Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22 6 325—327. Anweisung ausländisch uiivcrzollttr Gegenstände. 
3. Aufnahme in die amtliche Niederlage, 
a) Wann dieselbe stattfindet. 
325. Die Aufnahme in die amtliche Niederlage hat nach 
den für dieselbe bestehenden Bestimmungen stattzufinden, wenn 
1. die Anweisung zum Behufe der Ablegung in die amt 
lichen Niederlagen erfolgte, und 
2. wenn es sich um eine Durchzugssendung handelt (Z. 287), 
für welche die Sicherstellung nicht für eine weitere Strecke als bis 
zu diesem Amte geleistet ward, oder 
3. die Waare zur Vollziehung des für die Einfnhrvcrzollung 
vorgeschriebenen Verfahrens angewiesen wurde, und wenn nicht so 
gleich nach dem Eintreffen bei den: Amte die Bedingungen dieses 
Verfahrens vollständig erfüllt werden; (§. 166 Z. O., §. 215 a. u.) 
4. auch hat die Hinterlegung der Waare in die amtliche Niederlage 
jedenfalls der Theilung einer Waarensendung, sofern dieselbe gestattet ist, 
und der Umpackung der Waaren vorauszugehen. (§. 129 A. u.) 
. b) Behandlung der unerhoben bleibenden Gegenstände, die mit der 
Post einlangten. 
aa) Frist z u r Z u r ii ck s e n d u n g. 
326. Gegenstände, welche durch die Postanstalt aus dem Aus- 
lande oder einem Zollausschlusse einlangen, werden, insoferne der 
Fall zur Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Gesülls- 
übertretung nicht geeignet ist, mittelst der Fahrpost in das Ausland 
oder den Zollausschluß an die Postanstalt, durch welche dieselben 
in das Zollgebiet befördert wurden, nach Ablauf von drei Monaten, 
vom Tage des Eintreffens im Orte der Bestimmung an gerechnet, 
zurückgesendet, wenn der Empfänger, an den dieselben gerichtet sind, 
dem Zollamte binnen dieser Frist nicht anzeigt, die gedachten Ge 
genstände annehmen zu wollen. (§. 167 Z. O., §. 312 a. u.) 
bb) Zurilcksendung derselben not dieser Frist. 
327. Vor Ablauf dieser Frist hat die Zurücksendung zu ge 
schehen, wenn der Empfänger die eingelangten Gegenstände nicht 
annehmen zu wollen erklärt, oder wenn entdeckt wird, daß dieselben 
von einer zur Aufnahme in die amtlichen Niederlagen nicht geeig 
neten Beschaffenheit seien, oder in einen Zustand überzugehen drohen, 
in welchem deren amtliche Verwahrung unzulässig ist, und wenn 
in diesen beiden Fällen der Empfänger die Waare nicht sogleich 
oder doch, so lange ihr Zustand es gestattet, erhebt. 
(§. 168 3. 312A. U.)
	        
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