Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

279—281. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 201 
Förderung des vorgeschriebenen obrigkeitlichen Zeugnisses die An 
weisung stattfinden lassen. 
Das Amt ist jedoch für die allsälligen nachtheiligen Folgen 
dieses Verfahrens verantwortlich. (§. 135 Z. O., §. 174 a. u.) 
b> Mr Postwagengüter und zollfreie Waaren. 
280. Für die Gegenstände, welche durch die Fahrpost ver 
sendet werden, ist, wenn dieselben in der Postwagenkarte enthalten 
fiitb, eine Sicherstellung nicht erforderlich. 
23et den tarNrten Gegenständen hat die Staatsverwaltung selbst durch 
ihre Postanstalt die Verpflichtung übernommen, die angewiesene Waare im 
ungehinderten Zustande dem betreffenden Zollamte zu überliefern. 
Die aus Verübung von Mißbräuchen hervorgehende Forderung darf 
mcht an die einzelnen Beamten der Post, sondern muß an die Postanstalt selbst 
gestellt werden. 
Wird die gestellte Forderung für begründet erkannt, so wird die Zah 
lung von der Postanstalt unverweilt geleistet. 
. ^ bie WanNt selbst sann au3 bem Sitel ber &aftuno üeber 
em Urtheil gefallt, noch ein strafrechtliches Verfahren eingeleiter werden da- 
c) Wr unbekannte Personen, 
au) Arten der Sicherstellung. 
281. Unbcfaimte personen b. i. aüe biejenmcii, bei meidbe» 
bte oben (3. 278) be3e^^^^etc» (Srforberniffe boríjanhe.» finb, 
Wbcfoitbctc aber b^e^lI0íänber mit 91118110^116 ber bcbiiiQnibmeife 
t Inländern gleichgehaltenen türkischen Handelsleute (Z. 278) 
fur die dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbind 
lichkeiten eine Sicherstellung zu leisten. (§. 137 3. O.) 
lebDdŞ %(iareir, bie %ur ^erîenbung an besonnte #e 
Standespersonen erklärt werden, wenn die Richtigkeit dieser Bestim> 
mung aus den Umständen unzweifelhaft zu entnehmen ist, wegen 
mangelhafter Sicherstellung nicht zurückbehalten. 
Das Amt hat bis zur Beibringung der^ Sicherstellung auf für 
oen Fall des Abganges der Waarenerklärung vorgeschriebene Art (Z 28) 
^angeben. 172 ¿ 
Dieselbe kann geleistet werden: 
&) im Baaren, 
b ) mittelst österreichischer Staatsobligationen nach dem Curs- 
k"he, welcher nach dem in ber neuesten Wiener-Zeitung oder bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.