Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

238 
343—345. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Posten übergeben, welcher denselben an das Austrittsamt zurück 
zusenden hat. 
(§. 178 3.0. §. 14 d. Vschst. v 24. Juni 1853,8. 228A.U., u. §. 91 u. 139 A. U.) 
Ist vor dem Austrittsamte ein Ansageposten nicht aufge 
stellt, so ist die Begleitung in der Art, in der dieses in Zahl 
38 für den Eingang angeordnet ist, einzuleiten, wenn auch an 
der Zolllinie kein Ansageposten besteht. 
(8. 31 Z. O. 8. 229 A. 11., .140, A. U.) 
Diese Begleitung soll stets unentgeltlich geschehen, und ist ausdrück 
lich untersagt, den Austritt auf einem Nebenwege zu gestatten. 
(Hfd. v. 9. Dez. 1835, Nr. 51724.) 
Erfolgt der Austritt der Waare unmittelbar unter den Augen des 
Amtes, nämlich in der Art, daß derselbe aus dem Amtsorte übersehen 
werden kann, so soll der Austritt von zwei Beamten, deren einer ein 
Oberbeamte sein muß, dann einem Angestellten der Finanzwache beob 
achtet werden. (8. 227 A. U„ §. 138 A. U.) 
Bei dem Verluste der amtlichen Urkunde über den gestatteten Aus 
tritt ist nach den Zahlen 367 u. 368 zu verfahren. 
ee) I m Falle eines den Austritt nicht gestattenden Hindernisses. 
344. Falls die von dem Zollamte entlassene Waare wegen 
eines unvorhergesehenen Hindernisses nicht über die Zolllinie ge> 
bracht werden könnte, so ist dieselbe ohne Aufschub zu dem 
genannten Amte zurückzuschaffen und in amtliche Verwahrung 
zu nehmen. (§. 31, 3. O.. 8. 14, d. V sch ft. vom 24. Juni 1853.) ' 
Das Amt, zu welchem die Waare zurückgelangt, hat sich 
zu überzeugen, ob nicht ein Unterschleif stattfand. 
Will die Partei die Waare in das Zollgebiet zurückfüh 
ren, oder über ein anderes Zollamt anstreten lassen, so muß 
bie %G^ìmglmg bei bie 3o%efd#fte íeltcnben 
eingeholt werden. (§. 179 3. o., 
ff) M i t Rücksicht auf die bestehenden Staatsverträge. 
345. Für den Austritt drr Durchfuhrgüter in und aus fremden 
Staaten.bestehen die bei der Zahl 287 bezogenen Verträge und Ueber- 
einkommen. {§. 231 A. 11., §. 141 A. U.) 
Die dahin ein- oder austretenden Durchfuhrwaaren 
müssen an jenes Zollamt des Nachbarstaates angewiesen werden, 
über welches der Eintritt erfolgen soll, und es ist daher nach 
Beendigung der vorgeschriebenen Untersuchung und Wiederanle 
gung des amtlichen Verschlusses an jene Collien, von welchen 
derselbe zum Behufe der inneren Untersuchung abgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.