Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

232

335-337.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

des  Zolltarifs  eingebracht,  die  Beschau  von  dem  Grenzzollamte  auf
die  für  die  Einfuhrverzollung  vorgeschriebene  Art  gepflogen  wurde
und  wenn  das  gedachte  Amt  zur  Amtshandlung  der  Einfuhrverzollung ­
  für  den  angewiesenen  Gegenstand  ermächtigt  ist.
Derjenige,  unter  dessen  Haftung  die  Anweisung  erfolgte,  ist
verpflichtet,  längstens  binnen  dreißig  Tagen  nach  dem  Zeitpuncte,
in  welchem  die  Waare  bei  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen
war,  hätte  eintreffen  sollen,  die  Anzeige  über  die  Aenderung  in
der  Bestimmung  der  Waare  demjenigen  Zollamte,  von  welchem
dieselbe  angewiesen  wurde,  schriftlich  zu  erstatten  und  den  Einfuhrszoll, ­
  falls  derselbe  nicht  erlegt  worden  wäre,  zu  entrichten.
(§.  172  Z.  O.,  §.  12  d.  Vschsl.  v.  7,/24.  Juni  1853.)
Geschieht  dieß  nicht,  bleibt  auch  die  Aufforderung  zur  Vollziehung
fruchtlos  und  tritt  in  einem  solchen  Falle  die  Nothwendigkeit  ein,  den  nicht
durch  Baarerlag  sichergestellten  Zoll  durch  gesetzliche  Zwangsmittel  einzutreiben, ­
  so  sind  für  die  Zeit,  welche  nach  Ablauf  einer  45tägigen  Frist  verflossen ­
  ist,  nach  den  §§.  995  und  1333  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetz,
buches  die  gesetzlichen  4%  Verzugszinsen  einzutreiben.
Auch  enthebt  diese  zugestandene  Befreiung  von  der  Stellung  zum
Amte,  an  welches  die  Waare  angewiesen  ist,  den  Wuarenführer  nicht  von  der
in  der  Zahl  528  enthaltenen  Verpflichtung.  (Bdgb.  1859,  Nr.  59.)
bb)  Verfahren  des  Amtes.
336.  Bezüglich  dieser  Waaren  können  sich  bei  dem  Erledigungsamte
zwei  Fälle  ergeben:
1.  die  Waare  wird  zur  Einfuhrverzollung  gestellt,  oder
2.  die  Partei  meldet  sich  zur  Entrichtung  des  Einfuhrzolles  ohne  Stellung ­
  der  Waare.
Im  ersten  Falle  hat  das  Amt  nach  den  in  den  Zahlen  329  und  332
enthaltenen  Bestimmungen  vorzugehen.  Im  zweiten  Falle  wird  der  Begleitschein ­
  übernommen  und  in  das  Empfangsregister  eingetragen,  der  Einfuhrzoll ­
  im  Einnahmeregister  verbucht  und  eingehoben,  der  Partei  aber  die  geschehene ­
  Zollentrichtung  auf  einem  Exemplare  der  von  ihr  überreichten  Erklärung
  mit  der  Bemerkung  der  unterbliebenen  Stellung  der  Waare  bestätiget. ­

(§.  222  A..  U.,  §.  133  A  II.;  F.  M.  Erl.  1.  Nov.  1853,  Nr.  622  I.  N.  C.)
cc)  Maßstab  ber  Zollbemessung  von  diesen  A  n  w  e  i  s  g  ü  t  e  r  n.
337.  Für  Anweisgüter,  die  bei  Aenderung  ihrer  Bestimmung
zum  Behufe  der  Einfuhrverzollung  von  der  Anordnung  der  Stellung ­
  zu  einem  Zollamte  ausgenommen  sind,  und  die  im  Zollgebiete ­
  gelassen  werden,  ohne  der  allgemeinen  Vorschrift  gemäß
(Z.  334)  zu  dem  Amte,  an  das  solche  angewiesen  waren,  oder
zu  einem  auf  der  vorgezeichneten  Straße  befindlichen  Zollamte
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.