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343—345. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Posten übergeben, welcher denselben an das Austrittsamt zurück
zusenden hat.
(§. 178 3.0. §. 14 d. Vschst. v 24. Juni 1853,8. 228A.U., u. §. 91 u. 139 A. U.)
Ist vor dem Austrittsamte ein Ansageposten nicht aufge
stellt, so ist die Begleitung in der Art, in der dieses in Zahl
38 für den Eingang angeordnet ist, einzuleiten, wenn auch an
der Zolllinie kein Ansageposten besteht.
(8. 31 Z. O. 8. 229 A. 11., .140, A. U.)
Diese Begleitung soll stets unentgeltlich geschehen, und ist ausdrück
lich untersagt, den Austritt auf einem Nebenwege zu gestatten.
(Hfd. v. 9. Dez. 1835, Nr. 51724.)
Erfolgt der Austritt der Waare unmittelbar unter den Augen des
Amtes, nämlich in der Art, daß derselbe aus dem Amtsorte übersehen
werden kann, so soll der Austritt von zwei Beamten, deren einer ein
Oberbeamte sein muß, dann einem Angestellten der Finanzwache beob
achtet werden. (8. 227 A. U„ §. 138 A. U.)
Bei dem Verluste der amtlichen Urkunde über den gestatteten Aus
tritt ist nach den Zahlen 367 u. 368 zu verfahren.
ee) I m Falle eines den Austritt nicht gestattenden Hindernisses.
344. Falls die von dem Zollamte entlassene Waare wegen
eines unvorhergesehenen Hindernisses nicht über die Zolllinie ge>
bracht werden könnte, so ist dieselbe ohne Aufschub zu dem
genannten Amte zurückzuschaffen und in amtliche Verwahrung
zu nehmen. (§. 31, 3. O.. 8. 14, d. V sch ft. vom 24. Juni 1853.) '
Das Amt, zu welchem die Waare zurückgelangt, hat sich
zu überzeugen, ob nicht ein Unterschleif stattfand.
Will die Partei die Waare in das Zollgebiet zurückfüh
ren, oder über ein anderes Zollamt anstreten lassen, so muß
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eingeholt werden. (§. 179 3. o.,
ff) M i t Rücksicht auf die bestehenden Staatsverträge.
345. Für den Austritt drr Durchfuhrgüter in und aus fremden
Staaten.bestehen die bei der Zahl 287 bezogenen Verträge und Ueber-
einkommen. {§. 231 A. 11., §. 141 A. U.)
Die dahin ein- oder austretenden Durchfuhrwaaren
müssen an jenes Zollamt des Nachbarstaates angewiesen werden,
über welches der Eintritt erfolgen soll, und es ist daher nach
Beendigung der vorgeschriebenen Untersuchung und Wiederanle
gung des amtlichen Verschlusses an jene Collien, von welchen
derselbe zum Behufe der inneren Untersuchung abgenommen