselbe  angewiesen  wird,  bei  Durchzugsgütern  aber  für  den
Austritt  derselben  über  die  Zolllinie,  dann
c)  für  die  im  Falle  der  Außerachtlassung  der  vorgezeichneten
Anordnungen  stattfindenden  Strafen  zu  haften,  so  weit  die
Zollordnung  dieselbe  uidjt  ausdrücklich  dem  Waarenführer  oder
anderen  Personen  auferlegt,  endlich,
d)  wenn  die  Waare  vor  der  Absendnng  oder  im  Zuge  an  den
Ort  der  Bestimilumg  oder  nach  dem  Einlangen  an  demselben
in  einer  amtlichen  Niederlage  abgelegt  wird,  die  dem  Hinterleger
  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen.
(§.  128  Z.  O.,  8.  43  A.  U.)
b)  Haftung  der  Waare.
273.  Für  die  denl  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten ­
  haftet  der  Gegenstand,  welcher  angewiesen  wird,  so
lange  derselbe  in  amtlicher  Verwahrung  oder  -unter  amtlichem  Verschlüsse ­
  sich  befindet.
In  wie  ferne  derselbe  auch,  nachdem  diese  Bedingungen  nicht
mehr  vorhanden  sind,  für  die  Zollgebühr  oder  für  die  Strafbeträge
in  Anspruch  genommen  werden  könne,  wird  rücksichtlich  der  Zollgebühren ­
  in  den  Zahlen  196,  198—201,  rücksichtlich  der  Strafbeträge ­
  in  dem  Strafgesetze  für  Gefällsübertretungen  bestimmt.
(g.  129  3.  D.)

c)  Haftung  des  Waaren  sührers.
aa)  Bedingung.
274.  Das  Amt  hat  dem  Waarenführer  die  von  ihm  überreichten ­
  speciellen  Erklärungen,  wenn  er  dieselben  nicht  selbst
ausstellte,  vorzulesen.
            
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