287—288. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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Durchfuhrgütern für die ganze Strecke des Durchzugs geleistet
werden.
Bei den Letzteren wird die Haftung für die ganze Strecke
des Durchzugs vermuthet, wenn nicht die Beschränkung auf die
Strecke bis zu einem bestimmten Amte, in der Bürgschaftsurkunde
oder bei dem Erläge der Sicherstellung allsdrücklich ausgesprochen
KlUtbe. (§. 143 3' O., §. 183 A. U.)
Unter der Haftung, welche die auf die Strecke bis zu einem
bestimmten Amte beschränkte Sicherstellung umfaßt, sind stets die
dem Hinterleger obliegenden Verbindlichkeiten für ben Fall be
griffen , wenn die Waare bei dem gedachten Amte oder vor Er
reichung des letzteren bei einem anderen auf der Strecke, für welche
die Sicherstellung geleistet wird, besindlichen Amte abgelegt, oder
in amtliche Verwahrung genommen wird.
(§. 144 Z. O., 8. 184 A. U.)
Nach den Staatsverträgen, welche mit Rußland in Ansehung der
Grenze zwischen Galizien und dem Krakauer Gebiete einer-, und dem König
reiche Russisch-Polen andererseits (Protokoll dto. Wien 3. Oktbr. u 21 Sept
1851, g. 9)1. (M. to. 5. ßebt. u. 20. 9Rära 18529k. 1361 ». 3447, 91.®. SB.
Nr. 127), dann mit Italien und den deutschen Zollvereinsstaaten (Z.-Cart.
to. 23. April 1867 Sui. 12, und to. 9. März 1868 §. 10) geschlossen worden
şiud, ist der Austritt der Durchzugsgüter erst dann als vollbracht anzusehen
(Z. 345), wenn die Duràhrsendung zu dem Zollamte des Nachbarstaates,
über 106^68 ber eintritt in benfelben &u ge^en Şat, ßesteüt unb herüber
dre Bestätigung des erwähnten Amtes beigebracht worden ist.
Die Sicherstellung hat daher
1. nebst der mit der Unterfertigung.der Waarenerklärung oder durch
eine besondere Urkunde übernommenen Haftung die Verbindlichkeit zu um-
wlşin, die Waare zu dem jenseitigen Amte, über das dieselbe in das dort-
landige ^Gebiet einzutreten hat, binnen der toorgezeichneten Frist zu stellen,
welche Stellung zu erweisen ist;
2. wiewol rücksichtlich dieser Durchfuhrsendungen gestattet ist, die Haf
tung für die ganze Strecke des Durchzugs durch das österr.-Ungar. Staatsgebiet
oder für einen Theil desselben bis zu einem Hauptzollamte zu übernehmen,
so darf diese Beschränkung der Haftung nie blos bis zu einem der Austritts
ämter mit Ausschluß der unter Abs. 1 festgesetzten Verbindlichkeit stattfinden.
(8. 106 A. II.)
6. Zollamtliche Untersuchung.
a) Wer dieselbe vorzunehmen hat.
288. Die zollamtliche Untersuchung muß stets von zwei Beamten vor
genommen werden. (8. 186 A. U., §. 107 A. 11.)