Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

20 0 278—279. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Die Obrigkeiten und Gerichte sind verbunden, jede Eröffnung 
des Concurses über das Vermögen eines Handels- oder Fuhr 
mannes, für den sie ein Zeugniß zum Behufe der Erwirkung von 
Güteranweisungen vor weniger als zwei Jahren ausstellten, der 
Behörde, welche die Verwaltung des Zollgefttlles in dem Lande 
leitet, unter Angabe des ausgestellten Zeugnisses zum Behilfe der 
an die Zollämter zu erlassenden Verständigung zugleich mit der 
Kundmachung der Gantverhandlung anzuzeigen. (§. 134 Z. so.) 
Unter der Ortsobrigkeit, welche berufen ist, zu bestätigen, daß Jemand 
ein im Jnlande wohnhafter zum Handel oder zum Fuhrengewerbe befugter 
Inländer sei und daß über sein Vermögen die Concursverhandlung nicht 
eröffnet wurde, wird diejenige Behörde verstanden, welcher in seinem Wohn 
sitze die Verwaltung der politischen Geschäfte anvertraut ist. 
Diese Zeugnisse der Ortsobrigkeit sind zwar durch zwei Jahre vom 
Tage der Ausfertigung an gerechnet zu beachten, sollte aber das Zollamt 
innerhalb dieses Zeitraumes auf was immer für eine Weise Kenntniß erhal 
ten, daß einer der in den Zeugnissen bestätigten Umstände sich auf eine Art 
änderte, zu Folge welcher die gesetzliche Bedingung, um die Partei als sicher 
zu betrachten, nicht mehr vorhanden ist, so darf auch derjenige, der sie bei 
brachte, nicht mehr als eine bekannte und sichere Partei betrachtet werden, 
so lange er nicht ein neues Zeugniß beibringt, oder über den rege gewordenen 
Anstand die vollständige Aufklärung liefert. (§. 173 A. u., §. 106 A. U.) 
Die von den Obrigkeiten auszustellenden Zeugnisse und Bürgschafts 
erklärungen für die als bekannt und sicher zu betrachtenden Handels- oder 
Fuhrleute sind nach dem beigegebenen Muster auszufertigen und bei dem Amte 
während der Dauer ihrer Giltigkeit in einem wohlverwahrten und verschlosse 
nen Behältnisse aufzubewahren. (§. 15 V. V., §. 185 A. u., §. 106 A. U.) 
Die türkischen Handelsleute, deren Firmen bei den k. k. Gerichten pro- 
tokollirt sind, sind für die Güteranweisung hinsichtlich jener Waaren, mit 
welchen sie nach den mit der Pforte abgeschlossenen Staatsverträgen in dem 
österr.-ungar. Kaiserstaate Handel treiben können, den inländischen Handels 
leuten gleich zu behandeln und auch die obrigkeitlichen Zeugnisse für die in 
Wien sich aufhaltenden türkischen Handelsleute gleich wie hinsichtlich der 
inländischen Handelsleute von dem Wiener Magistrate auszustellen. 
(Hkd. v. 21. April 1847, Nr. 12684.) 
cc ) Fälle, in denen von ber Beibringung der vorgeschriebe- 
n e n Zeugnisse a b g e g a n g e n werden kann. 
279. Wird die Waarensendnng nach den speciellen Benen 
nungen der betreffenden Tarifspost mrd nach den für die Einfuhr 
festgesetzten Maßstäben des Einfuhrzolltarifs erklärt (Z. 264) und 
ist derjenige, der um die Anweisung zum Behufe der Eiufuhrver- 
zollung an ein Hauptzollamt ansucht, dem Amte als eine im Jn- 
kande wohnhafte sichere Person bekannt, so kann dasselbe ohne
	        
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