22 6 325—327. Anweisung ausländisch uiivcrzollttr Gegenstände.
3. Aufnahme in die amtliche Niederlage,
a) Wann dieselbe stattfindet.
325. Die Aufnahme in die amtliche Niederlage hat nach
den für dieselbe bestehenden Bestimmungen stattzufinden, wenn
1. die Anweisung zum Behufe der Ablegung in die amt
lichen Niederlagen erfolgte, und
2. wenn es sich um eine Durchzugssendung handelt (Z. 287),
für welche die Sicherstellung nicht für eine weitere Strecke als bis
zu diesem Amte geleistet ward, oder
3. die Waare zur Vollziehung des für die Einfnhrvcrzollung
vorgeschriebenen Verfahrens angewiesen wurde, und wenn nicht so
gleich nach dem Eintreffen bei den: Amte die Bedingungen dieses
Verfahrens vollständig erfüllt werden; (§. 166 Z. O., §. 215 a. u.)
4. auch hat die Hinterlegung der Waare in die amtliche Niederlage
jedenfalls der Theilung einer Waarensendung, sofern dieselbe gestattet ist,
und der Umpackung der Waaren vorauszugehen. (§. 129 A. u.)
. b) Behandlung der unerhoben bleibenden Gegenstände, die mit der
Post einlangten.
aa) Frist z u r Z u r ii ck s e n d u n g.
326. Gegenstände, welche durch die Postanstalt aus dem Aus-
lande oder einem Zollausschlusse einlangen, werden, insoferne der
Fall zur Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Gesülls-
übertretung nicht geeignet ist, mittelst der Fahrpost in das Ausland
oder den Zollausschluß an die Postanstalt, durch welche dieselben
in das Zollgebiet befördert wurden, nach Ablauf von drei Monaten,
vom Tage des Eintreffens im Orte der Bestimmung an gerechnet,
zurückgesendet, wenn der Empfänger, an den dieselben gerichtet sind,
dem Zollamte binnen dieser Frist nicht anzeigt, die gedachten Ge
genstände annehmen zu wollen. (§. 167 Z. O., §. 312 a. u.)
bb) Zurilcksendung derselben not dieser Frist.
327. Vor Ablauf dieser Frist hat die Zurücksendung zu ge
schehen, wenn der Empfänger die eingelangten Gegenstände nicht
annehmen zu wollen erklärt, oder wenn entdeckt wird, daß dieselben
von einer zur Aufnahme in die amtlichen Niederlagen nicht geeig
neten Beschaffenheit seien, oder in einen Zustand überzugehen drohen,
in welchem deren amtliche Verwahrung unzulässig ist, und wenn
in diesen beiden Fällen der Empfänger die Waare nicht sogleich
oder doch, so lange ihr Zustand es gestattet, erhebt.
(§. 168 3. 312A. U.)