Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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341—343.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

ist  nämlich,  Wenn  die  Sicherstellung  in  ausländischen  Gold-  oder  Silbermünzen ­
  geleistet  wurde,  zu  unterscheiden,  ob
a)  die  Zurückstellung  bei  demselben  Amte,  bei  welchem  das  Depositum
erlegt  wurde,  oder
b)  bei  einem  anderen  Amte  erfolgen  soll.
Im  Falle  a  sind  die  Münzsorten,  in  welchen  der  Erlag  geschah,
vorzumerken,  aufzubewahren  und  seiner  Zeit,  wenn  die  Bedingungen  dazu
eingetreten,  zurückzustellen.
Im  Falle  b  ist  auf  der  amtlichen  Ausfertigung,  welche  die  Bestätigung ­
  des  geschehenen  Erlags  enthält,  neben  dem  Betrage  auch  die
Münzsorte  ersichtlich  zu  machen,  und  das  Amt,  welches  die  Zurückzahlung
leistet,  hat  dazu  dieselbe  Münzsorte,  wenn  es  aber  nicht  damit  versehen
wäre,  inländisches  Silbergeld  -zu  verwenden.  Sollte  in  diesem  Falle  die
Partei  verlangen,  daß  ihr  dieselbe  Münzsorte,  in  welcher  der  Erlag  geschah, ­
  zurückgestellt  werde,  so  kann  dieses  nur  bei  dem  Amte,  wo  das
Deposituin  erlegt  wurde,  und  nur  insoferne  geschehen,  als  dieses  Amt  sich
im  Besitze  der  gleichen  Münzsorte  befindet.
Wünscht  eine  Partei  die  in  inländischen  Goldmünzen  geleistete
Sicherstellung  in  gleicher  Münzsorte  zurückzuerhalten,  so  hat  sie  dieses
bei  dem  Erläge  ausdrücklich  zu  erklären,  und  es  kann  in  diesem  Falle  die
Zurückstellung  der  gleichen  Münzsorte  bei  einem  anderen  Amte  als  demjenigen, ­
  wo  der  Erlag  stattfand,  nur  dann  geschehen,  wenn  das  Amt  mit
solchen  Goldmünzen  versehen  ist.  (Vdgb.  1854,  Nr.  69.)
Anmerkung.  1.  Die  Anordnung  des  Finanz-Ministerial-Erlasses  vom
12.  Juli  1853,  Nr.  169.  I.  N.  C.,  nach  welcher  die  bei  einem  österr.-ungar.  Zollamte ­
  für  angewiesene  unverzollte  Waaren  im  Baaren  geleistete  Sicherstellung  bei
dem  anweisenden  Amte  znrückznerheben  ist,  bleibt  noch  ferner  in  Wirksamkeit.  (Vdgb.
1855,  Nr.  44.)
2.  Bezüglich  der  Verrechnung  der  bei  einem  ungarischen  Zollamte  baar  erlegten ­
  Zoüsicherstellungen,  wenn  selbe  b  i  einem  Zollamte  der  im  Rcichsrathe  vertretenen
  Königreicke  und  Lander  an  die  Partei  zurückgezahlt  werden,  siehe  Vdgb.
1868,  Nr.  47,  u.  F.  M.  Erl.  Ofen,  Nr.  57394  ai.  1868.

ce)  A  u  s  t  r  i  t  1  s  g  e  st  a  t  t  u  n  g.
342.  Langt  eine  angewiesene  Waare  bei  dem  Austrittsamte  ohne
Begleitschein  oder  mit  Nebenbegleitschein  an,  so  darf  der  Austritt  erst
dann  gestattet  werden,  wenn  von  dem  anweisenden  Amte  die  beglaubigte
Abschrift  des  Begleitscheines  und  der  dazu  gehörigen  Erklärung  eingelangt ­
  ist.  (§.  136  A.  U.)
Die  Gestattung  zur  Ausfuhr  von  Durchfuhrwaaren  über  die  Zolllinie ­
  bemerkt  daS  Amt  unter  Ansetzung  der  Stunde,  bis  zu  welcher  die
Waaren  die  Zolllinie  überschritten  haben  müssen,  auf  dem  Begleitscheine.
Der  Waarenführer  wird  von  derselben  mündlich  verständiget.
(§-  14  d.  V  sch  ft.  v.  7./Ž4.  Slitti  1853,  §.  137  A.  N.)
dd)  Benehmen  i  m  Austritte  selbst.
343.  Nachdem  die  Austrittsgestattung  ertheilt  wurde,  ist  keiir
weiterer  Aufenthalt  und  noch  weniger  die  Ablegung  der  Waare
            
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