20 0 278—279. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Die Obrigkeiten und Gerichte sind verbunden, jede Eröffnung
des Concurses über das Vermögen eines Handels- oder Fuhrmannes,
für den sie ein Zeugniß zum Behufe der Erwirkung von
Güteranweisungen vor weniger als zwei Jahren ausstellten, der
Behörde, welche die Verwaltung des Zollgefttlles in dem Lande
leitet, unter Angabe des ausgestellten Zeugnisses zum Behilfe der
an die Zollämter zu erlassenden Verständigung zugleich mit der
Kundmachung der Gantverhandlung anzuzeigen. (§. 134 Z. so.)
Unter der Ortsobrigkeit, welche berufen ist, zu bestätigen, daß Jemand
ein im Jnlande wohnhafter zum Handel oder zum Fuhrengewerbe befugter
Inländer sei und daß über sein Vermögen die Concursverhandlung nicht
eröffnet wurde, wird diejenige Behörde verstanden, welcher in seinem Wohnsitze
die Verwaltung der politischen Geschäfte anvertraut ist.
Diese Zeugnisse der Ortsobrigkeit sind zwar durch zwei Jahre vom
Tage der Ausfertigung an gerechnet zu beachten, sollte aber das Zollamt
innerhalb dieses Zeitraumes auf was immer für eine Weise Kenntniß erhalten,
daß einer der in den Zeugnissen bestätigten Umstände sich auf eine Art
änderte, zu Folge welcher die gesetzliche Bedingung, um die Partei als sicher
zu betrachten, nicht mehr vorhanden ist, so darf auch derjenige, der sie beibrachte,
nicht mehr als eine bekannte und sichere Partei betrachtet werden,
so lange er nicht ein neues Zeugniß beibringt, oder über den rege gewordenen
Anstand die vollständige Aufklärung liefert. (§. 173 A. u., §. 106 A. U.)
Die von den Obrigkeiten auszustellenden Zeugnisse und Bürgschaftserklärungen
für die als bekannt und sicher zu betrachtenden Handels- oder
Fuhrleute sind nach dem beigegebenen Muster auszufertigen und bei dem Amte
während der Dauer ihrer Giltigkeit in einem wohlverwahrten und verschlossenen
Behältnisse aufzubewahren. (§. 15 V. V., §. 185 A. u., §. 106 A. U.)
Die türkischen Handelsleute, deren Firmen bei den k. k. Gerichten protokollirt
sind, sind für die Güteranweisung hinsichtlich jener Waaren, mit
welchen sie nach den mit der Pforte abgeschlossenen Staatsverträgen in dem
österr.-ungar. Kaiserstaate Handel treiben können, den inländischen Handelsleuten
gleich zu behandeln und auch die obrigkeitlichen Zeugnisse für die in
Wien sich aufhaltenden türkischen Handelsleute gleich wie hinsichtlich der
inländischen Handelsleute von dem Wiener Magistrate auszustellen.
(Hkd. v. 21. April 1847, Nr. 12684.)
cc ) Fälle, in denen von ber Beibringung der vorgeschrieben
e n Zeugnisse a b g e g a n g e n werden kann.
279. Wird die Waarensendnng nach den speciellen Benennungen
der betreffenden Tarifspost mrd nach den für die Einfuhr
festgesetzten Maßstäben des Einfuhrzolltarifs erklärt (Z. 264) und
ist derjenige, der um die Anweisung zum Behufe der Eiufuhrverzollung
an ein Hauptzollamt ansucht, dem Amte als eine im Jnkande
wohnhafte sichere Person bekannt, so kann dasselbe ohne