Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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352—354. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. Z4.Z 
Must" s"» "u beraf ' l<,en b " Heiien - "ur ein« einsachen Registers nach 
Er edegungSnm - m das Emp nngSregister eingetragen werden müsse, ist b? 
retts in Zahl 326 vorgeschrieben. ' 
" ' (§. 146 A. U.) 
«f.« b ) Art der Führung. 
WW 
a) Form und Zweck der Bestätigung. 
(8. 244 %. U., Muß. 
eine 
Abgabe . 
Erledigung der Begleitscheine" genannt wird.
	        
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