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360—361. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr.
Anmerkung. 1. Die zum Behufe der Versendung in das Ausland er
theilten Waffeiipässe sind von dem Austrittsamte einzuziehen und mit der Bestäti
gung über den geschehenen Austritt an die politische Behörde zurückzusenden, von
welcher sie ausgestellt wurden. (Erl. d. M. d. Innern, der Justiz u. der obersten
Polizeibehörde v. 29. Juni 1853, §. 9.)
2. Beträchtliche Sendungen von Waffen und Waffeiibestandtheilen und Muni
tion in das benachbarte Ausland sind von Fall z» Fall ungesäumt der k. k. obersten
Polizeibehörde mit Angabe der Gattung und Menge, dann des Bezugs- und Be
stimmungsortes, sowie der Empfänger und Versender anzuzeigen. (Vdgb. 1857,
Nr. 47.)
Diese Anzeigen sind, wenn es sich um Sendungen in der Durchfuhr handelt,
von jenem Amte zu erstatten, welches die Waare zuerst zur Durchfuhr anweiset,
also in der Regel vom EintriltSamte. (Vdgb. 1858, Nr. 1.)
c) Gegenstände, deren Austritt ZU erweisen ist.
361. Der Austritt über die Zolllinie ist von nachbenannten
Gegenständen *zu erweisen:
1. Bon allen Durchfuhrgütern. (§§. 173 in iso 3. d.)
2. Von Gegenständen, welche mit der Bestimmung, die
selben ans dem Zollgebiete zu versenden, bei einer amtlichen
Versteigerung erstanden werden. (§. 205 A. u.)
3. Von Tabak, für welchen die Pflanzer oder die befugten
Tabakhändler die Bewilligung, ihn in das Ansland ausführen
zu dürfen, erlangt haben.
(T. M. O. v. 20. Nov. 1850, §§. 47 u. 69, R. G. B. Nr. 462.)
4. Von den zur Versendung in das Ausland bestimmten
ungestempelten Spielkarten, Kalendern und stempelpflichtigen An
kündigungen. (Ges. v. 6. Sept. 1850 g. 2, R. G. B. Nr. 345.)
5. Von Gegenständen, von denen bei der Ausfuhr eine
Steuerrückvergütung angesprochen wird.
(Hkd. vom 20. Juli 1840 Nr. 9326, F. M. Erl. vom 21. Oktb. 1849 Nr. 11376, N.
G. B. Nr. 426 v. 4. Febr. 1853 Nr. 45965 f. U»g., N. G. B. 1860, Nr. 14,
Vdgb. Nr. 4.)
6. Von Gegenständen, welche der Punzirnng unterliegen u. z. :
a) von den zur Ausfuhr bestimmten Gold- und Silbergeräthen;
(§. 19 d. Ges.)
b) von aus dem Auslande oder den Zollansschlüssen eingeführ
ten Gold- und Silberwaaren, welche nicht wenigstens den ge
ringsten für das Inland bestimmten Feingehalt mit der vom
Gesetze geforderten Beschaffenheit der Metallmischnng besitzen,
wenn der Eigenthümer nicht einwilligt, sie zu zerschlagen
und sie in diesem Zustande zu übernehmen; (§. 33 d. Ges.)
c) von dem zur Ausfuhr bestimmten Golddraht vierter Sorte.
(§. 60 d. Ges.)
Diese Gegenstände sind unter der unmittelbaren Aufsicht des
Controlsamtes zu verpacken, die Packstücke von demselben zu siegeln»