Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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284—287, Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
2. Zeugnisse, Sicherstcllnngs- und Bürgschafts-Urkunden für Handels- und 
Fuhrleute, zu den §§. 134, 137, 140 und 222 der Zoll-Ordnung sind nach Tarif- 
Post 102 c unbedingt stempelfrei, und deren Legalisirungen nach Tarif-Post 117, 
Abs. ^ der Gesetze v. 9. Febr. u. 2. Aug. 1850 gebührenfrei. (F. M. Erl. v. 29. Sept. 
1852, Nr. 47065.) 
d) Umfang der durch die Bürgschaft übernommenen Verbindlichkeit. 
285. Der Bürge unterzieht sich der Verbindlichkeit, für alle 
dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verpflichtungen (Z. 272) 
zur rlngetheilten Hand mit demselben bis zu dem Betrage, für den 
die Sicherstellung angeordnet ist, zu haften (§. Mi Z. O., §. I8i a. u.) 
ve) Betrag der Sicherstellung. 
286. Der Betrag der Sicherstellung hat, wenn dieselbe in 
Barem oder in Staatsobligationen geleistet wird, der Eingangs- 
zollgebnhr gleich zu kommen. 
Aus das hier vorgezeichnete Ausmaß der Sicherstellung erstreckt 
sich auch die mit der Bürgschaftserklärung übernommene Haftung, 
wenn in der Bürgschaftsurkunde kein bestimmter Betrag aus 
gedrückt ist. 
Für den Fall von Uebertretungen der für die Güteranwei 
sung bestehenden Bestimmungen kann daher der Bürge, wenn er 
selbst weder als Schuldiger, noch als Theilnehmer der Gesetzüber 
tretung strafbar ist, blos im Grunde der Bürgschaft um keinen 
höheren Betrag als jenen, auf welchen die Urkunde lautet, oder 
wenn kein Betrag ausgedrückt wäre, der hier als Allsmaß der 
Sicherstellung vorgezeichnet wird, in Allspruch genommen werden. 
Wäre daher in einer Bürgschaftserklärung ein bestiinmte/Betrag^an- 
gesetzt und ist derselbe geringer als jener, welcher sichergestellt sein soll, so 
muß für den abgängigen Theil eine eigene Sicherstellung geleistet werden. 
m I (§- 182 A. U., g. 106 %. II.) 
Wurde em Gegenstand blos als „Waare" oder durch Angabe 
der Classe oder Abtheilung erklärt, unter welcher die Waare im 
Zolltarife eingereiht ist (Z. 265, 266), so wird die zu erstat 
tende Eingangs-Zollgebühr nach dem höchsten Zollsätze, im ersten Falle 
des ganzen Tarifs, im zweiten der Classe und im dritten der Ab 
theilung berechnet, nach deren Benennung die Waare erklärt wurde. 
(§- 6 B. E. u. F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., N. G. B. Nr. 257.) 
dd) Beschränkung der S i ch e r st e l l u » g i n A b s i ch t auf d i e S t r e ck e, 
für welche die Haftung übernommen wird. 
287. Die Sicherstellung kann für die Strecke bis zu einem 
bestimmten Amte, an das die Waare gewiesen wird, oder bei
	        
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