Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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375—377. Anweisung im inneren Verkehre. 
II. Dießfälliges Verfahren. 
1. WaarenerKlärung. 
a) Erfordernisse. 
375. Der zur Versendung über die See oder anderes frem- 
des Gebiet bestimmte Gegenstand muß zu dem Zollamte gebracht, 
und hier mit Beobachtung der für die Anweisung ausländisch un 
verzollter Waaren bestehenden Bestimmungen erklärt werden. (Z. 
263 u. 264.) 8. 190 Z. O.) 
b) Erleichterung in der Erklärung. 
376. Für den auf der kurzen ausländischen Wegesstrecke über Neichen- 
Hall in Baiern zwischen Walserberg und Unken in der Regel in einem Tage 
zurückzulegenden Streckenzug können Waaren jener Gattungen, wofür der 
Zoll nach dem Gewichte in zwei oder mehreren Abstufungen bemessen ist, 
in der Regel, soferne sie auf eine zur Anlegung eines sicheren Collienver- 
schlusses geeignete Art verpackt sind, blos nach der Abtheilungs-Benennung 
des Zolltarifs erklärt werden, ohne Rücksicht auf den besonderen Tarifsatz, 
dem sie angehören, z. B. Leinenwaaren, Wollwaaren, Lederwaaren, Eisen 
waaren u. s. w. 
Von dieser Erleichterung sind nur jene controlpflichtigen und auslän 
disch verzollten Waaren ausgenommen, deren Deckungsurkunden in ihrer 
Dauer beschränkt sind ; hier können Waaren derselben Gattung, aber verschie 
dener Deckungsdauer nicht zusammengefaßt werden. Für die mit einer allge 
meinen zwei oder mehrere Tarifsätze umfassenden Benennung erklärten Waa 
ren ist der Ausfuhrzoll nach dem höchsten Tarifsätze der bezüglichen Abthei 
lung sicher zu stellen und wenn beim Wiedereintritte ein nicht gerechtfertigter 
Abgang entdeckt wird, der Strafbemessung zu Grunde zu legen. 
Wird beim Wiedereintritte der Verschluß der Behältnisse in der Art, 
daß ein Austausch der Waaren stattfinden konnte, verletzt, oder ein in dem 
Begleitscheine und der dazu gehörenden Erklärung nicht angegebenes Behält 
niß vorhanden gefunden, so wird gesetzlich vermuthet, daß Schleichhandel 
durch gesetzwidrige Einsuhr der in dem verletzten oder in dem nicht erklärten 
Behältnisse wirklich vorhandenen Waaren versucht worden ist. 
(F. M. Erl. v. 4. April 1852, Nr. 10719.) 
Anmerkung. Mit Finanz-Ministerial-Erlaß vom 25. Jänner 1854, Nr. 
1317 I. N. C., wurde der Fortbestand dieser Erleichterungen bewilligt. (Bdgb. 
2. Kaftung für die richtige Stellung der Waare. 
377. Dem Aussteller der Erklärung liegt nebst der nll- 
gemeinen Haftung für dieselbe die richtige Abstellung der Waare 
an das Amt, über welches dieselbe in das Zollgebiet eingebracht 
werden soll, mit der Verpflichtung ob, für jeden Fall, wenn diese
	        
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