Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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319—320. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Soferne die in dem Begleitscheine ursprünglich festgesetzte Frist zum 
Eintreffen der Sendung bei dem Erledigungsamte verlängert wurde, wird 
das Aussertigungsamt hievon gleichzeitig mittelst Avisokarte (Muster 30 
A. U.) in Kenntniß gesetzt. 
Werden jedoch die angewiesenen Waaren bei einem Zwischenamte in 
die amtliche Niederlage hinterlegt, oder findet eine Aenderung in der Bestim 
mung oder eine Theilung der Sendung statt, so ist bei dem Zwischenamte 
nach den für das Erledigungsamt vorgezeichneten Bestimmungen (Z. 325, 
329-344) zu verfahren, sonach an der Stelle des Letzteren der Begleitschein 
vorschriftsmäßig zu erledigen, und derselbe mit der Bestätigung über die ge 
schehene Erledigung andas Ausfertigungsamt zurückzusenden. 
(§. 10 d. Bschft. v. V./24.- Juni 1853, §. 126 A. U.) 
Hieraus ergibt sich die Folge, daß, wenn eine angewiesene Waare, 
welche bei einem Zwischenamte in die amtliche Niederlage hinterlegt wurde, 
später an das ursprünglich bezeichnete Erledigungsamt weiter angewiesen 
werden soll, die Einbringung einer neuen Erklärung und die Ausfertigung 
eines neuen Begleitscheines stattfinden muß. 
Eine Verbuchung in dem Begleitschein-Empfangsregister und in dem 
Niederlagsregister hat bei Zwischenämtern nur dann einzutreten, und sonach 
auch bei der Weiterbeförderung der Sendung an das ursprünglich angegebene 
Erledigungsaint die Einbringung einer neuen Erklärung und Ausfertigung 
eines neuen Begleitscheines nur dann zu geschehen, wenn die Sendung durch 
einen längeren Zeitraum als 10 Tage vom Tage des Eintreffens bei dem 
Zwischenamte in amtlicher Niederlage des Letzteren belassen wurde. 
Ueber jene angewiesenen Waaren, welche zum Behufe der Umladung 
bei denselben abgelegt und nicht sogleich wieder fortgeschafft werden, ist eine 
geordnete Vormerkung zu führen, um diejenigen dieser Waaren, welche auch 
nach Ablauf von 10 Tagen noch nicht weiter befördert wurden, aus dieser 
Vormerkung nach der Reihenfolge und mit genauer Bezeichnung des Tages 
des Eintreffens derselben in das Begleitscheinregister, und zugleich in das 
Niederlagsregister zu übertragen, und sodann rücksichtlich dieser Waaren nach 
den für das Erledigungsamt geltenden Bestimmungen (Z. 325, 329 in 344) 
vorzugehen. 
Die Vormerkung ist an die Censursbehörde nicht einzusenden. 
(F. M. Erl. v. 25. Juli 1853, Nr. 436 I. N. C.) 
4. Werkust des Megkeitscheirres und der ange/tempetten Erklärung, 
oder einer dieser beiden Urkunden. 
a) Anzeige durch den Waarenführer. 
320. Wenn der Begleitschein mit der angestempelten Erklä 
rung oder auch nur eine dieser beiden Urkunden in Verlust geräth, 
muß die Waare zu dem nächsten in der angewiesenen Richtung 
gelegenen Zollamte gestellt und daselbst der Verlust angezeigt 
werden. l§. 161 Z. O., §. 127 A. it.)
	        
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