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284—287, Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
2. Zeugnisse, Sicherstcllnngs- und Bürgschafts-Urkunden für Handels- und
Fuhrleute, zu den §§. 134, 137, 140 und 222 der Zoll-Ordnung sind nach Tarif-
Post 102 c unbedingt stempelfrei, und deren Legalisirungen nach Tarif-Post 117,
Abs. ^ der Gesetze v. 9. Febr. u. 2. Aug. 1850 gebührenfrei. (F. M. Erl. v. 29. Sept.
1852, Nr. 47065.)
d) Umfang der durch die Bürgschaft übernommenen Verbindlichkeit.
285. Der Bürge unterzieht sich der Verbindlichkeit, für alle
dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verpflichtungen (Z. 272)
zur rlngetheilten Hand mit demselben bis zu dem Betrage, für den
die Sicherstellung angeordnet ist, zu haften (§. Mi Z. O., §. I8i a. u.)
ve) Betrag der Sicherstellung.
286. Der Betrag der Sicherstellung hat, wenn dieselbe in
Barem oder in Staatsobligationen geleistet wird, der Eingangs-
zollgebnhr gleich zu kommen.
Aus das hier vorgezeichnete Ausmaß der Sicherstellung erstreckt
sich auch die mit der Bürgschaftserklärung übernommene Haftung,
wenn in der Bürgschaftsurkunde kein bestimmter Betrag aus
gedrückt ist.
Für den Fall von Uebertretungen der für die Güteranwei
sung bestehenden Bestimmungen kann daher der Bürge, wenn er
selbst weder als Schuldiger, noch als Theilnehmer der Gesetzüber
tretung strafbar ist, blos im Grunde der Bürgschaft um keinen
höheren Betrag als jenen, auf welchen die Urkunde lautet, oder
wenn kein Betrag ausgedrückt wäre, der hier als Allsmaß der
Sicherstellung vorgezeichnet wird, in Allspruch genommen werden.
Wäre daher in einer Bürgschaftserklärung ein bestiinmte/Betrag^an-
gesetzt und ist derselbe geringer als jener, welcher sichergestellt sein soll, so
muß für den abgängigen Theil eine eigene Sicherstellung geleistet werden.
m I (§- 182 A. U., g. 106 %. II.)
Wurde em Gegenstand blos als „Waare" oder durch Angabe
der Classe oder Abtheilung erklärt, unter welcher die Waare im
Zolltarife eingereiht ist (Z. 265, 266), so wird die zu erstat
tende Eingangs-Zollgebühr nach dem höchsten Zollsätze, im ersten Falle
des ganzen Tarifs, im zweiten der Classe und im dritten der Ab
theilung berechnet, nach deren Benennung die Waare erklärt wurde.
(§- 6 B. E. u. F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., N. G. B. Nr. 257.)
dd) Beschränkung der S i ch e r st e l l u » g i n A b s i ch t auf d i e S t r e ck e,
für welche die Haftung übernommen wird.
287. Die Sicherstellung kann für die Strecke bis zu einem
bestimmten Amte, an das die Waare gewiesen wird, oder bei