Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

198 274—277. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Bringt er Berichtigungen an, so sind dieselben deutlich auf 
dem Rücken der Erklärung anzusetzen. 
Der Waarenführer hat die Bestätigung, daß ihm die Er 
klärung vorgelesen wurde, dann die von ihm allenfalls vorge 
brachten Bemerkungen auf die für die Unterschrift der münd 
lichen Erklärungen vorgezeichnete Art (Z. 88) zu bekräftigen. 
(8. 130 Z. £>., §. 44 A. U.) 
bb) Umfang dieser Haftung. 
275. Wurde der Waarenführer auf die Angaben dieser 
Erklärungen in Beziehung auf die Anzahl der Päcke und Behält 
nisse, auf die Gattung der Gegenstände, die offen unb unverpackt 
geführt werden, auf die Stückzahl des lebenden Viehes und auf 
das rohe Gewicht der Gesammtladung, so wie auf die ihn nach 
dem Gesetze für den Fall, wenn er eitle Unrichtigkeit der Er 
klärung in den erwähnten Beziehungen nicht berichtiget, treffende 
Haftung aufmerksam gemacht (§. 168 a. u., §. 102 A. u.) 
so hastet er zur ungeteilten Hand mit dem Aussteller der Er 
klärung für die Nichtigkeit folgender, von ihm nicht berichtigten, 
in der Erklärung enthaltenen Angaben: 
1. die Anzahl der Päcke und Behältnisse; 
2. die Gattung der Gegenstände, die ' offen und unverpackt 
geführt werden; 
3. die Stückzahl des erklärten lebenden Viehes; 
4. das rohe Gewicht der Gesammtladung, wenn der Waaren 
führer mit einem Frachtbriefe versehen ist. (§. 131 3. O., §. 44 a. u.) 
cc) Unabhängigkeit ber Haftung d e s 3) e cía ran ten von jener 
des 26 a a r e » f ü h r e r ö. 
276. Die von dem Waarenführer bei der Vorlesung der 
Erklärungen angegebenen Ergänzungen oder Berichtigungen sind 
zwar bei der Vergleichung mit den übergebenen Papieren und 
bei der zollamtlichen Untersuchung zu berücksichtigen, dieselben 
ändern oder verringern aber weder die dem Aussteller der Erklärung 
obliegende, noch die auf der Waare ruhende Haftung. 
(§. 132 Z. O., §. 169 A. 17., 8- 103 A. u.) 
5. Sicherstellung der durch die Anweisung von der Wartei über 
nommenen Verpflichtungen. 
a) Von bekannten und sicheren Handels- oder Fuhrleuten. 
aa) Regel. 
277. Ist die Erklärung von einem bekannten und sicheren 
Handelsmanne oder Fuhrmanne atlsgestellt, so bedarf es außer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.