Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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333—335.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Wieder  ersetzt  werden  kann  (z.  B.  durch  Aufbewahrung  einer  getrockneten
Waare  in  einem  feuchten  Locale),  imd  wenn  endlich
c)  der  Gewichtsunterschied  (%ei  jedem  einzelnen  Collo)  fünf  Perzent
der  in  der  ursprünglichen  Erklärung  angegebenen  Menge,  ferner  die  Differenz
  zwischen  dem  nach  der  letzteren  und  der  wirklich  vorhandenen  Menge
sich  ergebenden  Zollbetrage  bezüglich  der  ganzen  zu  verzollenden  Waarenpartie
  fünfzig  Gulden  nicht  überschreitet.
Wenn  die  Gewichts-  oder  Zolldifferenz  diese  Beträge  (von  5°/ 0  und
beziehungsweise  50  fl.)  überschreitet,  so  bleibt  die  Entscheidung  der  Finanz-2nnbeëbe^örbe
  00^0!%».  (%bgb.  1859,  63.)  '

e)  EinfuhrvcrMung  von  Waaren,  welche  bei  dem  Eintritte  über  die
Zolllinie  eine  andere  Bestimmung  hatten.
Twr  Einfuhrverzollung  kann  and;  eine  bei  beut  Einober
  biog  aur  @iníagentng  in  bie  amt'
ul)e  ckciederlage  angewiesene  Waare  entweber  bei  bem  Amte,  an
welches  dieselbe  angewiesen  wurde,  oder  auch  bei  einem  anderen
mlf  dem  vorgezeichneten  Straßenzuge  befindlichen  Zollamte  in  sofeme
  imtctaoßen  werben,  aig  bie  Born^me  bie^er  ^cnoiimm  i»
ben  Befugnissen  des  Amtes  gelegen  ist.
n  ff  muß  au  bem"  Slmtc  gefteiit  mtb  l)ier  bem  in
,5(11)1  oo2  angeordneten  Verfahren  unterzogen  werden.
(8.  171  Z.  O.  11.  §.  12  d.  Vschfl.  v.  24.  Juni  1853.)

1)  Einsuhrverzollung  von  Gegenständen,  welche  von  der  Stellung  jum
Erlrdigungñnmtc  ausgenommen  sind.

aa)  G  e  g  e  n  st  ä  u  d  e,  w  e  l  ch  e  v  0  n  d  e  r  Ş  t  e  l  l  u  n  g  a  n  s  g  e  11  0  m  m  e  ti  f  i  n  b.
...  .  , 33 *>:  Ұ»  der  Anordnung  dcr  Stellung  zu  einem  Zollamtsur
  die  Emfuhrverzollung  sind  ausgenommen:
m  ./-Gegenstände,  welche  für  die  Einfuhrverzollung  ans  dem
Auslande  nach  dcr  Stückzahl  verzollt  Iverden,  insbesondere  lebendes
  Vieh;
2.  Gegenstände,  welche  offen  und  unverpackt  verführt  werden
unb  gnt  WcQuno  beg  amtíi^^en  %etŗ(^ín^^eg  ni#  geeignet  finb,
und

3.  jene  Gegenstände,  welche  zur  Anlegung  des  amtlichen
Verschlusses  zwar  geeignet  sind,  jedoch  über  Ansuchen  des  Waarenführers
  oder  überhaupt  desjenigen,  der  zur  Mitwirkung  bei  bem
Zollverfahren  ermächtiget  ist,  ohne  denselben  angewiesen  werden.
Diese  Ausnahmen  finden  nur  statt,  wenn  bie  Erklärung  an
oer  Grenze  nach  bem  speciellen  Benennungen  der  betreffenden
Darfföposten  und  den  für  bie  Einfuhrverzollung  geltenden  Maßstäben
            
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