Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

287—288. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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Durchfuhrgütern für die ganze Strecke des Durchzugs geleistet 
werden. 
Bei den Letzteren wird die Haftung für die ganze Strecke 
des Durchzugs vermuthet, wenn nicht die Beschränkung auf die 
Strecke bis zu einem bestimmten Amte, in der Bürgschaftsurkunde 
oder bei dem Erläge der Sicherstellung allsdrücklich ausgesprochen 
KlUtbe. (§. 143 3' O., §. 183 A. U.) 
Unter der Haftung, welche die auf die Strecke bis zu einem 
bestimmten Amte beschränkte Sicherstellung umfaßt, sind stets die 
dem Hinterleger obliegenden Verbindlichkeiten für ben Fall be 
griffen , wenn die Waare bei dem gedachten Amte oder vor Er 
reichung des letzteren bei einem anderen auf der Strecke, für welche 
die Sicherstellung geleistet wird, besindlichen Amte abgelegt, oder 
in amtliche Verwahrung genommen wird. 
(§. 144 Z. O., 8. 184 A. U.) 
Nach den Staatsverträgen, welche mit Rußland in Ansehung der 
Grenze zwischen Galizien und dem Krakauer Gebiete einer-, und dem König 
reiche Russisch-Polen andererseits (Protokoll dto. Wien 3. Oktbr. u 21 Sept 
1851, g. 9)1. (M. to. 5. ßebt. u. 20. 9Rära 18529k. 1361 ». 3447, 91.®. SB. 
Nr. 127), dann mit Italien und den deutschen Zollvereinsstaaten (Z.-Cart. 
to. 23. April 1867 Sui. 12, und to. 9. März 1868 §. 10) geschlossen worden 
şiud, ist der Austritt der Durchzugsgüter erst dann als vollbracht anzusehen 
(Z. 345), wenn die Duràhrsendung zu dem Zollamte des Nachbarstaates, 
über 106^68 ber eintritt in benfelben &u ge^en Şat, ßesteüt unb herüber 
dre Bestätigung des erwähnten Amtes beigebracht worden ist. 
Die Sicherstellung hat daher 
1. nebst der mit der Unterfertigung.der Waarenerklärung oder durch 
eine besondere Urkunde übernommenen Haftung die Verbindlichkeit zu um- 
wlşin, die Waare zu dem jenseitigen Amte, über das dieselbe in das dort- 
landige ^Gebiet einzutreten hat, binnen der toorgezeichneten Frist zu stellen, 
welche Stellung zu erweisen ist; 
2. wiewol rücksichtlich dieser Durchfuhrsendungen gestattet ist, die Haf 
tung für die ganze Strecke des Durchzugs durch das österr.-Ungar. Staatsgebiet 
oder für einen Theil desselben bis zu einem Hauptzollamte zu übernehmen, 
so darf diese Beschränkung der Haftung nie blos bis zu einem der Austritts 
ämter mit Ausschluß der unter Abs. 1 festgesetzten Verbindlichkeit stattfinden. 
(8. 106 A. II.) 
6. Zollamtliche Untersuchung. 
a) Wer dieselbe vorzunehmen hat. 
288. Die zollamtliche Untersuchung muß stets von zwei Beamten vor 
genommen werden. (8. 186 A. U., §. 107 A. 11.)
	        
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