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319—320. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Soferne die in dem Begleitscheine ursprünglich festgesetzte Frist zum
Eintreffen der Sendung bei dem Erledigungsamte verlängert wurde, wird
das Aussertigungsamt hievon gleichzeitig mittelst Avisokarte (Muster 30
A. U.) in Kenntniß gesetzt.
Werden jedoch die angewiesenen Waaren bei einem Zwischenamte in
die amtliche Niederlage hinterlegt, oder findet eine Aenderung in der Bestim
mung oder eine Theilung der Sendung statt, so ist bei dem Zwischenamte
nach den für das Erledigungsamt vorgezeichneten Bestimmungen (Z. 325,
329-344) zu verfahren, sonach an der Stelle des Letzteren der Begleitschein
vorschriftsmäßig zu erledigen, und derselbe mit der Bestätigung über die ge
schehene Erledigung andas Ausfertigungsamt zurückzusenden.
(§. 10 d. Bschft. v. V./24.- Juni 1853, §. 126 A. U.)
Hieraus ergibt sich die Folge, daß, wenn eine angewiesene Waare,
welche bei einem Zwischenamte in die amtliche Niederlage hinterlegt wurde,
später an das ursprünglich bezeichnete Erledigungsamt weiter angewiesen
werden soll, die Einbringung einer neuen Erklärung und die Ausfertigung
eines neuen Begleitscheines stattfinden muß.
Eine Verbuchung in dem Begleitschein-Empfangsregister und in dem
Niederlagsregister hat bei Zwischenämtern nur dann einzutreten, und sonach
auch bei der Weiterbeförderung der Sendung an das ursprünglich angegebene
Erledigungsaint die Einbringung einer neuen Erklärung und Ausfertigung
eines neuen Begleitscheines nur dann zu geschehen, wenn die Sendung durch
einen längeren Zeitraum als 10 Tage vom Tage des Eintreffens bei dem
Zwischenamte in amtlicher Niederlage des Letzteren belassen wurde.
Ueber jene angewiesenen Waaren, welche zum Behufe der Umladung
bei denselben abgelegt und nicht sogleich wieder fortgeschafft werden, ist eine
geordnete Vormerkung zu führen, um diejenigen dieser Waaren, welche auch
nach Ablauf von 10 Tagen noch nicht weiter befördert wurden, aus dieser
Vormerkung nach der Reihenfolge und mit genauer Bezeichnung des Tages
des Eintreffens derselben in das Begleitscheinregister, und zugleich in das
Niederlagsregister zu übertragen, und sodann rücksichtlich dieser Waaren nach
den für das Erledigungsamt geltenden Bestimmungen (Z. 325, 329 in 344)
vorzugehen.
Die Vormerkung ist an die Censursbehörde nicht einzusenden.
(F. M. Erl. v. 25. Juli 1853, Nr. 436 I. N. C.)
4. Werkust des Megkeitscheirres und der ange/tempetten Erklärung,
oder einer dieser beiden Urkunden.
a) Anzeige durch den Waarenführer.
320. Wenn der Begleitschein mit der angestempelten Erklä
rung oder auch nur eine dieser beiden Urkunden in Verlust geräth,
muß die Waare zu dem nächsten in der angewiesenen Richtung
gelegenen Zollamte gestellt und daselbst der Verlust angezeigt
werden. l§. 161 Z. O., §. 127 A. it.)