Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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360—361. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
Anmerkung. 1. Die zum Behufe der Versendung in das Ausland er 
theilten Waffeiipässe sind von dem Austrittsamte einzuziehen und mit der Bestäti 
gung über den geschehenen Austritt an die politische Behörde zurückzusenden, von 
welcher sie ausgestellt wurden. (Erl. d. M. d. Innern, der Justiz u. der obersten 
Polizeibehörde v. 29. Juni 1853, §. 9.) 
2. Beträchtliche Sendungen von Waffen und Waffeiibestandtheilen und Muni 
tion in das benachbarte Ausland sind von Fall z» Fall ungesäumt der k. k. obersten 
Polizeibehörde mit Angabe der Gattung und Menge, dann des Bezugs- und Be 
stimmungsortes, sowie der Empfänger und Versender anzuzeigen. (Vdgb. 1857, 
Nr. 47.) 
Diese Anzeigen sind, wenn es sich um Sendungen in der Durchfuhr handelt, 
von jenem Amte zu erstatten, welches die Waare zuerst zur Durchfuhr anweiset, 
also in der Regel vom EintriltSamte. (Vdgb. 1858, Nr. 1.) 
c) Gegenstände, deren Austritt ZU erweisen ist. 
361. Der Austritt über die Zolllinie ist von nachbenannten 
Gegenständen *zu erweisen: 
1. Bon allen Durchfuhrgütern. (§§. 173 in iso 3. d.) 
2. Von Gegenständen, welche mit der Bestimmung, die 
selben ans dem Zollgebiete zu versenden, bei einer amtlichen 
Versteigerung erstanden werden. (§. 205 A. u.) 
3. Von Tabak, für welchen die Pflanzer oder die befugten 
Tabakhändler die Bewilligung, ihn in das Ansland ausführen 
zu dürfen, erlangt haben. 
(T. M. O. v. 20. Nov. 1850, §§. 47 u. 69, R. G. B. Nr. 462.) 
4. Von den zur Versendung in das Ausland bestimmten 
ungestempelten Spielkarten, Kalendern und stempelpflichtigen An 
kündigungen. (Ges. v. 6. Sept. 1850 g. 2, R. G. B. Nr. 345.) 
5. Von Gegenständen, von denen bei der Ausfuhr eine 
Steuerrückvergütung angesprochen wird. 
(Hkd. vom 20. Juli 1840 Nr. 9326, F. M. Erl. vom 21. Oktb. 1849 Nr. 11376, N. 
G. B. Nr. 426 v. 4. Febr. 1853 Nr. 45965 f. U»g., N. G. B. 1860, Nr. 14, 
Vdgb. Nr. 4.) 
6. Von Gegenständen, welche der Punzirnng unterliegen u. z. : 
a) von den zur Ausfuhr bestimmten Gold- und Silbergeräthen; 
(§. 19 d. Ges.) 
b) von aus dem Auslande oder den Zollansschlüssen eingeführ 
ten Gold- und Silberwaaren, welche nicht wenigstens den ge 
ringsten für das Inland bestimmten Feingehalt mit der vom 
Gesetze geforderten Beschaffenheit der Metallmischnng besitzen, 
wenn der Eigenthümer nicht einwilligt, sie zu zerschlagen 
und sie in diesem Zustande zu übernehmen; (§. 33 d. Ges.) 
c) von dem zur Ausfuhr bestimmten Golddraht vierter Sorte. 
(§. 60 d. Ges.) 
Diese Gegenstände sind unter der unmittelbaren Aufsicht des 
Controlsamtes zu verpacken, die Packstücke von demselben zu siegeln»
	        
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