Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

20  0  278—279.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Die  Obrigkeiten  und  Gerichte  sind  verbunden,  jede  Eröffnung
des  Concurses  über  das  Vermögen  eines  Handels-  oder  Fuhrmannes, ­
  für  den  sie  ein  Zeugniß  zum  Behufe  der  Erwirkung  von
Güteranweisungen  vor  weniger  als  zwei  Jahren  ausstellten,  der
Behörde,  welche  die  Verwaltung  des  Zollgefttlles  in  dem  Lande
leitet,  unter  Angabe  des  ausgestellten  Zeugnisses  zum  Behilfe  der
an  die  Zollämter  zu  erlassenden  Verständigung  zugleich  mit  der
Kundmachung  der  Gantverhandlung  anzuzeigen.  (§.  134  Z.  so.)
Unter  der  Ortsobrigkeit,  welche  berufen  ist,  zu  bestätigen,  daß  Jemand
ein  im  Jnlande  wohnhafter  zum  Handel  oder  zum  Fuhrengewerbe  befugter
Inländer  sei  und  daß  über  sein  Vermögen  die  Concursverhandlung  nicht
eröffnet  wurde,  wird  diejenige  Behörde  verstanden,  welcher  in  seinem  Wohnsitze ­
  die  Verwaltung  der  politischen  Geschäfte  anvertraut  ist.
Diese  Zeugnisse  der  Ortsobrigkeit  sind  zwar  durch  zwei  Jahre  vom
Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet  zu  beachten,  sollte  aber  das  Zollamt
innerhalb  dieses  Zeitraumes  auf  was  immer  für  eine  Weise  Kenntniß  erhalten, ­
  daß  einer  der  in  den  Zeugnissen  bestätigten  Umstände  sich  auf  eine  Art
änderte,  zu  Folge  welcher  die  gesetzliche  Bedingung,  um  die  Partei  als  sicher
zu  betrachten,  nicht  mehr  vorhanden  ist,  so  darf  auch  derjenige,  der  sie  beibrachte, ­
  nicht  mehr  als  eine  bekannte  und  sichere  Partei  betrachtet  werden,
so  lange  er  nicht  ein  neues  Zeugniß  beibringt,  oder  über  den  rege  gewordenen
Anstand  die  vollständige  Aufklärung  liefert.  (§.  173  A.  u.,  §.  106  A.  U.)
Die  von  den  Obrigkeiten  auszustellenden  Zeugnisse  und  Bürgschaftserklärungen ­
  für  die  als  bekannt  und  sicher  zu  betrachtenden  Handels-  oder
Fuhrleute  sind  nach  dem  beigegebenen  Muster  auszufertigen  und  bei  dem  Amte
während  der  Dauer  ihrer  Giltigkeit  in  einem  wohlverwahrten  und  verschlossenen ­
  Behältnisse  aufzubewahren.  (§.  15  V.  V.,  §.  185  A.  u.,  §.  106  A.  U.)
Die  türkischen  Handelsleute,  deren  Firmen  bei  den  k.  k.  Gerichten  protokollirt
  sind,  sind  für  die  Güteranweisung  hinsichtlich  jener  Waaren,  mit
welchen  sie  nach  den  mit  der  Pforte  abgeschlossenen  Staatsverträgen  in  dem
österr.-ungar.  Kaiserstaate  Handel  treiben  können,  den  inländischen  Handelsleuten ­
  gleich  zu  behandeln  und  auch  die  obrigkeitlichen  Zeugnisse  für  die  in
Wien  sich  aufhaltenden  türkischen  Handelsleute  gleich  wie  hinsichtlich  der
inländischen  Handelsleute  von  dem  Wiener  Magistrate  auszustellen.
(Hkd.  v.  21.  April  1847,  Nr.  12684.)

cc )  Fälle,  in  denen  von  ber  Beibringung  der  vorgeschrieben
  e  n  Zeugnisse  a  b  g  e  g  a  n  g  e  n  werden  kann.
279.  Wird  die  Waarensendnng  nach  den  speciellen  Benennungen ­
  der  betreffenden  Tarifspost  mrd  nach  den  für  die  Einfuhr
festgesetzten  Maßstäben  des  Einfuhrzolltarifs  erklärt  (Z.  264)  und
ist  derjenige,  der  um  die  Anweisung  zum  Behufe  der  Eiufuhrverzollung
  an  ein  Hauptzollamt  ansucht,  dem  Amte  als  eine  im  Jnkande
  wohnhafte  sichere  Person  bekannt,  so  kann  dasselbe  ohne
            
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